Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

4A_253/2010Tribunal fédéral / Ire division civile1 juin 2010Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court held that the appellants' brief did not satisfy the federal reasoning requirements. Because the complaint failed to engage with the cantonal court's reasoning and did not properly substantiate any violation of law or constitutional rights, the Court did not enter on the appeal. The appellants were ordered to pay court costs of CHF 500 jointly and severally.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Eine Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern dieser Recht verletzt. Verfassungsrügen prüft das Bundesgericht nur, wenn sie ausdrücklich erhoben und begründet werden. Bloss pauschale Vorbringen zu Verfahrensmängeln und Rechtsverletzungen genügen nicht; fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Entscheidbegründung, ist auf die Beschwerde nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten (vgl. auch consid. 2).

Texte intégral

{T 0/2}
4A_253/2010

Urteil vom 1. Juni 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

  1. X.________ AG,
  2. Y.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt René Räber,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer,
vom 23. März 2010.

In Erwägung,
dass der Einzelrichter des Bezirks Gersau den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 befahl, die 4 1/2 Zimmer-Dachmaisonettewohnung innert zehn Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung von dem in ihrem Eigentum stehenden Mobiliar und Inventar zu räumen und gereinigt sowie instand gestellt der Beschwerdegegnerin mitsamt allen Schlüsseln zurückzugeben;

dass die Beschwerdeführer an das Kantonsgericht Schwyz rekurrierten, das mit Beschluss vom 23. März 2010 den Rekurs der X.________ AG abwies und die angefochtene Verfügung bestätigte und auf den Rekurs von Y.________ nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 30. April 2010 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Beschluss des Kantonsgerichts vom 23. März 2010 mit Beschwerde anzufechten;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass in der Beschwerdeschrift vom 30. April 2010 dem Kantonsgericht zwar zwei Verfahrensmängel und zwei Rechtsverletzungen vorgeworfen werden, dass jedoch nicht ausreichend auf die Einzelheiten der Entscheidbegründung des Kantonsgerichts eingegangen wird, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern das Kantonsgericht gegen Gesetzes- oder Verfassungsrecht verstossen haben soll;

dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Mots-clés

inadmissibilityreasoning requirementfederal appealcostsjoint liabilitycivil procedure

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the federal appeal met the reasoning requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG

Solution extraite

The appeal did not sufficiently address the cantonal court's reasoning and failed to show any violation of law or constitutional rights.

Motifs extraits

Although procedural defects and legal errors were alleged, the submission did not engage with the detailed grounds of the cantonal decision, so the alleged violations were not properly substantiated.

Question juridique clé

Allocation of federal court costs

Solution extraite

Court costs were imposed on the appellants jointly and severally.

Motifs extraits

As the appeal was not entered upon, the appellants had to bear the costs under the BGG cost rules.

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