Non-entry for insufficient appeal in interim measures case

4A_357/2009Tribunal fédéral / Ire division civile16 sept. 2009Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A creditor appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal decision confirming the temporary suspension of enforcement in an Art. 85a SchKG action. The Court held that the appeal request was defective because it sought only annulment without substantive conclusions, and that no sufficiently reasoned constitutional complaints were raised, as required in interim-measures cases. It therefore did not enter into the appeal. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1, Art. 98, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Anforderungen an die Beschwerde gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. Die Beschwerdeschrift muss einen materiellen Antrag enthalten und die angefochtenen Punkte sowie die beantragten Änderungen bezeichnen; ein blosses Aufhebungsbegehren genügt nicht. Gegen vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei die Rüge in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen ist. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Eine Klage nach Art. 85a SchKG kann jederzeit erhoben werden.

Texte intégral

{T 0/2}
4A_357/2009

Urteil vom 16. September 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG in Liq.,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Dobler.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantons-
gerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer,
vom 8. Juli 2009.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl vom 26. August 2008 beim Betreibungsamt Höfe Betreibung gegen die Beschwerdegegnerin einleitete für eine Forderung von insgesamt Fr. 552'710.75 nebst Zins und Kosten (Betreibung Nr. 89368);
dass der Beschwerdegegnerin mangels Rechtsvorschlags bzw. rechtzeitiger Bezahlung der Forderung per 7. November 2008 der Konkurs angedroht wurde;
dass die Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2009 vor dem Einzelrichter des Bezirks Höfe nach Art. 85a SchKG auf Feststellung des Nichtbestehens der vom Beschwerdeführer in Betreibung gesetzten Forderung klagte und u.a. beantragte, die Betreibung sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 85a Abs. 2 SchKG vorläufig einzustellen;
dass der Einzelrichter letzterem Antrag mit Verfügung vom 5. März 2009 entsprach;
dass das Kantonsgericht Schwyz einen vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 8. Juli 2009 abwies, soweit es darauf eintrat, und die angefochtene Verfügung bestätigte, da es die Klage aufgrund der sich ihm bietenden Sicht der Dinge als sehr wahrscheinlich unbegründet betrachtete und deshalb die vorläufige Einstellung der Betreibung nicht beanstandete;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Beschwerde in Zivilsachen erhob mit dem Antrag, der Beschluss "sei aufzuheben und durch das Bundesgericht zu beurteilen";
dass bei Rechtsmitteln ans Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3, 489 E. 3.1);
dass der Antrag des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht genügt;

dass in einer Beschwerde gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nur gerügt werden kann, dieser verletze verfassungsmässige Rechte (Art. 98 BGG);
dass das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüfen kann, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet wird und der Beschwerdeführer klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegt, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2);
dass die vorliegende Beschwerde keinerlei Rügen enthält, die diesen Anforderungen genügen, dies namentlich auch soweit darin geltend gemacht wird, die Klage der Beschwerdegegnerin sei verspätet erhoben worden, zumal eine solche nach Art. 85a Abs. 1 SchKG jederzeit erhoben werden kann;
dass aus den dargelegten Gründen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer

Mots-clés

interim measuresnon-entryformal requirementsconstitutional complaintdebt enforcementsuspension of enforcementparty costscourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's formal request requirements under Art. 42 and 107 BGG.

Solution extraite

The request was insufficient because it sought only annulment and did not specify substantive relief or the challenged points.

Motifs extraits

An appeal to the Federal Supreme Court must state what is requested on the merits and which parts of the decision are contested. A bare request for annulment is not enough.

Question juridique clé

Whether the appeal against an interim-measures decision properly raised constitutional complaints under Art. 98 and 106(2) BGG.

Solution extraite

No admissible constitutional grievances were raised with the required precision and substantiation.

Motifs extraits

In appeals against interim measures, only constitutional rights may be invoked, and such complaints must be clearly and specifically reasoned with reference to the cantonal decision. The complaint about lateness of the Art. 85a SchKG action was also unfounded because such an action may be brought at any time.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to challenge the temporary suspension of enforcement under Art. 85a SchKG.

Solution extraite

The challenge failed and the suspension remained in force because the appeal was not admissible.

Motifs extraits

The lower courts had considered the claim likely unfounded and therefore upheld the provisional suspension; the Federal Supreme Court did not review the merits due to the procedural deficiencies.

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