Tax appeal dismissed for insufficiently reasoned request for reinstatement

2C_697/2012Tribunal fédéral / IIe division de droit public16 juil. 2012Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against the refusal to restore the deadline for paying an advance on costs in a tax appeal. It held that the appellants failed to comply with the reasoning requirements for a constitutional challenge to the cantonal decision. In substance, they did not credibly show a light fault within the meaning of Art. 148 ZPO, since the asserted illness, impaired capacity and financial hardship did not explain the omission of a simple payment step, and no duty existed to invite further supplementation. The appeal was therefore not entered into, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellants jointly and severally.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 f. BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 148 ZPO; Fristwiederherstellung und Begründungsanforderungen bei kantonalem Entscheid, der auf ergänzend angewendetem kantonalem Recht beruht. Die Beschwerde an das Bundesgericht muss darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verletzt; blosse Kritik an der Anwendung kantonalen Rechts genügt nicht. Für die Wiederherstellung ist innert der gesetzlichen Frist glaubhaft zu machen, dass kein oder nur leichtes Verschulden vorliegt. Nachlässigkeit genügt nicht; der säumigen Partei steht grundsätzlich kein Anspruch auf Nachfrist zur nachträglichen Ergänzung des Gesuchs zu, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht wenigstens plausibel aufgezeigt werden (E. 2.1-2.2).

Texte intégral

{T 0/2}
2C_697/2012

Urteil vom 16. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

  1. XA.________,
  2. XB.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen,
Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsrekurskommission des
Kantons St. Gallen, Abteilung I/1,
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2007; Fristwiederherstellung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Juni 2012.

Erwägungen:

1.
XA.________ und XB.________ gelangten am 18. April 2012 mit Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2007 an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses forderte sie auf, bis 4. Mai 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten. Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2012 schrieb das Verwaltungsgericht die Beschwerde wegen Nichtleistens des Vorschusses ab. Das am 23. Mai 2012 gestellte Fristwiederherstellungsgesuch wies der Präsident des Verwaltungsgerichts mit Entscheid vom 12. Juni 2012 ab.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2012 beschweren sich XA.________ und XB.________ beim Bundesgericht über den Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von schweizerischem Recht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss gerügt werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezieller Geltendmachung und Begründung (BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466).

2.2 Der Entscheid des Verwaltungsgerichts stützt sich auf Art. 148 ZPO, der gemäss Art. 30 Abs. 1 (s. auch Art. 30ter) des Gesetzes des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) als ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung kommt. Nach Art. 148 ZPO kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewährt werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1); das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Abs. 2).
Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Bedeutung des Begriffs "leichtes Verschulden" gemäss Art. 148 ZPO befasst und festgestellt, dass eine Nachlässigkeit nicht darunter falle. Es hat alsdann erkannt, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin, die damit verbundene geltend gemachte (teilweise ebenfalls gesundheitliche) Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie ein Hinweis auf einen finanziellen Engpass nicht erklärten, warum die einfache Prozesshandlung der Bezahlung eines Kostenvorschusses (bzw. allenfalls das fristwahrende Stellen eines Fristerstreckungsgesuchs) versäumt worden sei; die Beschwerdeführer hätten nicht dargelegt, um welche Krankheit es sich gehandelt habe; ein Fristwiederherstellungsgrund sei nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht worden. Inwiefern das Verwaltungsgericht mit diesen "materiellen" Erwägungen ihnen zustehende verfassungsmässige Rechte verletzt habe, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf. Sie machen jedoch eine Rechtsverweigerung geltend, hätte doch die Vorinstanz die nötigen Beweismittel einfordern können bzw. müssen. Sie tun aber nicht dar, gestützt auf welche Norm oder welchen Grundsatz die Behörde verpflichtet wäre, den Betroffenen Gelegenheit zur massgeblichen Ergänzung eines Fristwiederherstellungsgesuchs einzuräumen, nachdem das Gesetz bloss eine kurze Frist ansetzt, innert welcher Wiederherstellungsgründe zumindest glaubhaft gemacht und mithin plausibel aufgezeigt werden müssen. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer auch bis heute die vom Verwaltungsgericht als notwendig bezeichneten Belege nicht beigebracht.

2.3 Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Mots-clés

tax appealdeadline restorationadvance on costsadmissibilityreasoning requirementsconstitutional complaintnegligenceprocedural default

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned to be admissible

Solution extraite

The appeal did not meet the statutory reasoning requirements and could not be heard.

Motifs extraits

The appellants did not show, with specific constitutional arguments, why the cantonal court's application of supplementary cantonal law was unconstitutional or otherwise violated federal law.

Question juridique clé

Whether the refusal to restore the deadline for paying the advance on costs was unlawful

Solution extraite

No unlawful refusal was shown; the appellants failed to make the reinstatement grounds at least plausible within the legal time limit.

Motifs extraits

The alleged illness, impaired capacity and financial difficulties did not explain why the simple procedural act was omitted, and no duty existed to invite later supplementation once the short statutory period had run.

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