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4A_339/2010 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning in security for costs case
4A_339/2010Tribunal fédéral / Ire division civile10 août 2010Inadmissible
The estate had brought an action against X.________ AG seeking a declaration of nullity of a shareholders' resolution. After the district court ordered the estate to provide security for costs and the cantonal court upheld that order, X.________ AG appealed to the Federal Supreme Court. The Court held that the appeal did not meet the statutory reasoning requirements: the appellant failed to engage with the cantonal decision, relied on inadmissible objections, and did not properly substantiate any constitutional violation. The federal appeal was therefore not entered into, and court costs were imposed on the appellant.
Art. 42 Abs. 2, Art. 95, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde: Die Partei hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern Rechte verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik, die Darlegung eines vom verbindlich festgestellten Sachverhalt abweichenden Sachverhalts ohne genügende Rüge nach Art. 105 Abs. 2 BGG sowie die Berufung auf nicht zulässige kantonale Verfahrensrügen genügen nicht. Verfassungsrügen sind nur bei ausdrücklicher und hinreichend begründeter Rüge zu prüfen. Fehlt es daran offensichtlich, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 2).
{T 0/2}
4A_339/2010
Urteil vom 10. August 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Nachlass Dr. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Caratsch,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kaution,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. April 2010.
In Erwägung,
dass der Nachlass Dr. Y.________ (Beschwerdegegner) beim Bezirksgericht Kreuzlingen eine Klage gegen die X.________ AG (Beschwerdeführerin) auf Feststellung der Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses vom 12. Februar 2009 einreichte;
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Klageantwort das Gesuch stellte, es sei der Streitwert entgegen der Angabe auf der Weisung ("unbestimmt") auf mindestens Fr. 200'000.-- festzusetzen und es sei der Beschwerdegegner aufgrund seines ausländischen Sitzes zu einer entsprechenden Kaution zu verpflichten;
dass der Präsident des Bezirksgerichts Kreuzlingen ausgehend von einem Streitwert von Fr. 200'000.-- die voraussichtlichen Gerichtskosten auf Fr. 3'000.-- und die der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin entstehenden Barauslagen auf Fr. 500.-- veranschlagte, weshalb er dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 5. März 2010 eine entsprechende Prozesskaution von insgesamt Fr. 3'500.-- auferlegte;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau einen von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 5. März 2010 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 26. April 2010 abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 9. Juni 2010 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. April 2010 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur örtlichen Zuständigkeit, zur Parteistellung des Beschwerdegegners sowie zur Vertretungsbefugnis von vornherein nicht einzutreten ist, da diese Fragen nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildeten und bereits die Vorinstanz auf die entsprechenden Begehren nicht eintrat;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass sich die Beschwerdeführerin verschiedentlich auf eine Verletzung kantonaler Verfahrensvorschriften beruft, was im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (vgl. Art. 95 BGG), zumal die Beschwerdeführerin nicht hinreichend aufzeigt, inwiefern die kantonalen Bestimmungen zur Kautionierung verfassungswidrig angewendet worden wären (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht unter Berufung auf Art. 29 Abs. 3 BV vorbringt, sie werde durch die nach ihrer Ansicht ungenügende Sicherheitsleistung daran gehindert, sich anwaltlich vertreten zu lassen, womit selbst bei Berücksichtigung ihrer neuen Vorbringen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) eine Verletzung ihrer verfassungsmässigen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt würde, zumal die Beschwerdeführerin auch mit keinem Wort darauf eingeht, inwiefern sie als juristische Person überhaupt die unentgeltliche Prozessführung beanspruchen könnte (vgl. BGE 131 II 306 E. 5.2.1 S. 326);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2010 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, soweit ihre Vorbringen überhaupt zulässig sind, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. August 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Leemann