Inadmissibility for insufficiently reasoned appeal

2C_709/2013Tribunal fédéral / IIe division de droit public21 août 2013Inadmissible

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Résumé

The Federal Supreme Court held that the complaint was manifestly insufficiently reasoned and did not address the two independent grounds for the cantonal court's non-entry decision, namely lateness and lack of proper reasoning. Arguments concerning the district governor's alleged bias were irrelevant at this stage, and the challenge to the court fee was likewise inadequately reasoned. The Court therefore did not enter into the complaint under the simplified procedure and imposed court costs of CHF 600 on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG; appeal against a non-entry judgment. A complaint must specifically address the decisive reasons of the contested decision; if the lower court relied on multiple independent grounds, each must be challenged in a manner that satisfies the duty to state reasons, otherwise the Federal Supreme Court will not enter into the matter. In an appeal against a non-entry decision, arguments unrelated to the admissibility issue before the cantonal authority are inadmissible. Where the complaint is manifestly unreasoned, the single judge may refuse entry under Art. 108 BGG; court costs are allocated according to Art. 65 and 66 BGG (consid. 2).

Texte intégral

{T 0/2}

2C_709/2013

Urteil vom 21. August 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemischte Gemeinde Iseltwald, 3807 Iseltwald,
Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, Postfach 276, 3800 Interlaken,
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern.

Gegenstand
Friedhofsreglement der Gemischten Gemeinde Iseltwald; Ausstandsbegehren gegen den Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 16. Juli 2013.

Erwägungen:

1.

X.________ gelangte am 19. November 2012 an den Regierungsstatthalter von Interlaken-Oberhasli mit dem Begehren, das Friedhofsreglement der Gemischten Gemeinde Iseltwald sei abzuändern, weil es die Religionsfreiheit verletze, indem es einzig Holzkreuze als Grabmal erlaube. In der Folge beantragte er den Ausstand des Regierungsstatthalters. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern stellte mit Verfügung vom 2. April 2013 fest, dass der Regierungsstatthalter nicht ausstandspflichtig sei. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 15. Juni 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses trat auf die Beschwerde mit Urteil des Einzelrichters vom 16. Juli 2013 nicht ein. Mit Beschwerde vom 16. August 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei nichtig zu erklären.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein. Die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Ist wie hier ein Nichteintretensentscheid angefochten, sind nur Rügen zu hören, die die Eintretensfrage vor der Vorinstanz beschlagen. Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur behaupteten Befangenheit des Regierungsstatthalters.
Das Verwaltungsgericht stützt seinen Entscheid auf zwei Begründungen, die je für sich das Nichteintreten zu rechtfertigen vermögen; damit müssen beide Begründungen je formgerecht angefochten werden, ansonsten das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 136 III 534 E. 2 S. 535). Das Verwaltungsgericht bezeichnet die Beschwerde zunächst als offensichtlich verspätet; der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass dies nicht zutreffe, und legt nicht dar, gestützt auf welche Rechtsnorm oder welchen Rechtsgrundsatz das Verwaltungsgericht trotz Nichteinhaltung der Beschwerdefrist auf die Beschwerde hätte eintreten müssen. Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer auf, inwiefern das zusätzliche den Nichteintretensentscheid rechtfertigende Argument des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer formgerechten Beschwerdebegründung, rechtsverletzend sei. Gestützt worauf es dem Verwaltungsgericht verwehrt gewesen sein soll, diese ergänzende Erwägung anzustellen, die entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als Eintreten auf die Beschwerde verstanden werden kann, bleibt unerfindlich; auch insofern wird keine Rechtsverletzung dargetan. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Höhe der vom Verwaltungsgericht erhobenen Gerichtsgebühr bemängelt, fehlt es ebenso an einer hinreichenden Begründung.
Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwiefern sich das verwaltungsgerichtliche Urteil mit formgerechten Rügen erfolgsversprechend anfechten liesse.
Auf die in jeder Hinsicht offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Mots-clés

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