Non-entry for insufficient reasoning in federal appeal

4A_125/2008Tribunal fédéral / Ire division civile27 mars 2008Inadmissible

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Résumé

X.________ AG challenged a Zug cantonal appeal judgment concerning a partial withdrawal of a massive claim, the stay request for the remainder, and cost allocations. Before the Federal Supreme Court, it submitted only a largely general constitutional complaint without linking the alleged violations to the cantonal court's reasoning. The Court held that this failed the reasoning requirements of the BGG and therefore did not enter into the appeal. The request for suspensive effect became moot, and no court fees were levied.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat unter Bezugnahme auf die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids präzise darzutun, welche Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Bei der Rüge von Grundrechts- oder kantonalverfassungsrechtlichen Verletzungen gilt das strenge Rügeprinzip: Das Bundesgericht prüft solche Vorbringen nur, wenn sie ausdrücklich erhoben und substantiiert begründet werden. Pauschale, nicht auf den angefochtenen Entscheid bezogene Beanstandungen genügen nicht; auf die Beschwerde ist nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

Texte intégral

{T 0/2}
4A_125/2008 /len

Urteil vom 27. März 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Vito Roberto
und Dr. Beat Mathys.

Gegenstand
Teilrückzug der Klage; Kostenspruch,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 5. Februar 2008.

In Erwägung,
dass das Kantonsgericht des Kantons Zug die von der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner erhobene Klage mit Beschluss vom 4. Juni 2007 im Umfang von 1,233 Milliarden Franken zufolge Rückzugs am Protokoll abschrieb und das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin für die Restklage abwies;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 13. Juni 2007 Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug einreichte und die Aufhebung des Beschlusses und die Sistierung des Prozesses beantragte sowie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte;
dass der Vorsitzende der Justizkommission mit Präsidialverfügung vom 25. Juni 2007 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- innert 10 Tagen auf das Postkonto der Gerichtskasse einzuzahlen;
dass die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug mit Urteil vom 5. Februar 2008 die Beschwerde teilweise guthiess, die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 4. Juni 2007 aufhob und die Kosten für den kantonsgerichtlichen Beschluss auf Fr. 50'040.-- und die von der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner zu zahlende Parteientschädigung auf Fr. 62'000.-- festsetzte;
dass die Justizkommission die Beschwerde im Übrigen abwies, soweit sie darauf eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 6. März 2008 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, das Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 5. Februar 2008 mit Beschwerde anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. März 2008 diesen Anforderungen nicht genügt, weil die erhobenen Rügen einer Verletzung der Bundesverfassung nicht unter Bezugnahme auf bestimmte Erwägungen des angefochtenen Entscheides begründet werden, sondern pauschal formuliert sind, sodass nicht erkennbar wird, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die genannten Bestimmungen der Bundesverfassung verstossen haben soll;
dass demnach auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von der Gebührenpflicht gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin

Mots-clés

inadmissibilityinsufficient reasoningconstitutional complaintstrict pleading requirementcourt costssuspensive effect