Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

4A_208/2012Tribunal fédéral / Ire division civile5 juin 2012Inadmissible

Ouvrir la source

Résumé

The appellant challenged a cantonal ruling that had declined to enter into a complaint about a pending request for extension of time and a recusal demand. Before the Federal Supreme Court, he did not explain which rights the cantonal court had violated. The Court held that the appeal did not satisfy the reasoning requirements and therefore did not enter into it. It also refused legal aid because the appeal was hopeless, waived court costs, and noted that the suspensive-effect request was moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die beschwerdeführende Partei hat unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche konkreten Rechte durch die Vorinstanz verletzt worden sein sollen; eine bloss appellatorische oder gänzlich unsachbezogene Eingabe genügt nicht. Verfassungsrügen werden nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur bei ausdrücklicher, detaillierter Begründung. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG aus.

Texte intégral

{T 0/2}
4A_208/2012

Urteil vom 5. Juni 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Fürsprecher August Biedermann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtsverzögerung; Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht,
vom 8. März 2012.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer in einem Prozess vor dem Kreisgericht Toggenburg betreffend Aberkennung einer Forderung am 28. Januar 2012 um eine weitere Erstreckung der bereits mehrfach verlängerten Frist zur Klageantwort ersuchte;
dass der Beschwerdeführer am 7. März 2012 beim Kantonsgericht St. Gallen Beschwerde gegen das Kreisgericht erhob, mit dem Begehren, das Fristerstreckungsgesuch, über das noch nicht entschieden sei, gutzuheissen, und dass er weiter den Ausstand der "verantwortlichen Richter" verlangte;
dass das Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, auf die Beschwerde mit Entscheid vom 8. März 2012 nicht eintrat, betreffend den Entscheid über das Fristerstreckungsgesuch und betreffend das Ausstandsbegehren mangels Zuständigkeit und soweit der Beschwerdeführer sich über Rechtsverzögerung beklage, weil diesem ein schutzwürdiges Interesse fehle;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. April 2012 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren;
dass der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe vom 24. Mai 2012 das Gesuch stellte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem darin keinerlei sachbezogene Ausführungen gemacht und dargelegt wird, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verletzt haben soll;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Mots-clés

inadmissibilityreasoning requirementslegal aidrecusaldelay of justicesuspensive effect