Appeal declared moot after residence permit was granted

2C_481/2011Tribunal fédéral / IIe division de droit public29 févr. 2012Other

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The appellant challenged the Thurgau authorities' refusal to renew his residence permit. During the federal appeal, he obtained a new residence permit after marrying a Polish national, which rendered the case moot. The Federal Supreme Court therefore struck the proceedings off the docket. It further held that, on a summary assessment, the appellant was not likely to have prevailed before mootness because the cantonal court had plausibly found an abusive reliance on a merely formal marriage. As a result, no party compensation was granted, but court fees were waived.

Regeste Omnilex

Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG: Wird das bundesgerichtliche Verfahren während des Prozesses gegenstandslos, so ist es durch den Instruktionsrichter als erledigt abzuschreiben. Eine Parteientschädigung ist nur geschuldet, wenn die beschwerdeführende Partei bei summarischer Prüfung vor Eintritt des Erledigungsgrundes als wahrscheinlich obsiegend erscheint. Verneint das Gericht dies, entfällt die Entschädigung; die Gerichtskosten können indessen aus Billigkeitsgründen erlassen werden (vgl. Erwägungen 2 und 3).

Texte intégral

{T 0/2}
2C_481/2011

Verfügung vom 29. Februar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Stadelmann, als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Schlatter,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. März 2011.

Erwägungen:

1.
Der pakistanische Staatsangehörige X.________ (geb. 1982) hat am 6. Juni 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. März 2011 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingereicht. Nachdem der Aufenthalt des Beschwerdeführers am 30. November 2011 infolge Heirat mit einer in Winterthur wohnhaften polnischen Staatsangehörigen vom Migrationsamt des Kantons Zürich neu geregelt wurde, räumte der Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Gelegenheit ein, sich zur in Aussicht genommenen Verfahrensabschreibung sowie zur Kostenregelung zu äussern. Das Departement für Justiz und Sicherheit sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau hat sich nicht geäussert. Der Beschwerdeführer erklärt sich in seiner Eingabe vom 10. Februar 2012 mit einer Verfahrensabschreibung einverstanden und hält an seinem ursprünglichen Antrag fest, ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

2.
Mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde dahingefallen bzw. ist diese gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist mithin durch Entscheid des Instruktionsrichters als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), wobei dieser - mit summarischer Begründung - über die Gerichtskosten und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung entscheidet (vgl. Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).

3.
Dem Beschwerdeführer wäre nur eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn er bei summarischer Prüfung der Angelegenheit auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als obsiegende Partei zu betrachten wäre. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt: Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer berufe sich rechtsmissbräuchlich auf eine nur formell bestehende Ehe (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 1 u. 3 AuG [SR 142.20]), und stützte sich dafür auf zahlreiche Indizien: Der Beschwerdeführer heiratete seine ursprünglich aus Thailand stammende, 21 Jahre ältere, schweizerische Ehefrau bloss drei Monate nach dem erstinstanzlichen negativen Asylentscheid. Ohne Heirat hatte der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, eine Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz zu erhalten. Weitere Hinweise ergaben sich gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 BGG) auch aus den Befragungen der Eheleute sowie den Abklärungen vor Ort: über Jahre getrennte Wohnungen, fehlender auf eine gelebte eheliche Beziehung hindeutender Befund in den Wohnungen, keine gemeinsame Anschaffungen, mangelnde Kenntnis betreffend den andern Ehepartner, keine gemeinsamen Aktivitäten, getrennte Ferien. Der Beschwerdeführer begnügte sich damit, die für ihn nachteiligen tatsächlichen Umstände zu bestreiten, als willkürlich zu bezeichnen bzw. zu rügen, sie seien in Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt worden, wobei fraglich ist, ob die Vorbringen überhaupt die Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen erfüllen (Art. 42 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Hingegen bringt er nichts vor, was die aufgrund der gesamten Indizien vorgenommene Würdigung der Vorinstanz, es handle sich um eine nur formell bestehende Ehe, zu erschüttern vermöchte. Damit kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerde mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gutgeheissen worden wäre. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, eine Parteientschädigung zuzusprechen; andererseits rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach verfügt der Instruktionsrichter:

1.
Das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Thurgau, dem Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Februar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Stadelmann

Die Gerichtsschreiberin: Dubs

Mots-clés

mootnessresidence permitparty compensationcourt costsabuse of rightsformal marriage

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal against the non-renewal of the residence permit had become moot and should be removed from the docket.

Solution extraite

Yes. Once the appellant obtained a residence permit, the current legal interest in the appeal lapsed, so the case had to be struck off as completed.

Motifs extraits

The new permit eliminated the practical interest in judicial review; the matter was therefore moot and could be terminated by the instructing judge under the simplified procedure.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to party compensation despite the case becoming moot.

Solution extraite

No. On a summary assessment, he was not likely to be the prevailing party before the mootness occurred because the lower court had persuasively found an abuse of rights based on a merely formal marriage.

Motifs extraits

The record contained multiple indicia that the marriage was not genuinely lived; the appellant did not meaningfully undermine that assessment. Therefore no compensation was warranted.

Question juridique clé

Whether court costs should be charged.

Solution extraite

No court costs were imposed.

Motifs extraits

Given the circumstances of the mootness and the summary assessment of the merits, it was appropriate to waive court fees.

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