Appeal dismissed for insufficient reasoning

2C_545/2011Tribunal fédéral / IIe division de droit public1 juil. 2011Dismissed

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Résumé

A.X. and B.X. challenged the Canton of Bern tax authorities' handling of their 2008 income and wealth taxes, but their federal appeal was directed mainly at the substantive tax assessment rather than the administrative court's non-entry rulings. The Federal Supreme Court held that the complaint failed to meet the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it did not address the decisive grounds for the lower court's refusal to enter into the case. It therefore did not enter into the appeal in simplified procedure and ordered costs of CHF 500 against the appellants, jointly and severally.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung spezifisch mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensgrund und den einschlägigen Verfahrensnormen auseinanderzusetzen. Bloss materielle Ausführungen zur Hauptsache genügen nicht. Fehlt eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 65 und 66 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
2C_545/2011
2C_546/2011

Urteil vom 1. Juli 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

  1. Verfahrensbeteiligte
    A.X.________,
  2. B.X.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2008,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 24. Mai 2011.

Erwägungen:

1.
A.X.________ und B.X.________ wurden für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2008 je nach Ermessen eingeschätzt. Auf die dagegen erhobenen Einsprache(n) trat die Steuerverwaltung des Kantons Bern am 21. Dezember 2009 nicht ein. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde) wies die Steuerrekurskommission des Kantons Bern am 18. April 2011 ab. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit zwei Urteilen des Einzelrichters vom 24. Mai 2011 (betreffend Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. vom 14. Juni 2011 (betreffend direkte Bundessteuer) nicht ein.

Mit einer Rechtsschrift vom 26. Juni (Postaufgabe 28. Juni 2011), welche als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegen genommen wird, beschweren sich A.X.________ und B.X.________ über die zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinandersetzen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf den von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgrund und auf die entsprechenden Verfahrensvorschriften zu beziehen.

Das Verwaltungsgericht begründet seine zwei Nichteintretensurteile damit, dass die Beschwerdeführer sich - entgegen den einschlägigen Verfahrensvorschriften - mit den Erwägungen der Steuerrekurskommission nicht befasst hätten. Einziger Gegenstand der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit die Frage der prozessualen Anforderungen an die beim Verwaltungsgericht einzureichende Rechtsschrift; Anträge und Begründung müssen sich auf diesen Gegenstand beziehen. Die Beschwerdeführer beantragen, "dass die tatsächlichen Steuerwerte der Steuerpflichtigen so schnell wie möglich für das Steuerjahr 2008 eruiert werden können, die den tatsächlichen Finanzkräften der Steuerpflichtigen für das Steuerjahr 2008 entsprechen." Damit zielen sie auf die materiellrechtliche Frage der Ermessensveranlagung bzw. auf das Einspracheverfahren ab, womit sie angesichts des beschränkten Verfahrensgegenstands nicht zu hören sind. Auch ihre übrigen Ausführungen lassen jegliche Auseinandersetzung mit der Eintretensfrage vor Verwaltungsgericht bzw. mit den diesbezüglich massgeblichen Normen (Art. 81 Abs. 1 i.V. mit Art. 32 Abs. 2 des bernischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes bzw. Art. 145 Abs. 2 i.V. mit Art. 140 Abs. 2 DBG) vermissen.

Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Mots-clés

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