Federal Supreme Court declines to hear state liability appeal

2C_883/2013Tribunal fédéral / IIe division de droit public30 sept. 2013Inadmissible

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Résumé

The Federal Supreme Court held that the complainant's filing against the Federal Administrative Court's non-entry judgment was insufficiently reasoned under Art. 42 BGG. Because the appeal did not address the procedural admissibility issue and merely repeated arguments already rejected in an earlier Federal Supreme Court judgment, the court did not entertain it. Owing to the circumstances, it waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Anfechtung eines Nichteintretensentscheids: Die Beschwerdebegründung hat sich auf die Eintretensvoraussetzungen zu beschränken und substanziiert darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Werden bereits rechtskräftig verworfene Rügen wiederholt oder fehlt eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Prozessfrage, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG erlaubt ausnahmsweise den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

Texte intégral

{T 0/2}

2C_883/2013

Urteil vom 30. September 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern.

Gegenstand
Staatshaftung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 28. August 2013.

Erwägungen:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 26. April 2013 das Gesuch von X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im dort hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Staatshaftung ab, weil er die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht habe; zugleich wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innert 20 Tagen nach Rechtskraft dieser Zwischenverfügung zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtbezahlung auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Auf die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_603/2013 vom 25. Juli 2013 nicht ein, weil nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dargelegt worden war, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht Recht verletzt habe. Da der Kostenvorschuss in der Folge nicht bezahlt wurde, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. August 2013 auf die Beschwerde nicht ein.

X.________ gelangte am 13. September 2013 gegen dieses Urteil mit einer als Revisionsbegehren bezeichneten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses trat mit Urteil vom 25. September 2013 darauf nicht ein und überwies sie zuständigkeitshalber an das Bundesgericht.

2.

Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Nichteintretens-/Überweisungsurteil vom 25. September 2013 zutreffend festhält, kann sein Nichteintretensurteil vom 28. August 2013 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, was ein Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht im Prinzip ausschliesst.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sie sich auf die prozessuale Frage der Eintretensvoraussetzungen zu beziehen und zu beschränken. Das Bundesverwaltungsgericht ist auf die bei ihm anhängig gemachte Beschwerde nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer trotz endgültiger Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat. Soweit dieser überhaupt auf dieses beschränkte Thema eingeht, behauptet er erneut, es sei von ihm in unzulässiger Weise die Vorlage von Steuerveranlagungen verlangt worden; damit ist er angesichts des Urteils 2C_603/2013 vom 25. Juli 2013, womit auf seine diesbezüglichen Rügen nicht eingetreten wurde, heute nicht mehr zu hören. Inwiefern das Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2013 sonst rechtsverletzend sein könnte, legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar und ist auch nicht ersichtlich (vgl. namentlich Art. 63 Abs. 4 VwVG).

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Mots-clés

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