Non-entry for late filing of the challenged judgment

2C_324/2011Tribunal fédéral / IIe division de droit public19 avr. 2011Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court dealt with an appeal in state-liability proceedings in which the appellant repeatedly failed to file the challenged cantonal judgment despite granted extensions. It held that the recusal request against judges who had participated in an earlier adverse case was inadmissible. The Court then found that no sufficient grounds justified a further extension of the deadline to file the judgment; the appellant's conduct was considered obstructive. The appeal was therefore not entertained in simplified proceedings. Legal aid was refused because the appeal was manifestly without prospects, and court costs of CHF 1,000 were charged to the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; non-entry for failure to file the challenged decision after set and extended deadline. A party cannot derive recusal solely from the fact that judges participated in earlier adverse decisions, including prior refusal of legal aid for lack of prospects, absent additional circumstances indicating bias. A further extension of a deadline set under Art. 42 Abs. 5 BGG is exceptional and requires specific unforeseeable impediments to be credibly shown; otherwise the sanction of non-entry applies. Legal aid is unavailable where the appeal is devoid of prospects, and costs are borne by the losing party.

Texte intégral

{T 0/2}
2C_324/2011

Urteil vom 19. April 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Solothurn, 4500 Solothurn 1, vertreten durch das Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 1, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Staatshaftung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2011.
Erwägungen:

1.
X.________ reichte am 17. März 2011 beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein mit dem Begehren, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2011 sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, auf seine Klage einzutreten mit Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Für das Einreichen des angefochtenen Entscheids ersuchte er "um die praxisgemässe Fristerstreckung".

Mit Verfügung vom 21. März 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, spätestens bis am 1. April 2011 den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Unter Hinweis darauf, dass er die vorerwähnte Verfügung erst gerade in Empfang genommen habe, ersuchte der Beschwerdeführer am 1. April 2011 um Erstreckung der angesetzten Frist bis zum 15. April 2011. Dem Gesuch wurde am 11. April 2011 entsprochen. Am 15. April 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um eine weitere Fristerstreckung bis zum 17. Mai 2011; falls dies nicht bewilligt werde, ersuche er um eine Nachfrist.

2.
Der Beschwerdeführer ersucht um Ausstand der Gerichtspersonen, die am Urteil 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 mitgewirkt haben. Mit dem Mitwirken von Gerichtspersonen an früheren Urteilen, die zu ihren Ungunsten ausgefallen sind, kann eine Partei ein Ausstandsbegehren nicht begründen, und die vom Ausstandsgesuch Betroffenen dürfen an der Feststellung von dessen Unzulässigkeit mitwirken (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304). Das gilt regelmässig auch, wenn ein Richter in derselben Angelegenheit ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels abgewiesen hat, jedenfalls wenn keine zusätzlichen Gründe geltend gemacht werden, die für seine Befangenheit sprechen könnten (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7 S. 120 ff.). Erst recht muss dies gelten, wenn sich im nachfolgenden Verfahren bloss formelle Fragen stellen, über die unabhängig von den Erwägungen, die für das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege massgeblich waren, entschieden werden kann. So verhält es sich hier, wo bloss darüber befunden wird, ob in Anbetracht des Verlaufs des neuen Verfahrens auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Auf das einer tauglichen Begründung entbehrende Ausstandsbegehren ist nicht einzutreten.

3.
Richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, ist dieser beizulegen (Art. 42 Abs. 3 BGG); dies hat grundsätzlich unaufgefordert zu geschehen, ohne dass spezifisch eine Frist anzusetzen ist. Wenn die Partei es versäumt hat, den Entscheid beizulegen, ist ihr eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG).

Es entspricht dem Wesen einer Nachfrist, dass sie nicht erstreckt werden kann. Eine zweite Nachfrist ist - in der Regel - nicht zulässig. Mit einer zusätzlichen Fristerstreckung kann der Betroffene daher nicht rechnen, es sei denn, es lägen ganz besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe vor, die von ihm in seinem Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist spezifisch darzulegen sind (Urteil 2C_361/2009 vom 20. Juli 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Tut er dies nicht, wird keine weitere Fristerstreckung gewährt und treten die für den Säumnisfall angedrohten Rechtsfolgen ein.

Der Beschwerdeführer hat schon bei Beschwerdeerhebung um Ansetzen einer Frist zum Nachreichen des angefochtenen Entscheids ersucht, ohne zu erklären, warum es ihm nicht zu jenem Zeitpunkt möglich gewesen sein soll, der gesetzlichen Auflage von Art. 42 Abs. 3 BGG nachzukommen. Dennoch wurde ihm kommentarlos eine Nachfrist eingeräumt. Auf sein Begehren vom 1. April 2011 hin wurde ihm die Frist noch ein weiteres Mal erstreckt, und zwar wie von ihm beantragt auf den 15. April 2011. In seinem dritten Gesuch um Fristansetzung vom 15. April 2011 (Verlängerung um gut einen Monat) erklärte er, er habe "heute den angefochtenen Entscheid nachreichen" wollen, sei aber "wegen anderen Beschwerden und dringenden wichtigen Angelegenheiten nicht dazu" gekommen. Für eine derartige zusätzliche Fristerstreckung ist kein plausibler Grund ersichtlich. Vielmehr ist das Gesuch in keiner Weise nachvollziehbar: Der Beschwerdeführer fand sowohl am 1. April wie auch am 15. April 2011 Zeit, Fristerstreckungsgesuche zu formulieren und zur Post zu bringen. Namentlich verursachte das Verfassen der Eingabe vom 15. April 2011 sichtlich mehr Aufwand, als dies die Postaufgabe des angefochtenen Entscheids mit sich gebracht hätte. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers erscheint nachgerade als trölerisch.

Da die Frist ohne hinreichenden Grund nicht eingehalten worden ist, ist auf die Beschwerde, wie in der Verfügung vom 21. März 2011 angedroht, mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Mots-clés

non-entrydeadlinerecusallegal aidcourt costsprocedural defaultsimplified proceedings

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the request to recuse judges who had participated in an earlier adverse judgment was admissible.

Solution extraite

The recusal request was inadmissible because participation in earlier decisions against the party does not by itself establish bias, especially for a purely procedural issue.

Motifs extraits

Prior participation in earlier unfavorable judgments, including rejection of legal aid for lack of prospects, is not a sufficient ground for recusal absent additional indications of bias.

Question juridique clé

Whether the appeal could be entertained despite failure to submit the challenged cantonal decision within the extended time limit.

Solution extraite

The appeal could not be entered into because the appellant failed, without sufficient reason, to comply with the obligation to file the challenged decision after being granted extensions.

Motifs extraits

Under Art. 42(3) and (5) BGG, the judgment must be filed and a default deadline may be set; a further extension is generally unavailable absent specific unforeseeable impediments, which were not credibly shown here.

Question juridique clé

Whether legal aid should be granted for the federal proceedings.

Solution extraite

Legal aid was denied because the appeal had no prospects of success.

Motifs extraits

Article 64(1) BGG requires non-frivolous chances of success, which were lacking given the non-entry situation.

Question juridique clé

Who bears the court costs of the federal proceedings.

Solution extraite

Court costs were imposed on the appellant in light of the outcome.

Motifs extraits

Costs follow the result under Art. 66(1) BGG.

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