Non-entry for failure to submit the challenged judgment

2C_578/2007Tribunal fédéral / IIe division de droit public24 oct. 2007Inadmissible

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Résumé

The appellant filed a public-law appeal against the cantonal judgment on non-renewal of his residence permit and removal, but did not submit a copy of the challenged decision despite being ordered to do so within a set deadline and warned that non-compliance would lead to non-entry. The Federal Supreme Court therefore declared the appeal inadmissible in simplified proceedings under Art. 108 BGG. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 300.

Regest

Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG; Nichteintreten bei fehlender Beilage des angefochtenen Entscheids trotz behördlicher Nachfrist und Androhung. Wird eine Beschwerde gegen einen Entscheid erhoben, den die Partei in Händen hat, ist dieser der Rechtsschrift beizulegen. Wird der Mangel trotz angesetzter Frist nicht behoben, bleibt die Eingabe unbeachtet; das Bundesgericht tritt im vereinfachten Verfahren nicht ein (E. 1). Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 BGG; die unterliegende Partei trägt die Gerichtskosten.

Texte intégral

{T 0/2}
2C_578/2007 /leb

Urteil vom 24. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Postfach 2266, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 29. August 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:
X.________ reichte am 2. Oktober 2007 beim Bundesgericht eine vom 1. Oktober 2007 datierte Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. August 2007 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung ein. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2004 wurde er eingeladen, umgehend, spätestens aber bis zum 15. Oktober 2007, eine Kopie des angefochtenen Entscheids einzureichen; das Schreiben, das vom Beschwerdeführer am 4. Oktober 2007 in Empfang genommen wurde, enthielt den Hinweis, dass das Bundesgericht im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eintreten würde.

Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG sind Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, der Rechtsschrift beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, ist auch dieser beizulegen. Fehlen die vorgeschriebenen Beilagen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG). Da vorliegend der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, das angefochtene Urteil einzureichen, innert Frist nicht Folge geleistet worden ist, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident
im Verfahren nach Art. 108 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Oktober 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

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