Tax relief appeal dismissed for insufficient reasoning

2D_51/2014Tribunal fédéral / IIe division de droit public10 juin 2014Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The taxpayer sought relief from cantonal taxes for 2011 and 2012 after the Solothurn Finance Department refused the request and the Cantonal Tax Court confirmed the refusal. Before the Federal Supreme Court, he merely repeated earlier objections and did not address the decisive reasoning that tax relief under cantonal law required a comprehensive restructuring of his finances. The court held that the submission failed to satisfy the strict reasoning requirements for constitutional complaints and did not enter into the appeal. No court costs were charged and no party compensation was awarded.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 95, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde gegen einen auf kantonalem Recht beruhenden Entscheid. Wer Willkür oder andere verfassungsmässige Rechtsverletzungen rügt, hat sich sachbezogen mit den für das Ergebnis massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern der Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sei. Blosses Wiederholen bereits vorinstanzlich vorgebrachter Einwände genügt nicht. Fehlt eine rechtsgenügende Begründung, ist auf die Eingabe im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.

Texte intégral

{T 0/2}

2D_51/2014

Urteil vom 10. Juni 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Finanzdepartement des Kantons Solothurn, Erlassabteilung,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Steuererlass 2011/2012,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 28. April 2014.

Erwägungen:

1.

A.________ ersuchte um Teilerlass bzw. um Erlass der Staatssteuern 2011 (Fr. 131.75) und 2012 (Fr. 209.30), was das Finanzdepartement des Kantons Solothurn unter Hinweis darauf, dass der Erlass eine Gesamtsanierung der finanziellen Situation des Gesuchstellers voraussetze, am 18. November 2013 ablehnte. Das Steuergericht des Kantons Solothurn bestätigte diesen Entscheid am 28. April 2014. Es gehe beim Erfordernis der Sanierung bei weiteren Schulden darum, dass nicht die anderen Gläubiger auf Kosten des Staates bessergestellt würden. A.________ müsse mit Blick auf seine weiteren Schulden eine Gesamtsanierung anbieten, andernfalls der Steuererlass nur den anderen Gläubigern zugutekomme. A.________ hat hiergegen beim Bundesgericht "Einsprache" erhoben; ihm sei der beantragte Steuererlass zu gewähren.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Missachtung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid - wie hier - auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen deshalb bloss geltend gemacht werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte, wobei die entsprechenden Rügen qualifiziert zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466).

2.2. Wird eingewendet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, müssen die Beschwerdeführenden darlegen, dass und inwiefern er - im Resultat und nicht nur in der Begründung - offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5). Die Begründung muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3).

2.3. Die vorliegende Eingabe genügt dieser Begründungsanforderung nicht: Der Beschwerdeführer wiederholt die bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Einwände (fehlender Freibetrag, um die Steuern 2011 bzw. 2012 zu bezahlen); er setzt sich mit der Überlegung des Steuergerichts, dass nach dem kantonalen Recht eine Gesamtsanierung Voraussetzung für einen Steuererlass bilde, nicht auseinander. Er legt insbesondere nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil diesbezüglich Bundes (verfassungs) recht verletzen würde.

2.4. Auf die Eingabe ist mangels rechtsgenügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dies kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Instruktionsrichter geschehen. Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz. 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

Mots-clés

tax reliefinadmissibilityconstitutional complaintreasoning requirementwillfulnesscourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the constitutional complaint against the cantonal tax court judgment was sufficiently reasoned under Art. 42 and 106 BGG

Solution extraite

No. The filing merely repeated earlier arguments and did not address the cantonal court's decisive reasoning that tax relief required a comprehensive financial restructuring.

Motifs extraits

For appeals raising constitutional grievances against a cantonal-law-based decision, the complainant must specifically show how the decision violates constitutional rights. The submission failed to engage with the decisive considerations and therefore did not meet the strict reasoning requirements.

Question juridique clé

Whether the appeal should be entered into on the merits

Solution extraite

No entry was possible because the pleading lacked legally sufficient reasoning.

Motifs extraits

Under Art. 108 BGG, the president could dispose of the matter summarily where the lack of reasoning was clear.

Question juridique clé

Court costs and party compensation

Solution extraite

No court costs were charged and no party compensation was owed.

Motifs extraits

The court exercised its discretion not to levy costs for this proceeding and noted that no compensation was due to the respondent.

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