Revision dismissed for lack of proper grounds

2F_8/2009Tribunal fédéral / IIe division de droit public25 mars 2010Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court considered a revision request against its prior judgment in which it had not entered into a complaint about water and sewage fees and had denied legal aid. The applicant argued that the Court had overlooked important facts and asked that another judge and clerk decide the case. The Court held that the request did not identify any revision ground, in particular not under Art. 121 lit. d BGG, because it merely sought to supplement the deficient complaint after the fact. It therefore did not enter into the revision request, denied legal aid for lack of prospects, and imposed court costs of CHF 300 on the applicant.

Regeste Omnilex

Art. 121–123 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Revision setzt die substantiierte Geltendmachung eines gesetzlichen Revisionsgrundes voraus. Die Revisionsschrift hat sich sachbezogen mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern gerade diese Erwägungen von einem Revisionsgrund erfasst werden. Eine blosse Ankündigung, eine ungenügende Beschwerdebegründung nachträglich nachholen zu wollen, vermag keinen Revisionsgrund zu begründen; das Revisionsverfahren dient nicht der Verbesserung einer rechtsgenügenden Beschwerdebegründung. Fehlt es an einer formgerechten Begründung, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (Art. 127 BGG). Bei fehlender Erfolgsaussicht ist unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (Art. 64 Abs. 1 BGG); die Kosten folgen dem Unterliegen (Art. 65, 66 BGG).

Texte intégral

{T 0/2}
2F_8/2009

Urteil vom 25. März 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Einwohnergemeinde Z.________,
Regierungsrat des Kantons Uri,
Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Gegenstand
Wasser- und Abwassergebühren; Verrechnung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_736/2009 vom 20. November 2009.

Nach Einsicht
in das von X.________ mit Eingabe vom 6. November 2009 beim Bundesgericht anhängig gemachte Beschwerdedossier 2C_736/2009,
in das Urteil 2C_736/2009 vom 20. November 2009, mit welchem das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf diese Beschwerde nicht eingetreten ist und das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat,
in das von X.________ mit Eingabe vom 25. Dezember 2009 gestellte Revisionsgesuch, womit - zumal das Bundesgericht erhebliche Tatsachen übersehen habe - die Aufhebung des genannten Urteils beantragt und verlangt wird, "dass ein anderer Richter + Gerichtsschreiber den Fall nochmals beurteile(..)",
in das im Auftrag des Abteilungspräsidenten von Gerichtsschreiber A.________ verfasste, an den Gesuchsteller X.________ gerichtete Schreiben vom 24. Februar 2010,
in die Eingabe des Gesuchstellers vom 17. März 2010, womit dieser am Revisionsgesuch festhält und ausdrücklich den Ausstand von Gerichtsschreiber A.________ "wegen der unzulässigen Vorverurteilung" verlangt,

in Erwägung,
dass sich - was einleitend festzuhalten ist - eine förmliche Behandlung der gestellten Ausstandsbegehren erübrigt, da am vorliegenden Urteil keine der am Urteil 2C_736/2009 beteiligten Gerichtspersonen mitwirkt,
dass im Übrigen für die abgelehnten Gerichtspersonen keine Ausstandsgründe (Art. 34 BGG) zuträfen,
dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden kann, wenn einer der vom Gesetz in Art. 121 - 123 BGG genannten Revisionsgründe geltend gemacht wird,
dass im Revisionsgesuch darzulegen und zu begründen ist, inwiefern mit dem angefochtenen Urteil ein Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG),
dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. der Gesuchsteller sich mit den massgeblichen Entscheidgründen des Urteils, dessen Revision er beantragt, auseinandersetzen muss und darzulegen hat, inwiefern gerade in Bezug auf diese Entscheidgründe ein Revisionsgrund vorliege,
dass das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 20. November 2009 in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde vom 6. November 2009 nicht eingetreten ist, weil es offensichtlich an einer hinreichenden, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Beschwerdebegründung fehlte (E. 2.2),
dass sich den Ausführungen des Gesuchstellers nicht entnehmen lässt, warum bzw. inwiefern durch diese Nichteintretensbegründung der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG (versehentliches Nichtberücksichtigen von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) erfüllt sein könnte,
dass der Gesuchsteller vielmehr bloss insoweit auf das (einzige) Thema des bundesgerichtlichen Urteils (Fehlen einer hinreichenden Beschwerdebegründung) eingeht, als er erklärt, "dies" (d.h. eine formgerechte Begründung) "nachholen" zu wollen, was im Rahmen des Revisionsverfahrens nicht mehr möglich ist,
dass nach dem Gesagten im Revisionsgesuch nicht dargetan wird, inwiefern ein Revisionsgrund erfüllt sein könnte, weshalb es mangels formgerechter Begründung unzulässig und darauf ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist,
dass dem für das Revisionsverfahren gestellten Begehren um unentgeltliche Rechtspflege mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG) und die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 65/66 BGG),
dass weitere Eingaben des Gesuchstellers ähnlicher Art in dieser Angelegenheit unbeantwortet abgelegt würden,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Einwohnergemeinde Z.________, dem Regierungsrat und dem Obergericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) des Kantons Uri schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Klopfenstein

Mots-clés

revisionlegal aidcourt costsnon-entryinadmissibilityrecusalwater feessewage fees

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the revision request stated a statutory revision ground against the judgment of 20 November 2009.

Solution extraite

No revision ground was sufficiently alleged or reasoned, especially not under Art. 121 lit. d BGG.

Motifs extraits

The request did not explain how relevant facts had been overlooked in the non-entry judgment; it merely announced that a proper complaint would be completed later, which is not permissible in revision.

Question juridique clé

Whether the request for free legal aid in the revision proceedings should be granted.

Solution extraite

No, because the revision request had no prospects of success.

Motifs extraits

Without a properly reasoned and admissible revision request, the condition of sufficient prospects under Art. 64 Abs. 1 BGG was not met.

Question juridique clé

Whether the judges and clerk involved in the prior judgment should be recused.

Solution extraite

No formal treatment was necessary because none of the judges from the prior case sat on this decision; in any event no recusal ground was shown.

Motifs extraits

The decision was issued by different court members, and no grounds under Art. 34 BGG were substantiated.

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