Non-entry for insufficiently reasoned appeal against residence permit refusal

2C_586/2009Tribunal fédéral / IIe division de droit public1 oct. 2009Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

X. sought judicial review of the refusal to extend her residence permit after the Zurich authorities found that she was invoking her marriage in an abusive manner. The Federal Supreme Court held that the written appeal did not address the decisive reasons of the cantonal judgment in a sufficiently concrete way and therefore did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG. The Court accordingly declined to enter into the appeal in simplified procedure under Art. 108 BGG and ordered the appellant to pay court costs of CHF 800.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Nichteintreten bei offensichtlicher Unzulänglichkeit. Die Beschwerdeschrift muss sich sachbezogen mit den für den Ausgang des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen und konkret dartun, inwiefern Recht verletzt sei. Pauschale Kritik oder bloss appellatorische Bestreitung genügt nicht, namentlich nicht, wenn die Vorinstanz ihre Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsanwendung eingehend begründet hat. Bei offensichtlicher Unterschreitung dieser Begründungsanforderungen ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten (consid. 2.1).

Texte intégral

{T 0/2}
2C_586/2009

Urteil vom 1. Oktober 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer,
vom 7. Juli 2009.

Erwägungen:

1.
X.________, geb. 1964, Staatsangehörige von Kosovo, die zuvor zweimal erfolglos in der Schweiz um Asyl ersucht hatte und zuletzt im Juni 2002 nach dem Kosovo ausgeschafft worden war, heiratete dort am 19. Juni 2002 den Schweizer Bürger Y.________. Mitte September 2002 reiste X.________ wieder in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf Art. 7 ANAG eine Aufenthaltsbewilligung, zuerst im Kanton Schwyz, nach dem am 1. November 2002 erfolgten Umzug dorthin im Kanton Zürich.

Y.________ wurde anfangs Februar 2004 im Kosovo verhaftet und zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich lehnte mit Verfügung vom 13. März 2007 eine Verlängerung der zuletzt bis 14. September 2005 gültigen Aufenthaltsbewilligung von X.________ wegen missbräuchlicher Berufung auf die Ehe bzw. auf Art. 7 ANAG ab, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 17. Dezember 2008 ab. Mit Entscheid vom 7. Juli 2009 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit vom 13. August 2009 datierter, am 14. September 2009 zur Post gegebener Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventuell das Verfahren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Eine vollständige Ausfertigung des angefochtenen Entscheids sowie eine aktualisierte Vollmacht hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 28. September 2009 nachgereicht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften namentlich die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen.
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass es für die Geltendmachung eines Bewilligungsanspruchs gemäss Art. 8 EMRK einer intakten Ehe bedarf und dass die Möglichkeit, eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 7 ANAG (im vorliegenden Fall angesichts von Art. 126 Abs. 1 AuG noch anwendbar) zu beanspruchen, dann entfällt, wenn die Berufung auf die Ehe als rechtsmissbräuchlich erscheint. Es hat diesbezüglich auf die feststehende Rechtsprechung verwiesen. Alsdann hat es anhand der Indizien ausführlich dargelegt, dass und warum es auch nach der Rückkehr des Ehemannes der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht ernsthaft zu einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gekommen sei. Auf diese massgeblichen Erwägungen, insbesondere auf die detaillierten Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts (s. Art. 105 Abs. 1 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG) und deren Würdigung, wird in der Beschwerdeschrift nicht konkret eingegangen; vielmehr wird, ohne Bezugnahme auf einzelne Aspekte, pauschal behauptet, es sei das Bestehen einer tatsächlich wie rechtlich nach wie vor intakten Ehe bewiesen worden ("normales 0815 Eheleben"). Was die Ausführungen zur subsidiären Verfassungsbeschwerde betrifft, wird offensichtlich die Bedeutung der im angefochtenen Entscheid (E. 6) enthaltenen Präzisierung zur Rechtsmittelbelehrung missverstanden. Die auf diese Weise von einem Rechtsanwalt verfasste Beschwerdeschrift genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Sicherheitsdirektion und dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Mots-clés

residence permitabusive reliance on marriageadmissibilityreasoning requirementsnon-entrycourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the public-law appeal met the reasoning requirements of Art. 42 BGG.

Solution extraite

No. The appeal did not engage concretely with the decisive reasoning of the cantonal judgment and therefore failed the statutory reasoning standard.

Motifs extraits

The cantonal court had already explained why the marriage-based permit claim under Art. 7 ANAG was abusive. The appeal merely made general assertions without addressing the relevant factual findings and legal reasoning; thus non-entry under Art. 108(1)(b) BGG was warranted.

Question juridique clé

Costs of the federal proceedings

Solution extraite

Court costs were imposed on the appellant.

Motifs extraits

Because the appeal was unsuccessful in the non-entry procedure, the costs followed the outcome under the Federal Supreme Court Act.

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