Non-entry on complaint against interim order on fee advance

2C_452/2013Tribunal fédéral / IIe division de droit public15 mai 2013Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

X. challenged a Federal Administrative Court interim order concerning a fee advance in a dispute about television reception fees. The Federal Supreme Court held that the complaint was not admissible: the appellant was not sufficiently affected by the panel announcement or the recusal deadline, and as to the fee advance he failed to demonstrate any legal violation. The court therefore did not examine the form of the handwritten filing. The complaint was not entered into, and court costs of CHF 400 were charged to the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 89 Abs. 1, Art. 93 Abs. 1 lit. a, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Beschwerde gegen Zwischenverfügungen und Begründungsanforderungen: Gegen Zwischenverfügungen ist die Beschwerde nur zulässig, soweit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Die blosse Mitteilung des Spruchkörpers und die Ansetzung einer Frist zur Stellung eines Ausstandsbegehrens begründen regelmässig keine Beschwerdebefugnis. Die Anordnung eines Kostenvorschusses kann zwar einen irreparablen Nachteil bewirken; die Beschwerde hat jedoch in gedrängter Form darzutun, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 2). Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens.

Texte intégral

{T 0/2}
2C_452/2013

Urteil vom 15. Mai 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Billag AG, avenue de Tivoli 3, 1701 Freiburg,
Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel BE.

Gegenstand
Fernsehempfangsgebühren,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 12. April 2013.

Erwägungen:

1.
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) wies am 26. Februar 2013 eine Beschwerde von X.________ betreffend von der Billag AG eingeforderte Fernsehempfangsgebühren ab. Dagegen erhob er am 9. April 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses gab ihm mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 12. April 2013 den Spruchkörper bekannt (Ziff. 1), setzte Frist bis zum 3. Mai 2013 zur Stellung eines allfälligen Ausstandsbegehrens (Ziff. 2), forderte zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 500.-- bis spätestens 3. Mai 2013 auf (Ziff. 3) und drohte für den Fall der Nichtbezahlung des Vorschusses innert Frist Nichteintreten auf die Beschwerde an (Ziff. 4).

X.________ liess dem Bundesgericht am 2. Mai 2013 Kopien besagter Zwischenverfügung sowie weiterer Dokumente zukommen, die mit handschriftlichen Notizen versehen sind. Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 wurde er aufgefordert, bis spätestens 13. Mai 2013 klarzustellen, ob die Eingabe vom 2. Mai 2013 als förmliche Beschwerde behandelt werden soll; erwähnt wurde dabei, dass Gegenstand einer Beschwerde einzig die Zwischenverfügung vom 12. April 2013 sein könnte und dass sich den bisherigen Vorbringen kaum entnehmen lasse, worin eine Rechtsverletzung bestehe, was gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG aufzuzeigen wäre. Am 13. Mai 2013 liess X.________ dem Bundesgericht Kopien des bundesgerichtlichen Schreibens vom 3. Mai 2013, einer neuen Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2013, womit die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in Gutheissung eines sinngemässen Fristerstreckungsgesuchs (letztmals) bis zum 13. Mai 2013 erstreckt wurde, und anderer Dokumente zukommen, auf denen wiederum handschriftliche Notizen angebracht sind. Daraus ist zu schliessen, dass förmlich Beschwerde geführt werden soll.

2.
Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Gegen Zwischenverfügungen ist die Beschwerde u.a. zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen.

Inwiefern der Beschwerdeführer durch die Bekanntgabe des Spruchkörpers und die Fristansetzung zur Stellung eines Ausstandsbegehrens besonders berührt ist und einen Nachteil erleidet, der durch Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung vom 12. April 2013 zu beheben wäre, bleibt unerfindlich. Dasselbe gilt bezüglich des Umstands, dass die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Zwischenverfügung vom 12. April 2013 (übrigens zulässigerweise, s. Urteil 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 4.3) kürzer angesetzt wurde als die Rechtsmittelfrist, nachdem das Bundesverwaltungsgericht sie mittlerweile bis zum 13. Mai 2013 erstreckt hat. Im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG beschwert und damit zur Beschwerde berechtigt ist er einzig in Bezug auf die Verpflichtung, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, bei dessen Nichtleistung auf seine Beschwerde nicht eingetreten würde; insofern bewirkte die Zwischenverfügung auch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Die Kostenvorschusspflicht ergibt sich aus Art. 63 Abs. 4 VwVG und hat grundsätzlich nichts mit dem vermutlichen Prozessausgang zu tun. Inwiefern das Bundesverwaltungsgericht durch die Kostenvorschusserhebung Recht verletzt haben soll, lässt sich den Notizen des Beschwerdeführers auch nicht ansatzweise entnehmen.

Da aus diesen Gründen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, erübrigt es sich zu prüfen, ob in der vom Beschwerdeführer gewählten Form (kommentierende Notizen auf verschiedenen Dokumenten) überhaupt gültig Beschwerde geführt werden kann. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG und wird vom Einzelrichter gefällt.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Mots-clés

non-entryinterim orderfee advanceadmissibilityirreparable harmrecusalbegründungsanforderungencourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint against the interim order on panel notice and fee advance was admissible.

Solution extraite

The complaint was inadmissible because the appellant showed no legally protected interest in challenging the panel designation or the time limit for requesting recusal, and no cognizable legal injury from the advance order beyond the fee-advance obligation itself.

Motifs extraits

Only the fee-advance obligation could cause an irreparable disadvantage under Art. 93(1)(a) BGG, but the handwritten submissions did not show any breach of law in the Federal Administrative Court's order. The court therefore could not examine the form of the filing.

Question juridique clé

Whether court costs should be charged to the appellant.

Solution extraite

Yes. Costs were imposed on the appellant according to the outcome of the proceedings.

Motifs extraits

Under Art. 65 and Art. 66(1) BGG, the losing party bears the costs.

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