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2C_628/2011 ΓÇó Inadmissible complaint for insufficient reasoning in tax matter
2C_628/2011Tribunal fédéral / IIe division de droit public23 août 2011Inadmissible
The Federal Supreme Court dealt with two complaints arising from 2009 cantonal and federal tax proceedings and from the refusal of legal aid for the fee advance. It held that the appellant's filing did not comply with the substantiation requirement because it failed to address the cantonal court's decisive reasoning on lack of proven indigence. The complaint was therefore not entered into under the simplified procedure of Art. 108 BGG. Court costs of CHF 400 were charged to the appellant.
Art. 42 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirement of reasoned complaint and non-entry in simplified procedure: a complaint is admissible only if it engages, in a focused manner, with the considerations that are decisive for the challenged ruling and shows, in a legally substantiated way, how federal law was violated. A mere assertion of inability to pay, without discussion of the lower court's income-expense assessment, does not satisfy the reasoning duty. Where the submission is manifestly insufficiently reasoned, the single judge may decline to enter into the matter in the simplified procedure (consid. 2).
{T 0/2}
2C_628/2011
2C_629/2011
Urteil vom 23. August 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt St. Gallen.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2009,
direkte Bundessteuer 2009,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Juli 2011.
Erwägungen:
1.
Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies am 10. Juni 2011 Gesuche von X.________ um Wiederherstellung der Frist in den Rechtsmittelverfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern bzw. direkte Bundessteuer 2009 ab. Dagegen gelangte X.________ ans Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, welches ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- aufforderte. Das innert der verlängerten Zahlungsfrist gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Verwaltungsgericht mit Verfügung seines Präsidenten vom 21. Juli 2011 ab, wobei die Frist zur Bezahlung des Vorschusses neu auf den 16. August 2011 festgesetzt wurde.
Mit ans Bundesgericht adressierter Eingabe vom 19. August 2011 erklärt X.________, gegen "das Urteil" des Verwaltungsgerichts Rekurs/Beschwerde zu erheben. Gestützt auf die Eingabe sind zwei Verfahren (eines betreffend die Staats- und Gemeindesteuern, eines betreffend die direkte Bundessteuer) eröffnet worden. Über die Streitsache ist bei den gegebenen Umständen in einem Urteil zu befinden.
2.
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinanderzusetzen.
Das Verwaltungsgericht hat, wiewohl es in E. 1 seiner Verfügung auch das Erfordernis erwähnte, dass das angestrebte Verfahren nicht aussichtslos sein darf, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer eine prozessuale Bedürftigkeit nicht dargetan habe (E. 2). Dabei hat es sich mit seinen Einkommensverhältnissen befasst und die geltend gemachten monatlichen Auslagen gewürdigt. In der dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift hält der Beschwerdeführer dazu einzig fest, "aus finanzieller Sicht (sei) es (ihm) nicht möglich, den Kostenvorschub ... zu leisten", ohne auf die von der Vorinstanz angestellte Berechnung und damit auf die allein entscheidrelevanten Darlegungen in der angefochtenen Verfügung einzugehen; es lässt sich ihr nicht entnehmen, inwiefern diese Recht verletzte. Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) werden entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller