Non-entry due to insufficient appeal reasoning in detention case

2C_83/2011Tribunal fédéral / IIe division de droit public28 janv. 2011Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's challenge against the Zurich authorities' decision extending removal detention until 28 March 2011. It held that the submission did not satisfy the statutory duty to provide a reasoned appeal, because it failed to engage with the cantonal court's decisive findings on the continued detention grounds, the absence of removal obstacles, and the lack of a speed-of-proceedings violation. The Court also waived court costs in view of the circumstances.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde. Eine Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form sachbezogen darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; erforderlich ist eine minimale Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz. Fehlt eine gezielte Kritik an den entscheidrelevanten Feststellungen und rechtlichen Überlegungen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (consid. 2). Kosten können ausnahmsweise nach Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG erlassen werden, auch wenn die beschwerdeführende Partei unterliegt.

Texte intégral

{T 0/2}
2C_83/2011

Urteil vom 28. Januar 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichteramt,
Wenigstrasse 28, 8004 Zürich.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter,
vom 17. Januar 2011.
Erwägungen:
Der tunesische Staatsangehörige X.________, geboren 1970, wurde am 30. Juni 2010 zwecks Sicherstellung des Vollzugs der rechtskräftigen Wegweisung in Ausschaffungshaft genommen. Der Haftanordnung sowie einer ersten Haftverlängerung wurde richterlich zugestimmt; entsprechende Beschwerden an das Bundesgericht blieben erfolglos (Urteile 2C_651/2010 vom 23. August 2010 und 2C_815/2010 vom 26. Oktober 2010); sodann trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_844/2010 vom 2. November 2010 auf eine Beschwerde von X.________ betreffend ein Haftentlassungsgesuch nicht ein. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 bewilligte der Haftrichter eine weitere Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 28. März 2011. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 17. Januar 2011 mit Einzelrichterentscheid ab.

Mit vom 23. Januar 2011 datiertem Schreiben (Postaufgabe 25. Januar 2011) bittet X.________ das Bundesgericht darum, freigelassen zu werden. Die Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts zu betrachten, dessen Aufhebung sinngemäss beantragt wird.

Wie dem Beschwerdeführer in den früheren im Zusammenhang mit der gegen ihn verfügten Ausschaffungshaft ergangenen bundesgerichtlichen Urteilen mehrfach erläutert worden ist, muss die Rechtsschrift nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG eine sachbezogene Begründung enthalten, worin zumindest rudimentär auf die entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen ist. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen einer Haftverlängerung dargestellt und im Hinblick auf die konkreten Verhältnisse des Beschwerdeführers geprüft. Es hat erklärt, warum der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG nach wie vor gegeben ist (E. 2.1), dass die Wegweisung bisher allein aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht habe vollzogen werden können und keine Hinweise für rechtliche oder tatsächliche Vollzugshindernisse gegeben seien (E. 2.2), dass keine die Hafterstehungs- oder die Reisefähigkeit in Frage stellenden gesundheitlichen Probleme oder medizinischen Versorgungsmankos gegeben seien (E. 2.3), dass die vom Beschwerdeführer wiederholt angeführten Probleme in Bezug auf die Scheidung für die Haftprüfungsfrage nicht relevant sein könnten (E. 2.4) sowie dass bzw. warum keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege (E. 2.5). Wie schon in den eingangs erwähnten bundesgerichtlichen Verfahren lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine persönlichen Verhältnisse und Befindlichkeiten jegliche gezielte Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Angesichts der umfassenden, plausibel erscheinenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts lässt sich nicht erkennen, inwiefern die Verlängerung der Ausschaffungshaft bei den gegebenen Verhältnissen mit schweizerischem Recht nicht vereinbar wäre; auch eine formgültig formulierte Beschwerdeschrift hätte keine ernsthaften Erfolgsaussichten gehabt.

Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig; indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Mots-clés

immigration detentionremovalinadmissible appealreasoned appealsimplified procedurecost waiver

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal contained sufficient reasoning to be heard under Art. 42 and Art. 108 BGG.

Solution extraite

The appeal lacked any adequate, case-specific engagement with the cantonal court's reasoning and was therefore inadmissible for insufficient reasoning.

Motifs extraits

The appellant repeated personal concerns but did not address the decisive findings on continued detention grounds, lack of removal obstacles, fitness for detention and travel, irrelevance of divorce issues, and absence of delay.

Question juridique clé

Whether court costs should be charged.

Solution extraite

No costs were imposed despite the appellant's loss.

Motifs extraits

Although costs would normally follow the outcome, the circumstances justified waiving them under Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG.

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