Late appeal against residence-permit non-renewal

2C_144/2010Tribunal fédéral / IIe division de droit public19 févr. 2010Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

X. challenged the cantonal judgment refusing to renew her residence permit and ordering her removal. The Federal Supreme Court found that the 30-day appeal deadline had expired on 11 February 2010, while the appeal was posted only on 12 February 2010. The appellant failed to prove timely dispatch, despite later submitting replacement cover sheets dated one day earlier. The Court therefore declined to enter into the appeal in simplified proceedings. The request for suspensive effect became moot, and court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 und 44 Abs. 1 BGG; Fristenlauf und rechtzeitige Beschwerdeeinreichung; Art. 108 BGG; Nichteintreten bei verspäteter Beschwerde. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Eröffnung zu laufen und endet nach 30 Tagen. Für die Rechtzeitigkeit trägt die beschwerdeführende Partei die Beweislast für die rechtzeitige Postaufgabe. Kann der Versand innert Frist nicht nachgewiesen werden, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, erweist sich ein Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
2C_144/2010

Urteil vom 19. Februar 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Lars Heidbrink,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Beschwerdedienst, 3011 Bern.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung; Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2010.

Nach Einsicht
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Einzelrichter, vom 8. Januar 2010 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ und Wegweisung,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, auf welcher das Datum 12. Februar 2010 angebracht ist,
in das vom 13. Februar 2010 datierte Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin, womit er drei Deckblätter der Beschwerdeschrift nachreicht, die das Datum vom 11. Februar 2010 tragen, verbunden mit dem Hinweis, dass er die Beschwerdeschrift irrtümlicherweise auf den 12. Februar 2010 datiert habe,

in Erwägung,
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG),
dass das Urteil des Verwaltungsgerichts dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 12. Januar 2010 eröffnet worden ist, die Frist mithin am 13. Januar 2010 zu laufen begann und am 11. Februar 2010 endete,
dass die ursprünglich eingereichte Beschwerdeschrift gemäss Auszug Track & Trace der Post bei der Poststelle Buchs SG 1 am 12. Februar 2010 um 18.10 Uhr aufgegeben worden ist (was sich zudem aus dem - wenn auch schlecht lesbaren - auf dem Briefumschlag angebrachten Poststempel ergibt),
dass damit übereinstimmt, dass diese Rechtsschrift mit dem Datum 12. Februar 2010 versehen ist,
dass die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen den ihr obliegenden Beweis (vgl. BGE 109 Ia 183 E. 3b S. 184 f. mit Hinweisen), dass die Postaufgabe innert der Beschwerdefrist, d.h. spätestens am 11. Februar 2010 erfolgte, durch das Nachsenden der mit einem vorverschobenen Datum (11. Februar 2010) versehenen Deckblätter der Beschwerdeschrift nicht zu erbringen vermag,
dass vielmehr als erstellt zu gelten hat, dass die Beschwerde erst am 12. Februar 2010 aufgegeben worden und mithin verspätet ist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass mit diesem Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Mots-clés

immigrationresidence permitappeal deadlinepostal dispatchnon-entrycosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the public-law appeal was filed within the 30-day deadline

Solution extraite

No. The appeal period began on 2010-01-13 and ended on 2010-02-11; the filing was posted only on 2010-02-12, so the appeal was late.

Motifs extraits

Under Arts. 100(1), 48(1) and 44(1) BGG, the deadline runs from the day after notification. The appellant could not prove postal dispatch by 2010-02-11; the Track & Trace record and postal stamp indicated dispatch on 2010-02-12.

Question juridique clé

Whether the request for suspensive effect remained to be decided

Solution extraite

It became moot once the court refused to enter into the appeal.

Motifs extraits

Because the appeal was inadmissible, no separate interim relief issue remained for adjudication.

Question juridique clé

Who must bear the court costs

Solution extraite

The appellant must pay court costs of CHF 300.

Motifs extraits

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG.

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