Non-entry for insufficient appeal reasoning in tax case

2C_4/2010Tribunal fédéral / IIe division de droit public5 févr. 2010Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court dealt with a public-law appeal against a cantonal tax judgment concerning 2007 cantonal and communal taxes and direct federal tax. After the appellant was warned that his filing did not meet the reasoning requirements, he submitted another statement that still did not address the decisive issue. The Court therefore refused to enter into the appeal under the simplified procedure. It also ordered court costs of CHF 500 against the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Begründung einer Beschwerde führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den für den angefochtenen Entscheid tragenden Erwägungen sachbezogen auseinandersetzen und darlegen, inwiefern Recht verletzt sein soll. Bleibt eine nach Fristansetzung verbesserte Eingabe auch hinsichtlich des Streitgegenstands substanzlos, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 1). Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65, 66 Abs. 1 BGG).

Texte intégral

{T 0/2}
2C_4/2010

Urteil vom 5. Februar 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2007,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Dezember 2009.

Erwägungen:

1.
X.________ beschwerte sich mit Schreiben vom 9. August 2009 bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern über deren Einspracheentscheide vom 11. August 2009 betreffend Staats- und Gemeindesteuern bzw. direkte Bundessteuer 2007. Die Steuerverwaltung leitete das Schreiben zuständigkeitshalber an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern weiter, welche eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde einräumte. Mit Entscheiden vom 10. September 2009 trat die Rekurskommission auf die Rechtsmittel mit der Begründung nicht ein, dass die innert der Nachfrist am 27. August 2009 vorgelegte ergänzende Eingabe von X.________ weder einen formgültigen Antrag noch eine Begründung enthalte. Die gegen die Entscheide der Rekurskommission erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 28. Dezember 2009 ab, soweit es darauf eintrat.

X.________ gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Januar 2010 ans Bundesgericht. Beigelegt waren ein Exemplar des Urteils des Verwaltungsgerichts, versehen mit Kommentaren, sowie ein elfseitiger Text.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 belehrte der Abteilungspräsident den Beschwerdeführer über die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im Allgemeinen und unter Bezugnahme auf den konkreten Fall, wobei ihm bedeutet wurde, dass die Voraussetzungen, um auf die Eingabe vom 5. Januar 2010 als Beschwerde einzutreten, offensichtlich nicht erfüllt seien; zugleich wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass eine verbesserte Rechtsschrift innert der noch laufenden Beschwerdefrist nachgereicht werden könne, wobei die Erfolgsaussichten (selbst) einer verbesserten Beschwerde allerdings ungewiss seien und es ihm freigestellt werde, die Beschwerde mit schriftlicher Erklärung ohne Kostenfolge zurückzuziehen.

Am 27. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer dem Bundesgericht ein zwölfseitiges Schreiben, datiert vom 19. Januar 2010, zukommen. (Auch) den dortigen Ausführungen lässt sich nichts Substantielles zum massgeblichen Streitgegenstand (Eintretensvoraussetzungen im Rechtsmittelverfahren vor der Steuerrekurskommission) entnehmen. Es fehlt damit offensichtlich an einer hinreichenden, den im Schreiben vom 11. Januar 2010 genannten Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Mots-clés

taxationinadmissibilityreasoning requirementsimplified procedurecourt costsappeal

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the federal appeal satisfied the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG.

Solution extraite

The submission did not contain a sufficiently substantiated argument addressing the decisive issue, so the appeal was inadmissible.

Motifs extraits

Despite a warning and opportunity to cure, the later filing still failed to present substantive reasons on the relevant point of admissibility before the tax appeal commission.

Question juridique clé

Whether court costs should be imposed on the appellant.

Solution extraite

Court costs were charged to the unsuccessful appellant.

Motifs extraits

As the appellant was unsuccessful, the ordinary cost rule applied.

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