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4A_14/2008 ΓÇó Arbitral appeal withdrawn; costs imposed on appellant
4A_14/2008Tribunal fédéral / Ire division civile11 avr. 2008Withdrawn
The appellant withdrew its appeal against an arbitral award of 7 December 2007. The Swiss Federal Supreme Court therefore discontinued the proceedings by order of 11 April 2008. At the respondents' request, it imposed court costs of CHF 2,000 on the appellant under Art. 66(3) BGG. Because the respondents waived a party compensation, none was awarded.
Art. 66 Abs. 3 BGG; Rückzug der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren: Wird die Beschwerde zurückgezogen, schreibt das Bundesgericht das Verfahren ab. Die Gerichtskosten sind grundsätzlich der zurückziehenden Partei aufzuerlegen, sofern keine besonderen Umstände eine andere Verteilung rechtfertigen. Eine Parteientschädigung entfällt, wenn die Gegenpartei ausdrücklich darauf verzichtet oder kein Anspruch besteht.
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4A_14/2008 /len
Verfügung vom 11. April 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
X.________ Ltd.,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Caratsch,
gegen
Y.________,
Z.________ Ltd.,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Marc D.
Veit und Dr. Marco Stacher.
Gegenstand
Internationales Schiedsgericht,
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Schiedsgerichts der Zürcher Handelskammer
vom 7. Dezember 2007.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde in Zivilsachen gegen den Schiedsentscheid vom 7. Dezember 2007 mit Schreiben vom 13. März 2008 zurückgezogen hat;
dass die Beschwerdegegnerinnen mit Stellungnahme zur Rückzugserklärung vom 4. April 2008 beantragen, dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien, und erklären, dass sie auf eine Parteientschädigung verzichten;
dass die Gerichtskosten dem Antrag der Beschwerdegegnerinnen entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
verfügt der Präsident im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Huguenin