projets
4A_30/2010 ΓÇó Complaint withdrawn; proceedings discontinued and costs imposed
4A_30/2010Tribunal fédéral / Ire division civile11 févr. 2011Withdrawn
The appellant withdrew its complaint against the Federal Administrative Court’s judgment in a trademark registration matter. The Federal Supreme Court therefore discontinued the proceedings without a merits ruling under Art. 32(2) BGG. Pursuant to Art. 66(3) BGG, the court costs of CHF 500 were charged to the appellant. The decision was issued by the President of the First Civil Law Division in written procedure.
Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde; Abschreibung des Verfahrens. Wird die Beschwerde zurückgezogen, so wird das bundesgerichtliche Verfahren ohne Sachentscheid abgeschrieben. Die Kostenfolgen richten sich grundsätzlich nach Art. 66 Abs. 3 BGG und sind der zurückziehenden Partei aufzuerlegen, sofern keine besonderen Umstände eine abweichende Regelung rechtfertigen. Die Abschreibung setzt keinen materiellen Entscheid über die angefochtene Verfügung oder das vorinstanzliche Urteil voraus.
{T 0/2}
4A_30/2010
Verfügung vom 11. Februar 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________ Inc.,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Michael Treis und Dr. Michael Widmer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE),
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Markeneintragungsgesuch,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 24. November 2009.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2009 mit Schreiben vom 1. Februar 2011 zurückgezogen hat;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin