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2C_780/2009 ΓÇó Non-entry for insufficient reasoning in tax appeal
2C_780/2009Tribunal fédéral / IIe division de droit public11 déc. 2009Dismissed
X. challenged a cantonal tax appeal decision concerning federal direct tax 2005 after the Steuerrekurskommission II had not entered into the appeal because the required cost advance of CHF 800 was unpaid. The Zürich Administrative Court dismissed his complaint insofar as it considered it. Before the Federal Supreme Court, X. requested annulment of the cantonal decisions and compensation for his alleged expenses. The Federal Supreme Court held that the submission did not meet the reasoning requirements of Art. 42 BGG, especially since the appellant did not show any federal-law violation by the cantonal court's procedural limitation. It therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings and charged court costs to X.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen rein prozessualen Nichteintretensentscheid. Wird der angefochtene kantonale Entscheid auf kantonalem Verfahrensrecht gestützt, ist mit der Beschwerde im Wesentlichen darzutun, inwiefern dessen Anwendung verfassungsmässige Rechte verletzt; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Kostenfolgen richten sich nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65, 66 Abs. 1 BGG).
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2C_780/2009
Urteil vom 11. Dezember 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer 2005,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 30. September 2009.
Erwägungen:
1.
X.________ focht den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich betreffend Ermessenseinschätzung zur direkten Bundessteuer 2005 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Zürich an. Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II trat am 27. März 2009 auf den Rekurs mangels Leistung der Prozesskostenkaution von Fr. 800.-- nicht ein. Die gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. September 2009 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. November 2009 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sowie alle damit in kausalem Zusammenhang stehenden Verfahren seien aufzuheben und das Verfahren sei an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen mit der positiven Anweisung, ihn für alle seine ihm unnütz verursachten kantonalen Kosten und Umtriebe zu entschädigen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften insbesondere die Begründung und deren Begehren zu enthalten (Abs. 1); in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Abs. 2). Es muss sich dabei um schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG handeln (namentlich Bundesrecht einschliesslich Bundesverfassungsrecht, Völkerrecht und kantonale verfassungsmässige Rechte); beruht der angefochtene Entscheid, wie vorliegend, auf kantonalem Verfahrensrecht, kann daher im Wesentlichen bloss gerügt werden, dass dessen Anwendung die Verletzung verfassungsmässiger Rechte bewirke; die entsprechende Rüge bedarf spezieller Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das Verwaltungsgericht hat sich darauf beschränkt zu prüfen, ob die Beurteilung der Eintretensfrage durch die Steuerrekurskommission an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; es hielt dafür, ein weiter gehender, materiellrechtlicher Entscheid sei ihm verwehrt. Inwiefern das Verwaltungsgericht mit dieser auf der Hand liegenden Beschränkung des Prozessthemas gegen schweizerisches Recht verstossen haben könnte, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Damit stossen seine Ausführungen zur Frage einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von vornherein ins Leere, zeigt er doch nicht auf, dass diesbezügliche Ansprüche auch im Zusammenhang mit einem rein prozessrechtlichen Entscheid geltend gemacht werden könnten.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller