projets
4A_171/2009 ΓÇó Insufficiently reasoned complaint; legal aid denied
4A_171/2009Tribunal fédéral / Ire division civile18 nov. 2009Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's complaint against the Zurich Kassation Court's refusal of free legal aid because the filing did not sufficiently address the cantonal reasoning and did not meet the federal duty of reasoning. As the complaint had no prospects of success, the request for legal aid and appointed counsel before the Federal Supreme Court was also rejected. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.
Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 105 Abs. 1 and 2 BGG; admissibility of a complaint and review of factual findings. A federal complaint must, by reference to the reasoning of the challenged decision, set out in a concrete and specific manner which federal rights were violated; mere assertions of arbitrariness do not suffice. The Federal Supreme Court is bound by the findings of fact of the previous instance and departs therefrom only if a specific, substantiated challenge shows obvious error or another Art. 95 BGG violation. If these requirements are not met, the complaint is not entered into under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. A request for legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG must be denied where the complaint is devoid of prospects of success. Costs are allocated to the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
4A_171/2009
Urteil vom 18. November 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________ Treuhand AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecherin Regula Schlegel.
Gegenstand
Unentgeltliche Prozessführung,
Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 19. Februar 2009.
In Erwägung,
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 13. Dezember 2007 die von der Beschwerdeführerin erhobene Klage abwies und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht bzw. mangels Nachweises ihrer Mittellosigkeit abwies;
dass die Beschwerdeführerin an das Kassationsgericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Zirkulationsbeschluss vom 19. Februar 2009 ihre Nichtigkeitsbeschwerde abwies, soweit es darauf eintrat, und ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abwies;
dass sich das Kassationsgericht der Auffassung des Handelsgerichts anschloss, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht bei der Abklärung ihrer Mittellosigkeit verletzt habe;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 6. April 2009 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, das Urteil des Kassationsgerichts mit Beschwerde anzufechten;
dass die Beschwerdeführerin in der Begründung ihrer Beschwerde erklärt, dass sie den Entscheid des Kassationsgerichts hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anfechte, und Rügen gegen die in diesem Zusammenhang getroffenen tatsächlichen Feststellungen vorbringt;
dass das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 25. Mai 2009 sistiert wurde, weil die Beschwerdeführerin beim Kassationsgericht ein Revisionsgesuch eingereicht hatte;
dass das Kassationsgericht mit Zirkulationsbeschluss vom 22. Juli 2009 nicht auf das Revisionsgesuch eintrat;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss innerhalb der dreissigtägigen Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG keine Beschwerde beim Bundesgericht einreichte;
dass die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens somit aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen ist;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 6. April 2009 zwar behauptet, das angefochtene Urteil sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht willkürlich, dass sie aber nicht ausreichend auf die Einzelheiten der Entscheidbegründung des Kassationsgerichts eingeht, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern dieses den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder in rechtlicher Hinsicht willkürlich entschieden haben soll;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. November 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin