Extradition detention upheld due to risk of absconding

2C_676/2007Tribunal fédéral / IIe division de droit public3 déc. 2007Dismissed

Ouvrir la source

Résumé

The Federal Court dismissed the complaint against the Bern detention order in simplified procedure. It held that the appellant's conduct—leaving Switzerland during the asylum appeal and later applying for a visa abroad under another identity—established a risk of absconding and justified extradition detention to secure removal. The renewed asylum application did not cause the removal order to lapse. The court found no indication that removal could not be carried out within a foreseeable time. Despite the loss, no court costs were imposed.

Regest

Art. 13b Abs. 1 lit. b and c in conjunction with Art. 13a lit. f ANAG; Art. 109 and 66 BGG: extradition detention may be ordered where the foreigner has, by leaving Switzerland during pending asylum proceedings and seeking a visa abroad under another identity, made risk of absconding plausible. A later renewed asylum request does not of itself render the removal order ineffective. Detention remains permissible if removal appears executable within a foreseeable time (consid. 2). Cost waivers under Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG remain possible notwithstanding dismissal of the complaint.

Texte intégral

{T 0/2}
2C_676/2007/leb

Urteil vom 3. Dezember 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Beschwerdegegner,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 21. November 2007.

Erwägungen:
1.
1.1 X.________ (geb. 1975) alias Y.________ (geb. 1976) stammt aus Kamerun. Das Bundesamt für Migration wies am 18. März 2005 sein Asylgesuch ab und hielt ihn an, die Schweiz zu verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte am 9. März 2007 die hiergegen gerichtete Beschwerde für gegenstandslos, nachdem X.________ am 15. Februar 2007 bei der schweizerischen Botschaft in Yaoundé unter Vorlage eines gültigen, auf den Namen Y.________ lautenden kamerunischen Reisepasses ein Visum für die Schweiz beantragt hatte.
1.2 Am 19. November 2007 wies der Migrationsdienst des Kantons Bern X.________, der in der Zwischenzeit wieder in die Schweiz eingereist war, formlos weg; gleichzeitig nahm es ihn in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter am Haftgericht III Bern-Mittelland am 21. November 2001 prüfte und bis zum 18. Januar 2008 bewilligte. X.________ gelangte am 21./27. November 2007 mit dem Antrag an den Haftrichter, ihn aus der Haft zu entlassen, da er inzwischen ein (weiteres) Asylgesuch eingereicht habe. Sein Schreiben wurde am 27. November 2007 als allfällige Beschwerde gegen die Haftgenehmigung zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet. Am 22./30. November 2007 gelangte X.________ mit einer ähnlichen Eingabe direkt an das Bundesgericht.
2.
Die Eingabe ist - soweit sich der Beschwerdeführer darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) und sich seine Vorbringen nicht in unzulässigen Noven erschöpfen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) - offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden: Der Beschwerdeführer hat die Schweiz während des asylrechtlichen Beschwerdeverfahrens verlassen und in seiner Heimat unter einer anderen Identität um ein Visum nachgesucht. Gestützt auf dieses Verhalten besteht bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Art. 13b Abs. 1 lit. c bzw. Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. f ANAG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1 mit Hinweisen), weshalb der Vollzug seiner formlosen Wegweisung mit einer Ausschaffungshaft sichergestellt werden darf. Sein nachträgliches (erneutes) Asylgesuch lässt den formlosen Wegweisungsentscheid praxisgemäss nicht dahinfallen (BGE 125 II 377 E. 2b S. 380). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das entsprechende Verfahren nicht in absehbarer Zeit abgeschlossen und die Wegweisung hernach vollzogen werden könnte. Soweit er bestreitet, sich als Y.________ ausgegeben zu haben und im Februar 2007 in Yaoundé gewesen zu sein, hat dies als durch den Vergleich der Fingerabdrücke erstellt zu gelten.
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es rechtfertigt sich aufgrund der Umstände (absehbarer Vollzug der Wegweisung), dennoch keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

extradition detentionrisk of abscondingasylumidentity fraudremoval enforcementcost waiversimplified procedure