Non-entry for insufficiently reasoned request for reinstatement of appeal deadline

2C_5/2012Tribunal fédéral / IIe division de droit public5 janv. 2012Dismissed

Ouvrir la source

Résumé

X. asked the Federal Court to restore the deadline for challenging a cantonal decision declaring his settlement permit lapsed. The Federal Court held that his filing did not meet the reasoning requirements for a complaint, because he failed to engage with the cantonal court’s decisive attribution reasoning concerning his lawyer and father. The court therefore issued a non-entry decision in simplified procedure and imposed CHF 800 in costs on him.

Regest

Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements of substantiation for a complaint in public law matters. The party must, in a manner directed to the decisive reasons of the lower court, show how the challenged decision violates federal law. A merely abstract or incomplete critique, or arguments that do not address the dispositive reasoning, is insufficient. Where the complaint manifestly lacks adequate reasoning, the Federal Court may decline to enter into the matter in simplified procedure. Costs are borne by the unsuccessful party under Art. 65 and 66 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
2C_5/2012

Urteil vom 5. Januar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Niederlassungsbewilligung; Fristwiederherstellung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer,
vom 30. November 2011.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 29. April 2009 stellte die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich fest, dass die Niederlassungsbewilligung des am 23. April 1992 geborenen türkischen Staatsangehörigen X.________ erloschen sei. Dieser, damals minderjährig, liess durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter, der seinerseits hierfür einen Rechtsanwalt mandatierte, rekurrieren. Am 11. Mai 2011 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich den Rekurs ab. Der Rekursentscheid wurde dem Rechtsvertreter im Laufe des Monats Mai 2011 zugestellt; dieser leitete den Entscheid mit einem Begleitbrief an seinen Mandanten (offenbar an die Adresse des Vaters) weiter; ein Rechtsmittel wurde innert Frist nicht ergriffen. Erst am 20. Oktober 2011 beantragte X.________ dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, die Beschwerdefrist sei wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht wies das Fristwiederherstellungsgesuch mit Urteil vom 30. November 2011 ab.

Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmender Eingabe vom 3. Januar 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht Wiederherstellung der Rekursfrist zur Anfechtung des Rekursentscheids des Regierungsrats vom 11. Mai 2011 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind anderer Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
2.1 Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein; der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz, die für das Ergebnis von deren Entscheid massgeblich sind, auseinanderzusetzen.

2.2 Das Verwaltungsgericht hat in E. 1.3.2 seines Urteils dargelegt, warum die Vorbringen des Beschwerdeführers (wiedergegeben in E. 1.3.1) keinen Grund zur Wiederherstellung der Frist darstellten. Namentlich hat es erkannt, dass ein solcher Grund auch dann nicht vorliegen würde, wenn der Beschwerdeführer selber erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vom Rekursentscheid erfahren hätte; er müsse sich nämlich das Verhalten seines Rechtsvertreters bzw. seines Vaters anrechnen lassen, sollten ihn diese nicht rechtzeitig informiert haben; die Frist sei entweder aus grober Nachlässigkeit des Beschwerdeführers selber oder von Personen, deren Verhalten er sich anrechnen lassen müsse, verpasst worden.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der regierungsrätliche Entscheid hätte nicht seinem Vater zugestellt werden dürfen, weil er zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr an dessen Adresse gemeldet gewesen sei, sondern hätte an seine damals aktuelle eigene Adresse geleitet werden müssen. Diese - allfällige - Fehlleitung wurde nicht durch die Behörde veranlasst, die ihren Entscheid richtigerweise dem Rechtsvertreter zukommen liess, sondern durch den vom Vater des Beschwerdeführers mandatierten Rechtsanwalt. Auf die vom Verwaltungsgericht erläuterte Frage der Zurechenbarkeit von dessen Handlungen (aber auch derjenigen des Vaters) an den Beschwerdeführer selber geht dieser nicht ein; er legt mithin nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht schweizerisches Recht (vgl. Art. 95 BGG) verletzt hätte, indem es das Vorliegen von Fristwiederherstellungsgründen verneinte. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Mots-clés

non-entrysubstantiationdeadline reinstatementresidence permitcostsattribution of conduct