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4A_333/2007 ΓÇó Non-entry due to insufficient reasoning in appeal
4A_333/2007Tribunal fédéral / Ire division civile21 sept. 2007Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the appellants' submission did not satisfy the BGG's substantiation requirements, since it failed to explain which constitutional or legal rights had been violated by the cantonal decision. The appeal was therefore not entered into under Art. 108(1)(b) BGG. As an exception, no court costs were levied, and the request for legal aid became moot. The order was notified to the appellants and the Obergericht of the Canton of Thurgau.
Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 117 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Das Rechtsmittel muss unter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sein sollen; eine bloss appellatorische oder pauschale Kritik genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Wird ausnahmsweise von Gerichtskosten abgesehen, wird ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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4A_333/2007 /len
Urteil vom 21. September 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Parteien
A.________,
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Unentgeltliche Prozessführung,
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 15. August 2007.
Der Präsident hat in Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Thurgau den von den Beschwerdeführern gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichtes Münchwilen vom 25. Juni 2007 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 15. August 2007 abwies;
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2007 erklärten, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. August 2007 mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten;
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführer aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 4. September 2007 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird;
im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. September 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: