Non-entry on complaint for lack of admissibility under Art. 93 BGG

4A_186/2014Tribunal fédéral / Ire division civile28 avr. 2014Inadmissible

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Résumé

Two complainants challenged a Zurich High Court decision dismissing their delay/supervisory complaint for failure to pay the advance on costs. The Federal Supreme Court held that the challenged ruling was an interim decision subject to Art. 93 BGG, but the complainants failed to demonstrate any admissibility ground. Because the filing did not address irreparable harm and no such ground was obvious, the Court applied simplified procedure and refused to enter into the complaint. Court costs of CHF 500 were charged to the complainants.

Regest

Art. 93 Abs. 1 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde gegen Zwischenentscheide; eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid ist nur zulässig bei drohendem nicht wieder gutzumachendem Nachteil (lit. a) oder bei sofortiger Herbeiführung eines Endentscheids mit erheblicher Ersparnis an Zeit oder Kosten (lit. b). Die beschwerdeführende Partei hat die Eintretensvoraussetzungen darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist. Unterbleibt jede Auseinandersetzung mit Art. 93 Abs. 1 BGG und ist ein Zulässigkeitsgrund nicht ersichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten (vgl. E. 1).

Texte intégral

{T 0/2}

4A_186/2014

Urteil vom 28. April 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________ und B.________,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Mietgericht des Bezirksgerichts Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. März 2014.

In Erwägung,
dass die Parteien vor dem Mietgericht des Bezirksgerichts Zürich ein Kündigungsschutzverfahren führen;
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 16. Januar 2014 beim Obergericht des Kantons Zürich Rechtsverzögerungs- und Aufsichtsbeschwerde erhoben;
dass das Obergericht mit Beschluss vom 17. März 2014 mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht eine vom 24. März 2014 datierte Eingabe einreichten, aus der sich ergibt, dass sie den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde anfechten wollen;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);
dass es sich beim angefochtenen Entscheid über eine Rechtsverzögerungsbeschwerde um einen Zwischenentscheid i.S. von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt (vgl. Urteil 5A_130/2014 vom 20. März 2014 E. 1), worauf die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids zutreffend hingewiesen hat;
dass ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe an das Bundesgericht mit keinem Wort auf die Eintretensvoraussetzungen eingehen und auch nicht offensichtlich in die Augen springt, inwiefern diese gegeben sein sollen;
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a) bzw. keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen).

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni

Mots-clés

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