Mootness after release from immigration detention

2C_233/2007Tribunal fédéral / IIe division de droit public14 juin 2007Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court struck the appeal off the docket because the appellant had been released from immigration detention and the dispute had become moot. It held that the case did not meet the strict conditions for an exceptional merits review despite mootness. The Court further held that release from detention did not automatically make the appellant the prevailing party, so no party compensation was awarded. However, it granted legal aid, waived court costs, and appointed Bernhard Jüsi as counsel, compensating him CHF 1,500 from the federal court fund.

Regeste Omnilex

Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 64 BGG; Art. 5 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 71 BGG: Wird das aktuelle Rechtsschutzinteresse nachträglich dahingefallen, ist das Verfahren in der Regel abzuschreiben. Eine materielle Behandlung trotz Gegenstandslosigkeit kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn hierfür besonders gewichtige Gründe bestehen. Die Haftentlassung macht den Beschwerdeführer kostenrechtlich nicht ohne Weiteres zur obsiegenden Partei; für die Entschädigungsfrage ist auf die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt des angefochtenen Haftentscheids abzustellen. Ist die Beschwerde nicht aussichtslos und bestehen keine Zweifel an den Voraussetzungen, ist unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung zu gewähren.

Texte intégral

{T 0/2}
2C_233/2007/ble

Entscheid vom 14. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Haftentlassung aus der Ausschaffungshaft,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 13. April 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 21. Mai 2007 gegen die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 13. April 2007, womit sein Haftentlassungsgesuch abgewiesen wurde,

in die Mitteilung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2007, wonach dieser am 25. Mai 2007 formlos aus der Ausschaffungshaft entlassen und ins Empfangs- und Verfahrenszentrum P.________ verbracht worden sei, womit der Gegenstand der Beschwerde dahingefallen sei,
in das gleichzeitig gestellte Gesuch, es sei die Haftbestätigung dennoch auf ihre Richtigkeit zu prüfen, soweit das Verfahren nicht gegenstandslos geworden sei, und es sei dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 68 Abs. 1 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen,
in das Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 6. Juni 2007, worin um Abschreibung des Verfahrens unter Verzicht auf eine Parteientschädigung ersucht wird,

in Erwägung,
dass der Gegenstand der Beschwerde bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresse an deren Behandlung nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers dahingefallen ist und die restriktiven Voraussetzungen dafür, die Beschwerde dennoch materiell zu behandeln, nicht erfüllt sind (vgl. BGE 128 II 34 E. 1b S. 36; 125 I 394 E. 4 S. 396 ff. mit Hinweisen; spezifisch zur ausländerrechtlichen Haft s. Urteil 2A.423/2004 vom 2. August 2004 mit Hinweisen),
dass mithin das Verfahren durch Entscheid des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), wobei er über die Gerichtskosten und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung entscheidet (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG) und nötigenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn keine Zweifel am Bestehen der entsprechenden Voraussetzungen bestehen (vgl. Art. 64 Abs. 3 Satz 3 BGG),
dass entgegen der von ihm geäusserten Ansicht die Haftentlassung für sich allein nicht einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleichkommt, wie das Migrationsamt in seiner Stellungnahme zutreffend ausführt,
dass die Erfolgsaussichten der Beschwerde aufgrund der am 13. April 2007 (Zeitpunkt des Haftrichterentscheids) herrschenden Verhältnisse, insbesondere was die voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens betrifft, zu beurteilen sind und die Beschwerde so gesehen zumindest keine überwiegenden Erfolgsaussichten hatte, umgekehrt aber auch nicht als aussichtslos erschien,
dass der Beschwerdeführer somit für die Kostenregelung nicht als obsiegende Partei betrachtet werden und keine Parteientschädigung beanspruchen kann, hingegen die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG),

entschieden:
1.
Das Verfahren wird infolge Dahinfallens des Rechtsschutzinteresses abgeschrieben.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
2.2 Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wird als unentgeltlicher Rechtsanwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
3.
Dieser Entscheid wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

mootnessimmigration detentionlegal interestcostslegal aidappointed counsel

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal should still be examined on the merits after the appellant's release from immigration detention.

Solution extraite

The appeal had become moot because the current interest in judicial review had fallen away, and the strict conditions for deciding it anyway were not met.

Motifs extraits

After the appellant's release, the subject matter and current legal interest disappeared; the exceptional grounds for nevertheless deciding the case substantively were absent.

Question juridique clé

Whether the appellant is entitled to party compensation.

Solution extraite

No party compensation was awarded because release from detention did not by itself make the appellant the prevailing party and the appeal was not shown to have had predominantly favorable prospects.

Motifs extraits

Costs are assessed by reference to the situation at the time of the detention order; the appeal had neither overwhelming prospects nor was it hopeless, so no compensation was due.

Question juridique clé

Whether legal aid and appointed counsel should be granted.

Solution extraite

Legal aid and appointed counsel were granted.

Motifs extraits

The statutory requirements were met and the appeal was not hopeless, while no doubts precluded granting legal aid.

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