Complaint against detention transfer dismissed as moot

2C_67/2010Tribunal fédéral / IIe division de droit public4 févr. 2010Other

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

X. challenged the Zurich authorities' detention extension in deportation proceedings. While the federal complaint was pending, a new detention extension was issued on 28 January 2010. The Federal Court held that the attack on the earlier extension had become moot because the required current interest had fallen away; no exception justified still deciding the matter, in particular because the complaint had been filed late. The complaint was therefore struck out. In view of the complainant's financial situation, no court costs were imposed and no party compensation was awarded.

Regeste Omnilex

Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; Gegenstandslosigkeit der Beschwerde bei Wegfall des aktuellen praktischen Interesses. Das Bundesgericht schreibt das Verfahren als erledigt ab, wenn der angefochtene Haftverlängerungsentscheid während des bundesgerichtlichen Verfahrens gegenstandslos geworden ist und keine Ausnahme vom Erfordernis des aktuellen Interesses greift. Eine Ausnahme setzt voraus, dass sich die aufgeworfene Frage regelmässig gerade nicht rechtzeitig höchstrichterlich prüfen lässt; daran fehlt es namentlich, wenn der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeeinreichung unnötig zugewartet hat. Vorübergehende Reiseunfähigkeit schliesst die Haft nicht aus, sofern keine dauernde Haftunfähigkeit dargetan ist.

Texte intégral

{T 0/2}
2C_67/2010

Verfügung vom 4. Februar 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Karlen, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Merz.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Kammer, vom 23. Dezember 2009.

Erwägungen:

1.
1.1 Am 5. August 2009 ordnete die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich gegen den aus Nigeria stammenden X.________ (geb. 1974) die Ausschaffungshaft an, welche der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich zunächst für drei Monate bewilligte. Letzterer verlängerte am 30. Oktober 2009 die Haft bis zum 4. Februar 2010. Auf Beschwerde vom 15. November 2009 hin schützte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Dezember 2009 - versandt am 29. Dezember 2009 - die Haftverlängerung.

1.2 Mit Postaufgabe vom 25. Januar 2010 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht. Er beantragt die Entlassung aus dem Gefängnis.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen und zunächst auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet. Aus den Akten ergibt sich namentlich, dass der Haftrichter am 28. Januar 2010 eine weitere Verlängerung der Haft bis zum 4. Mai 2010 bewilligt hat.

2.
Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Haft. Doch beruht diese nunmehr allein auf dem Haftrichterentscheid vom 28. Januar 2010. Dieser Entscheid ist nach Beschwerdeeinreichung ergangen, weshalb sich die vorliegende Eingabe des Beschwerdeführers nicht hierauf beziehen kann; insoweit würde es im Übrigen auch noch an einem kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG fehlen, da zunächst das Zürcher Verwaltungsgericht angerufen werden müsste (vgl. BGE 135 II 94). An der Beurteilung der am 30. Oktober 2009 bis zum 4. Februar 2010 bewilligten Haftverlängerung, welche Gegenstand des vorliegend angefochtenen Entscheids des Verwaltungsgerichts bildete, ist das aktuelle Interesse gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG hingegen während der Instruktion des bundesgerichtlichen Verfahrens dahingefallen (vgl. nicht publizierte E. 2 von BGE 135 II 94 [2C_10/2009]; Urteile 2C_160/2007 vom 22. Mai 2007 E. 2 und 2C_413/2008 vom 24. Juni 2008 E. 1).
Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann zwar ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die aufgeworfenen Fragen im Einzelfall kaum je rechtzeitig höchstrichterlich überprüft werden könnten (BGE 131 II 670 E. 1.2 S. 674). Eine solche Ausnahme rechtfertigt sich hier jedoch nicht. Der Beschwerdeführer hat ohne triftigen Grund fast vier Wochen mit der Eingabe an das Bundesgericht zugewartet, anstatt unverzüglich nach Erhalt des angefochtenen Entscheids Beschwerde zu erheben. Im letzteren Falle hätte sich das Bundesgericht noch rechtzeitig vor dem 4. Februar 2010 äussern und zuvor allenfalls notwendige Stellungnahmen einholen können. Wegen der späten Einreichung seines Rechtsmittels musste der Beschwerdeführer aber damit rechnen, dass das Bundesgericht nicht mehr innert Frist ein Urteil fällen kann. Es ist auch kein anderer besonderer Grund gegeben, der trotzdem eine Befassung des Bundesgerichts mit der vorliegenden Beschwerde erheischt. Der Beschwerdeführer hat einzig geltend gemacht, er sei nicht reisefähig und seine Heimatbehörden verlangten seine Freilassung zwecks medizinischer Behandlung; sie würden ihm keine Reisepapiere ausstellen. Dass er dauernd reiseunfähig oder nicht hafterstehungsfähig sei, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht und ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Arztzeugnissen. Eine bloss vorübergehende Reiseunfähigkeit steht der Haft jedoch nicht entgegen (vgl. Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al., Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 10.165 f.). Ausserdem stellten die nigerianischen Behörden für den Beschwerdeführer ein Laissez-Passer aus.

3.
Dem Dargelegten zufolge ist der Rechtsstreit durch den Instruktionsrichter nach Art. 32 Abs. 2 BGG wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Allenfalls wird der Beschwerdeführer gegen den zuletzt ergangenen Haftverlängerungsentscheid vom 28. Januar 2010 den dafür vorgesehenen Rechtsweg rechtzeitig zu beschreiten haben.

4.
Mit Blick auf die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt sich vorliegend, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 bis 3 BGG).

5.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass die vorliegende Verfügung dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Karlen Merz

Mots-clés

deportation detentioncurrent interestmootnesslate filingreleasecourt costsparty compensation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint against the cantonally confirmed detention extension was still admissible despite loss of current interest.

Solution extraite

The complaint was no longer reviewable because the challenged detention extension had expired and the complainant lacked a current practical interest.

Motifs extraits

The only live detention basis was a later district-court extension issued after the complaint was filed; the attacked extension had already run its course. No exception to the requirement of current interest applied, especially because the complainant waited nearly four weeks to file and could have sought timely review. Temporary travel incapacity did not remove detention and the record showed a laissez-passer had been issued.

Question juridique clé

Whether court costs and party compensation should be awarded.

Solution extraite

No court costs were charged and no party compensation was awarded.

Motifs extraits

Given the complainant's financial situation, the court waived costs; there was no entitlement to party compensation.

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