Non-entry on eviction appeal for insufficient reasoning

4A_302/2009Tribunal fédéral / Ire division civile6 juil. 2009Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Swiss Federal Supreme Court dealt with an appeal against a Zürich cassation court ruling in an eviction matter. The appellants had already lost before the district judge and the cantonal appellate court. Before the Federal Supreme Court, they filed a brief announcing the appeal but failed to present a sufficient legal challenge to the cantonal reasoning. The court therefore did not enter into the appeal. The request for suspensive effect became moot. Court costs of CHF 500 and party compensation of CHF 300 were imposed jointly and severally on the appellants.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss in Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar darlegen, welche Rechte verletzt sein sollen; eine blosse Bezugnahme auf den kantonalen Entscheid genügt nicht. Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht nur bei ausdrücklicher und hinreichender Begründung. Wird diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Mit dem Nichteintreten wird ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
4A_302/2009

Urteil vom 6. Juli 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

  1. Parteien
    A.________,
  2. B.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

  1. C.________,
  2. D.________,
    Beschwerdegegner,
    beide vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Tanno.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 26. Mai 2009.

In Erwägung,
dass die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Meilen mit Verfügung vom 2. März 2009 den Beschwerdeführern befahl, die 4 1/2-Zimmerwohnung und die Garagenplätze Nr. 10 + 41 der Liegenschaft X.________ bis spätestens 10. März 2009 ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen;
dass die Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich rekurrierten, das ihr Rechtsmittel mit Beschluss vom 26. März 2009 abwies und die Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Meilen vom 2. März 2009 bestätigte;
dass die Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anfochten, das mit Zirkulationsbeschluss vom 26. Mai 2009 auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat, wobei es die Auszugsfrist neu auf Montag, 15. Juni 2009, 12.00 Uhr mittags, ansetzte;
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juni 2009 beim Bundesgericht ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung stellten und ankündeten, dass sie innerhalb der dreissigtägigen Beschwerdefrist eine Beschwerdeschrift einreichen würden;
dass die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 12. Juni 2009 superprovisorisch gewährt wurde;
dass die Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 18. Juni 2009 die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung beantragten;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 29. Juni 2009, innerhalb der Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG, eine Rechtsschrift einreichten, in der sie erklärten, den Beschluss des Kassationsgerichts vom 26. Mai 2009 mit Beschwerde anzufechten;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), welche die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen haben (Art. 68 Abs. 2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit Fr. 300.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Mots-clés

evictioninadmissibilityreasoning requirementssuspensive effectcourt costsparty compensation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the federal appeal met the reasoning requirements of Art. 42(2) and 106(2) BGG

Solution extraite

The appeal did not sufficiently explain which rights were violated or substantiate any constitutional complaint, so it could not be examined on the merits.

Motifs extraits

The brief merely referred to the cantonal decision without the required targeted legal argumentation; constitutional rights are reviewed only if specifically invoked and reasoned.

Question juridique clé

Whether the request for suspensive effect remained pending

Solution extraite

The request became moot once the court decided the case.

Motifs extraits

The main proceedings were terminated by non-entry on the appeal.

Question juridique clé

Allocation of court costs and party compensation

Solution extraite

The appellants had to bear the federal court costs jointly and severally and compensate the respondents jointly and severally.

Motifs extraits

Costs follow the outcome of the inadmissibility ruling under the Federal Supreme Court Act.

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