No entry due to insufficient appeal reasoning

2C_198/2011Tribunal fédéral / IIe division de droit public8 mars 2011Inadmissible

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Résumé

The taxpayer appealed a cantonal tax judgment concerning several disallowed deductions and valuation adjustments for the 2007 cantonal and municipal taxes. The Federal Supreme Court treated the filing as a tax appeal even though it had first been sent to the cantonal court. It held that the submission failed to satisfy the statutory duty to reason the appeal, because it did not show any violation of federal law. The court therefore did not enter into the appeal. In view of uncertainty whether the appellant actually wanted Federal Supreme Court review, no court costs were levied.

Regest

Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten: Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn die Vorbringen bloss die vorinstanzliche Würdigung kritisieren, ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzen soll. Die formelle Begründungspflicht verlangt eine hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids; blosse Unzufriedenheit mit dem Ergebnis genügt nicht (E. 2). Kostenfolgen nach Art. 66 Abs. 1 BGG können ausnahmsweise entfallen, wenn unklar bleibt, ob die Eingabe überhaupt als bundesgerichtliche Beschwerde behandelt werden sollte.

Texte intégral

{T 0/2}
2C_198/2011

Urteil vom 8. März 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Alexander Frutiger,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2007,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 2. Februar 2011.

Erwägungen:
Bei der Veranlagung von X.________ zu den Staats- und Gemeindesteuern 2007 nahm die Veranlagungsbehörde abweichend von der Steuererklärung verschiedene Aufrechnungen vor. In teilweiser Gutheissung eines Rekurses setzte das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau das steuerbare Einkommen auf Fr. 85'900.-- und das steuerbare Vermögen auf Fr. 162'000.-- fest. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 2. Februar 2011 ab. Es schützte dabei folgende Aufrechnungen (nicht als Aufwand anerkannte Abzüge): Betrag von Fr. 2'100.-- für die Kosten einer Hundebox, weil kein direkter Bezug zur beruflichen Tätigkeit bestehe; Betrag von Fr. 1'500.-- (nicht dem geschäftlichen, sondern dem privaten Bereich zuzurechnende Telefonkosten sowie Kürzung des Abzugs für ein Büro beschränkt auf Fr. 360.-- [12 m² à Fr. 30/m²], wobei Abzug für Toilette, Küche und Wohnzimmer wegen bei Weitem überwiegender privater Nutzung nicht anerkannt wurde); Betrag von Fr. 2'606.-- als Kürzung der Abschreibung für Leasing eines Fahrzeugs, weil dieses erst im Jahr 2008 geliefert worden sei.

Der Vertreter von X.________ hat dieses Urteil mit Schreiben vom 28. Februar 2011 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau selber kritisiert. Das Verwaltungsgericht hat die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.
Der Sinn der Eingabe vom 2. Februar 2011 ist nicht klar, wird doch ausgeführt, eine Beschwerde vor Bundesgericht sei nicht nötig, weil der Entscheid des Verwaltungsgerichts "in sich" unzulässig und falsch sei (fehlende Beurteilung der Falschaussagen); wegen Fehlens des Versanddatums auf dem Urteil vom 2. Februar 2011 sei zudem die Arbeit des Verwaltungsgerichts als "unfertig" und daher unzulässig zu betrachten. Insbesondere ist bewusst an das Verwaltungsgericht, nicht an das Bundesgericht gelangt worden. Immerhin wird aber klar zum Ausdruck gebracht, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht akzeptiert werde und ihm keine Folge geleistet werden soll; nun kann aber dessen Aufhebung einzig mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten herbeigeführt werden, weshalb die vom Verwaltungsgericht überwiesene Eingabe als solche entgegengenommen wird. Indessen ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten, fehlt es doch offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung: Wohl nimmt der Beschwerdeführer (rudimentär) Bezug auf die detaillierten Erwägungen des Verwaltungsgerichts; seinen Ausführungen lässt sich aber auch nicht ansatzweise entnehmen, inwiefern das angefochtene Urteil schweizerisches Recht verletzt habe (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 95 BGG).

Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG); da nicht feststeht, ob er seine Eingabe überhaupt durch das Bundesgericht behandelt sehen wollte, wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Mots-clés

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