Late appeal against residence permit refusal

2C_90/2014Tribunal fédéral / IIe division de droit public29 janv. 2014Inadmissible

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Résumé

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the Zurich cantonal decision on non-renewal of a residence permit. It held that the filing was late: the lower-court judgment had been served on 2013-12-11, so the deadline expired on 2014-01-27, whereas the appeal was dated and franked 2014-01-28. The Court added that the appeal would also be inadmissible under Article 83(c)(2) BGG because no arguable entitlement to renewal was shown. Court costs of CHF 600 were imposed on the appellant; the request for suspensive effect became moot.

Regest

Art. 100 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 lit. c, Art. 48 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG; Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 108 BGG; verspätete Beschwerde und fehlende Anspruchsgrundlage im Aufenthaltsbewilligungsverfahren. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Eröffnung zu laufen, steht während der gesetzlichen Gerichtsferien still und endet, fällt der letzte Tag auf einen Sonntag, am nächsten Werktag. Eine nach Ablauf der Frist eingereichte Beschwerde ist unzulässig; im Bereich der nach Art. 44 AuG erteilten Aufenthaltsbewilligung ist die Beschwerde zudem ausgeschlossen, wenn kein vertretbar geltend gemachter Anspruch auf Verlängerung besteht. Das Nichteintreten kann im vereinfachten Verfahren durch Einzelrichter erfolgen.

Texte intégral

{T 0/2}

2C_90/2014

Urteil vom 29. Januar 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Zillig,
Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 4. Dezember 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der 1988 geborenen serbischen Staatsangehörigen X.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2013 betreffend Nichtverlängerung ihrer vorerst widerrufenen und am 10. Januar 2013 durch Zeitablauf erloschenen Aufenthaltsbewilligung,

in Erwägung,
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen,
dass gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar stillstehen,
dass die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass das Urteil des Verwaltungsgerichts der vor jener Instanz als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin handelnden Person gemäss Sendungsverfolgungsformular der Post am 11. Dezember 2013 ausgehändigt worden ist und nicht am 13. Dezember 2013, wie in der vom neuen Rechtsvertreter verfassten Rechtsschrift geltend gemacht wird,
dass mithin die Beschwerdefrist am 12. Dezember 2013 zu laufen begonnen und unter Berücksichtigung des Friststillstandes sowie des Umstands, dass der 26. Januar 2014 ein Sonntag war (vgl. Art. 45 Abs. 1 BGG), am 27. Januar 2014 geendet hat,
dass die dem Bundesgericht unterbreitete Rechtsschrift das Datum des 28. Januar 2014 trägt und der Briefumschlag auch mit einem auf dieses Datum lautenden Frankaturstempel versehen ist,
dass die Beschwerde mithin verspätet erhoben worden ist,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zudem nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig wäre, lässt sich doch im Falle einer in Anwendung von Art. 44 AuG erteilten Aufenthaltsbewilligung regelmässig kein Anspruch auf deren Verlängerung (etwa aus Art. 50 AuG) geltend machen und wird ein solcher Anspruch auch nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht,
dass mithin auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos wird,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Mots-clés

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