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2C_859/2012 ΓÇó Direct federal appeal against cantonal statute inadmissible
2C_859/2012Tribunal fédéral / IIe division de droit public11 déc. 2012Dismissed
Several appellants challenged the Grisons public schools law directly before the Federal Supreme Court and asked for a stay pending parallel cantonal review. The Court held that Grisons law provides a cantonal judicial norm-control remedy before the Administrative Court acting as constitutional court, so a direct federal appeal against the cantonal statute was not available. The possibility that the cantonal court might dismiss for lack of standing did not change the need to exhaust the cantonal instance. The Court therefore issued a simplified non-entry order and charged the appellants CHF 500 in costs jointly and severally.
Art. 87 BGG; direct federal appeal against a cantonal enactment is inadmissible where cantonal law provides for judicial norm control. In such a case, the cantonal constitutional court must be seized first; federal review is available only against its norm-control decision (Art. 86 Abs. 1 lit. d and Abs. 2 BGG). A possible cantonal non-entry for lack of standing does not dispense with the requirement to exhaust the cantonal instance; the cantonal court may not apply standing requirements more restrictively than the Federal Supreme Court (Art. 111 Abs. 1 and 3 BGG). Where inadmissibility is manifest, the Court may decide in simplified procedure under Art. 108 BGG and a stay of proceedings is generally pointless.
{T 0/2}
2C_859/2012 / FRA
Urteil vom 11. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Regierung des Kantons Graubünden,
Grosser Rat des Kantons Graubünden.
Gegenstand
Sprachenfreiheit,
Beschwerde gegen das Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden vom 21. März 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ und Konsorten gegen das vom Grossen Rat des Kantons Graubünden am 21. März 2012 beschlossene Gesetz über die Volksschulen des Kantons Graubünden, womit im Wesentlichen die Aufhebung von dessen Artikel 32 beantragt wird,
in das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch, das Beschwerdeverfahren sei - eventuell - bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden über die bei diesem eingereichte Beschwerde gegen dasselbe Gesetz zu sistieren,
in die Vernehmlassungen der Regierung sowie des Grossen Rates des Kantons Graubünden, welche übereinstimmend Nichteintreten auf die Beschwerde beantragen,
in die Stellungnahme der Beschwerdeführer zu den Vernehmlassungen, womit sie - nun vorbehaltlos - um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens ersuchen,
in Erwägung,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unmittelbar gegen kantonale Erlasse zulässig ist, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann (Art. 87 Abs. 1 BGG), hingegen Art. 86 BGG Anwendung findet, wenn das kantonale Recht ein Rechtsmittel gegen Erlasse vorsieht (Art. 87 Abs. 2 BGG),
dass das bündnerische Recht ein gerichtliches Normenkontrollverfahren vorsieht, wobei das Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht tätig ist und im verfassungsgerichtlichen Verfahren bei ihm nicht nur Verordnungen, sondern auch Gesetze unmittelbar angefochten werden können (Art. 55 Abs. 2 und 3 KV/GR; Art. 57 Abs. 1 lit. a des Bündner Gesetzes vom 31. August 2006 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/GR]),
dass mithin ein vom Kanton Graubünden beschlossenes Gesetz nicht direkt beim Bundesgericht angefochten werden kann, sondern die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist gegen den Normenkontrollentscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG),
dass dabei der Hinweis der Beschwerdeführer auf einen möglichen Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts wegen fehlender Legitimation (Art. 58 Abs. 1 VRG/GR) unerheblich ist, ändert dies doch nichts an der Notwendigkeit, den Instanzenzug einzuhalten, und stünde den Beschwerdeführern gegen einen solchen Nichteintretensentscheid die Beschwerde ans Bundesgericht offen, wobei zu beachten ist, dass das Verwaltungsgericht die Legitimationsvoraussetzungen nicht enger handhaben kann als das Bundesgericht (vgl. Art. 111 Abs. 1 und 3 BGG),
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), sodass es nicht zweckmässig erscheint (vgl. Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG), das Verfahren noch formell zu sistieren,
dass vielmehr darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 66 Abs. 1, 3 und 5 BGG aufzuerlegen sind,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten sowie, zur Kenntnisnahme, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller