Non-entry for missing appeal attachment and insufficient reasoning

2C_509/2011Tribunal fédéral / IIe division de droit public20 juin 2011Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s filing against the Administrative Court of St. Gallen. It held that the challenge to the June 6, 2011 procedural order was itself inadmissible, and that the appeal failed because the contested decision was not attached and the submissions did not provide sufficient reasoning to show any violation of fundamental rights. The court also refused legal aid because the appeal was hopeless. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 32 Abs. 3, Art. 42 Abs. 2, 3 und 5, Art. 47 Abs. 1, Art. 64, 65 und 66 BGG; Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen fehlender Beilage des angefochtenen Entscheids und ungenügender Begründung. Verfahrensleitende Verfügungen sind nicht selbständig anfechtbar. Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid beizulegen und die behaupteten Rechtsverletzungen rechtsgenügend darzutun; blosses Anführen von Grundrechten genügt nicht. Der Mangel der Begründung kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr geheilt werden. Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus; die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. Erwägungen 2-4).

Texte intégral

{T 0/2}
2C_509/2011

Urteil vom 20. Juni 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton St. Gallen, handelnd durch die Regierung.

Gegenstand
Verschiedene Grundrechte,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. April 2011.

Erwägungen:

1.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2011 erklärte X.________ dem Bundesgericht, gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. April 2011, von ihm am 5. Mai 2011 bei der Post abgeholt, Nichtigkeits- und Befangenheitsbeschwerde zu erheben. Mit Verfügung vom 6. Juni 2011 wurde er aufgefordert, bis spätestens am 17. Juni 2011 den fehlenden angefochtenen Entscheid nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Mit Eingabe vom 16. Juni (Postaufgabe 17. Juni) 2011 erhob der Beschwerdeführer "Beschwerde gegen Ihre Verfügung vom 6. Juni 2011". Er beantragte, das Bundesgericht habe sämtliche Unterlagen bei der Vorinstanz zu beziehen; wenn das Gericht nur von dem Vorinstanz-Entscheid abschreibe, so gerate sein Entscheid nur einseitig und willkürlich; zur fairen Begutachtung müsse es Einsicht in die ganzen Akten nehmen; zudem verletze die Vorgehensweise mit dem Abschreiben des Vorinstanz-Entscheides den Anspruch auf ein faires Verfahren.

2.
Verfahrensleitende Verfügungen - um eine solche handelt es sich bei der Aufforderung vom 6. Juni 2011 zur Nachreichung des angefochtenen Entscheids - sind nicht anfechtbar (Art. 32 Abs. 3 BGG). Die Eingabe vom 16./17. Juni 2011 kann nicht als Beschwerde entgegengenommen werden.

3.
Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG ist der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen, gegen den sie sich richtet. Bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Der Beschwerdeführer ist dieser unmissverständlichen, leicht zu erfüllenden Auflage, die es dem Bundesgericht überhaupt erst ermöglichen soll, den Verfahrensgegenstand definitiv zu bestimmen und die Anordnung - allfälliger - Instruktionsmassnahmen zu prüfen, bewusst und ohne hinreichenden Entschuldigungsgrund nicht nachgekommen; schon damit ist ein Nichteintretensgrund gesetzt worden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich in der am Ende der Beschwerdefrist eingereichten Beschwerde vom 3. Juni 2011 damit begnügt, verschiedene (Grund-)Rechte zu erwähnen, die missachtet worden sein sollen, ohne aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen solche Rechte verletzt haben könnte; dieser Mangel kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr behoben werden (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG); es fehlt somit auch an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist mithin mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG), weshalb die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Mots-clés

non-entryprocedural orderappeal requirementsmissing attachmentinsufficient reasoninglegal aidcourt costsfundamental rights

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the June 6, 2011 procedural order requiring submission of the challenged decision was appealable

Solution extraite

The procedural order was not appealable.

Motifs extraits

Procedural orders are not subject to appeal under Art. 32(3) BGG.

Question juridique clé

Whether the appeal met the formal requirements despite the missing attachment and sparse reasoning

Solution extraite

The appeal was inadmissible for failure to attach the contested decision and for insufficient reasoning.

Motifs extraits

The appellant ignored a clear and easily fulfillable requirement under Art. 42(3) and (5) BGG, preventing definitive determination of the subject matter; moreover, merely naming allegedly violated fundamental rights without explaining the cantonal court's violations did not satisfy Art. 42(2) BGG and could not be cured after the appeal period under Art. 47(1) BGG.

Question juridique clé

Whether legal aid should be granted

Solution extraite

Legal aid was denied because the appeal had no prospects of success.

Motifs extraits

An obviously inadmissible appeal is hopeless within the meaning of Art. 64 BGG.

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