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2C_334/2012 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning
2C_334/2012Tribunal fédéral / IIe division de droit public18 avr. 2012Inadmissible
X.________ appealed to the Federal Supreme Court against a Federal Administrative Court judgment confirming liability for radio and television reception fees and definitive debt enforcement release for the period October 2009 to June 2010. She argued that the fees should be waived due to her financial situation. The court held that the appeal did not meet the statutory reasoning requirements because it failed to engage with the decisive legal grounds of the lower judgment and merely restated general hardship arguments. The court therefore did not enter into the appeal and ordered costs of CHF 200 against her.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; richterliche Nichteintretensverfügung bei ungenügender Begründung. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur zulässig, wenn die Rechtsbegehren und eine sachbezogene, auf die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezogene Begründung enthalten sind. Bloss allgemeine Ausführungen zur persönlichen oder wirtschaftlichen Lage genügen nicht, wenn sie sich nicht mit der vorinstanzlichen Anwendung des massgebenden Bundesrechts auseinandersetzen. Fehlt es an einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Kostenauflage richtet sich nach dem Verfahrensausgang; bei der Bemessung kann die wirtschaftliche Lage berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 2 und 3, Art. 66 Abs. 1 BGG).
{T 0/2}
2C_334/2012
Urteil vom 18. April 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Billag AG, avenue de Tivoli 3, 1700 Freiburg,
Bundesamt für Kommunikation,
Zukunftstrasse 44, 2501 Biel BE.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 20. Februar 2012.
Erwägungen:
1.
X.________ ist seit dem 1. Januar 1998 für den privaten Radioempfang und ab 1. Juni 2004 für den privaten Fernsehempfang bei der Billag AG angemeldet. Sie bezahlte die für den Zeitraum 1. Oktober 2009 bis 30. Juni 2010 anfallenden Radio- und Fernsehempfangsgebühren nicht. Nach vorausgehender Mahnung leitete die Billag AG am 4. November 2010 für die entsprechende Forderung von Fr. 381.50 (Empfangsgebühren Fr. 346.50, Mahngebühren Fr. 35.--) die Betreibung ein, worauf X.________ Rechtsvorschlag erhob. Mit Verfügung vom 25. März 2011 verpflichtete die Billag AG sie zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderungen, beseitigte den dagegen erhobenen Rechtsvorschlag und erteilte definitive Rechtsöffnung. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesamt für Kommunikation mit Entscheid vom 28. Juli 2011 weitgehend ab, fixierte den geschuldeten Betrag auf Fr. 376.50 und beseitigte in diesem Umfang den Rechtsvorschlag. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Februar 2012 ab.
Am 15. April 2012 hat X.________ beim Bundesgericht gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass ihr die Empfangsgebühr zu erlassen sei und beantragt im Wesentlichen, das angefochtene Urteil sei nach festgestellter Rechtsverletzung aufzuheben.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
Das sinngemäss gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos.
2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die Beschwerde führende Partei muss gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingehen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen; dieser ist durch den vorinstanzlichen Entscheid vorgegeben und wird durch ihn begrenzt.
2.2
2.2.1 Streitgegenstand ist allein die Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Empfangsgebühren für den Zeitraum 1. Oktober 2009 bis 30. Juni 2010 verpflichtet und ob diesbezüglich definitive Rechtsöffnung erteilt werden konnte. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin ihre Zahlungspflicht für künftige Empfangsgebühren geprüft haben oder diesbezüglichen Aufschub erwirken will.
2.2.2 Die Beschwerdeführerin schildert in nachvollziehbarer Weise die Lage von Menschen, die in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben, für die die Belastung mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren ins Gewicht fällt und Probleme verursacht. Der Gesetzgeber war sich dieser Problematik bewusst; er hat eine Regelung getroffen, die ihr Rechnung trägt. Mit Art. 68 Abs. 6 zweiter Satz des Bundesgesetzes vom 24. Mai 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wird der Bundesrat ermächtigt, bestimmte Personen von der Empfangsgebührenpflicht zu befreien. Der Bundesrat hat gestützt darauf in Art. 63 und 64 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. Februar 2007 (RTVV; SR 784.401) Befreiungstatbestände geschaffen und die entsprechenden Bedingungen festgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in E. 4.3 seines Urteils diese Regelung dargestellt und erläutert, wie vorzugehen ist, um in den Genuss der Gebührenbefreiung zu gelangen. Im gleichen Sinne hatte es übrigens die Beschwerdeführerin schon in einem früheren (Empfangsgebühren für den Zeitraum 1. April bis 31. Dezember 2008 betreffenden) Urteil vom 8. Februar 2011 (dort E. 5) belehrt, das Gegenstand einer -erfolglosen - Beschwerde ans Bundesgericht bildete (Urteil 2C_438/2011 vom 27. Mai 2011). In E. 4.4 (in Verbindung mit E. 2.2) hat das Bundesverwaltungsgericht sodann erkannt, dass die Beschwerdeführerin die für die Erlangung der Gebührenbefreiung erforderlichen Schritte bisher nicht unternommen habe. Schliesslich hat es sich, seiner Vorinstanz zustimmend, mit der Frage der Beseitigung des Rechtsvorschlags befasst (E. 5).
Die Beschwerdeführerin begnügt sich, die erwähnte Problematik der Gebührenbelastung allgemein und bezogen auf ihre konkreten persönlichen Verhältnisse darzustellen. Mit der diesbezüglichen, auf solche Situationen zugeschnittenen bundesrechtlichen Regelung und den einschlägigen Erwägungen des angefochtenen Urteils hierzu befasst sie sich hingegen nicht. Sie zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht oder sonst wie schweizerisches Recht (vgl. Art. 95 BGG) verletzt haben könnte.
2.3 Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine den gesetzlichen Anforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten fällt ausser Betracht, nachdem der Beschwerdeführerin nach gebührender Kenntnisnahme von den Erwägungen der Vorinstanz bewusst sein musste, dass sie deren Urteil mit den von ihr vorgetragenen Argumenten nicht erfolgreich anfechten konnte. Hingegen ist ihrer finanziellen Lage bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 und 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. April 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller