Late tax appeal: no restoration of time limit

2C_700/2012Tribunal fédéral / IIe division de droit public18 juil. 2012Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court held that the appellants’ federal tax complaint was filed out of time and that the deadline could not be restored. Their explanation that they had confused two separate but similar cantonal judgments amounted only to inattention, not an excusable impediment. The court therefore refused to restore the time limit, did not enter into the appeal, and ordered joint and several court costs of CHF 1,500 against the appellants.

Regeste Omnilex

Art. 50 BGG; restoration of a missed appeal deadline requires an excusable impediment and timely application after the obstacle ceases. Strict requirements apply: restoration is excluded where the omission is attributable to mere inattention or where, with due care, the party could have acted within time. A confusion between two separately served judgments does not, as such, constitute an unavoidable hindrance if the decisions are distinguishable by content, pagination, or parties (consid. 2.1). A late appeal remains inadmissible where restoration is denied (consid. 2.2).

Texte intégral

{T 0/2}
2C_700/2012

Urteil vom 18. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

  1. X.________,
  2. Y.________,
    vertr. durch X.________,
    Beschwerdeführer,
    beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
Direkte Bundessteuer 2004 - 2007; Fristwiederherstellungsgesuch,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 11. April 2012.

Erwägungen:

1.
Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich trat am 28. Oktober 2011 auf die Rechtsmittel von X.________ und Y.________ betreffend direkte Bundessteuer 2004-2007 (Beschwerde) sowie betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2004-2007 (Rekurs) nicht ein, weil diese - ohne entschuldbaren Grund - verspätet erhoben worden seien. Die gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in Bezug auf die direkte Bundessteuer mit Urteil vom 11. April 2012 (SB.2011.00169) ab, soweit es darauf eintrat. Das Urteil wurde am 11. Mai 2012 eröffnet.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Juli 2012 beantragen X.________ und Y.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei das Verfahren zur Neuentscheidung im Sinne der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual wird darum ersucht, die Frist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde wiederherzustellen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
2.1 Die Beschwerde ist unbestrittenermassen nicht innert der Frist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben worden.
2.1.1 Eine versäumte Frist kann gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wiederhergestellt werden, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Fristwiederherstellung ist nur zu gewähren, wenn die darum ersuchende Partei klarerweise kein Verschulden an der Säumnis trifft und sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können; es gilt ein strenger Massstab (vgl. BGE 119 II 86; 112 V 255; je zum mit Art. 50 Abs. 1 BGG im Wesentlichen übereinstimmenden Art. 35 Abs. 1 des bis Ende 2006 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; zu Art. 50 BGG selber Urteil 2C_458/2010 vom 15. September 2010 E. 3.1 mit Hinweisen auf die Doktrin). Bei einer blossen Unachtsamkeit fällt eine Fristwiederherstellung ausser Betracht.
2.1.2 Die Beschwerdeführer begründen ihre Säumnis damit, dass ihnen gleichzeitig zwei am selben Tag gefällte Urteile des Verwaltungsgerichts zugestellt worden seien, nebst demjenigen betreffend die direkte Bundessteuer auch eines betreffend Staats- und Gemeindesteuern zu den gleichen Steuerjahren (SB.2011.00168) mit identischer Problematik (Fristversäumnis vor dem Steuerrekursgericht), gegen welches sie am 8. Juni 2012 rechtzeitig mit Beschwerde an das Bundesgericht gelangt sind (Verfahren 2C_565/ 2012). Dass ihnen zwei verschiedene Urteile des Verwaltungsgerichts zugestellt worden sind, haben sie nach ihrem Bekunden erst kürzlich festgestellt; die Verfahrenstrennung sei unerwartet gewesen, namentlich nachdem die Vorinstanz des Verwaltungsgerichts, das Steuerrekursgericht, nur einen Entscheid betreffend die vier streitigen Perioden beider Steuern gefällt habe. Dies ändert grundsätzlich nichts daran, dass es sich bei dem Versäumnis um eine blosse Unachtsamkeit handelt. Im Übrigen trifft es entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift nicht zu, dass die beiden Urteile den identischen Wortlaut haben: Weder stimmt die Nummerierung der Erwägungen überein (vgl. je die Seiten 3) noch weisen die beiden Urteile dieselbe Anzahl Seiten auf. Sodann unterscheiden sich die Titelblätter (Rubrum) nicht nur durch unterschiedliche Betreff-Vermerke, sondern auch insofern, als beim rechtzeitig angefochtenen Urteil betreffend die Staats- und Gemeindesteuern als Beschwerdegegner nur der Staat Zürich, im Urteil betreffend direkte Bundessteuer nur die Schweizerische Eidgenossenschaft aufgeführt ist.

Die Beschwerdefrist wäre bei üblicher Sorgfalt nicht verpasst worden, ein unverschuldetes Hindernis wird nicht dargetan. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist unbegründet und abzuweisen.

2.2 Die verspätet eingereichte Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, und es ist darauf nicht einzutreten.

2.3 Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

Mots-clés

tax appealdeadline restorationlate filingexcusable impedimentinattentioninadmissibilitycourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the deadline for filing the federal tax complaint should be restored under Art. 50 BGG.

Solution extraite

No. The appellants showed only inattention, not an excusable impediment; with due care they could have filed on time.

Motifs extraits

Restoration requires that the party was prevented without fault and that even careful conduct would not have allowed timely action. The two judgments were distinguishable in wording, pagination, and parties, so the confusion did not amount to an unavoidable obstacle.

Question juridique clé

Whether the late federal appeal is admissible.

Solution extraite

No. Because the complaint was filed out of time and no restoration was granted, the court could not enter into it.

Motifs extraits

The appeal was undisputedly filed after the 30-day period; the restoration request failed, making the appeal manifestly inadmissible.

Question juridique clé

Allocation of court costs.

Solution extraite

Court costs were imposed on the appellants jointly and severally.

Motifs extraits

As the unsuccessful parties, the appellants must bear the costs under the BGG cost rules.

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