Non-entry due to insufficient reasoning on departure deadline

2C_666/2013Tribunal fédéral / IIe division de droit public29 juil. 2013Inadmissible

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Résumé

A Turkish national challenged only the extension of the departure deadline after his residence permit had been revoked and removal ordered in Zurich. The Federal Supreme Court held that the complaint did not meet the reasoning requirements and that only the deadline issue could be reviewed, not the permit revocation itself. As no constitutional violation was substantiated, the Court did not enter into the complaint under the simplified procedure. The request for suspension became moot, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 83 lit. c Ziff. 4, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen und Beschwerdezulässigkeit bei allein angefochtener Ausreisefrist. Beschränkt sich der vorinstanzliche Streitgegenstand auf die Fristerstreckung, kann vor Bundesgericht materiell einzig diese Frage beurteilt werden. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist insoweit ausgeschlossen; zulässig ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, welche eine substanziierte Rüge verfassungsmässiger Rechte voraussetzt. Fehlt es an einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand und an der Bezeichnung einer verfassungsrechtlichen Verletzung, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch die strengen Anforderungen an die Rügepflicht, consid. 2).

Texte intégral

{T 0/2}

2C_666/2013

Urteil vom 29. Juli 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Herrn Dr. Kamil Tanriöven,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 19. Juni 2013.

Erwägungen:

Der 1988 geborene türkische Staatsangehörige X.________ reiste im Oktober 2010 in die Schweiz ein und heiratete am 24. Dezember 2010 eine deutsche Staatsangehörige, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 20. Februar 2012 wurde die eheliche Wohngemeinschaft aufgehoben. Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung und verfügte die Wegweisung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist auf den 23. August 2012. Dagegen liess X.________ durch eine Rechtsanwältin Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich erheben, wobei allein die Verlängerung der Ausreisefrist beantragt wurde; die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs am 5. Dezember 2012 ab und setzte die Ausreisefrist neu auf den 31. Januar 2013 an. Mit Urteil vom 19. Juni 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und setzte seinerseits die Ausreisefrist neu auf den 15. August 2013 an.

Mit Beschwerde vom 27. Juli 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Verfügung des Migrationsamtes, der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion und das Urteil des Verwaltungsgerichts seien aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht hält fest, dass einziger Verfahrensgegenstand die Frage der Erstreckung der Ausreisefrist sein könne, weil die den Beschwerdeführer im Rekursverfahren vor der Sicherheitsdirektion vertretende Rechtsanwältin dort weder den Bewilligungswiderruf noch die Wegweisung als solche angefochten habe; das Handeln der Vertreterin sei dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Dieser bestreitet die Vorgehensweise der Anwältin nicht. Er ist indessen offenbar der Meinung, das Verwaltungsgericht hätte Abhilfe schaffen und den Verfahrensgegenstand auf die Bewilligungsfrage ausdehnen müssen; gestützt auf welche konkrete Rechtsnorm sich eine solche Pflicht des Verwaltungsgerichts ergeben haben könnte, legt er nicht dar (s. aber Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG) und ist nicht ersichtlich. Damit kann auch vor Bundesgericht materiell allein die Frage der Ausreisefrist zum Inhalt der Beschwerde gemacht werden, wobei diesbezüglich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG) und nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht, mit welcher die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden muss (Art. 116, Art. 106 Abs. 2 BGG). Zu diesem Punkt äussert sich der Beschwerdeführer nur insofern, als er um Sistierung der "Ausweisung" bis zum bundesgerichtlichen Urteil sowie, für den Fall eines negativen Verfahrensausgangs, um Ansetzung einer neuen Frist ersucht. Nicht aufgezeigt wird, inwiefern die Fristansetzung durch das Verwaltungsgericht verfassungsmässige Rechte verletze.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine sachbezogene, den Verfahrensgegenstand beschlagende und den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung, sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, nicht einzutreten ist.

Das unter dem Titel "Sistierung" sinngemäss gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos. Anlass für eine weitere Erstreckung der Ausreisefrist durch das Bundesgericht besteht nicht.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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