Inadmissible tax appeal for insufficient reasoning; legal aid denied

2C_143/2012Tribunal fédéral / IIe division de droit public16 févr. 2012Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The taxpayer challenged a cantonal tax judgment concerning the 2009 state tax assessment and the refusal of legal aid. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the substantiation requirements of Art. 42 BGG, because it did not address the decisive reasoning of the cantonal court and remained at a general level. As a result, the Court did not enter into the appeal under Art. 108 BGG. The request for free legal aid in the federal proceedings was denied because the appeal was hopeless, and court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; die Beschwerde muss sich sachbezogen mit den für den angefochtenen Entscheid massgebenden Erwägungen auseinandersetzen und darlegen, inwiefern Recht verletzt sei. Bloss allgemeine, appellatorische oder pauschale Vorbringen genügen nicht. Unterlässt es die beschwerdeführende Partei, die tragenden Gründe des kantonalen Entscheids konkret zu widerlegen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 BGG); die Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens (Art. 65, 66 BGG).

Texte intégral

{T 0/2}
2C_143/2012
2C_144/2012

Urteil vom 16. Februar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Veranlagungsbehörde A.________,
Steueramt des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Staatssteuer 2009,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 26. September 2011.

Erwägungen:

1.
X.________ und seine Ehefrau ersuchten mehrmals um Verlängerung der Frist für die Einreichung ihrer Steuererklärung 2009. Zuletzt wurde die Frist um insgesamt ein Jahr verlängert; die Pflichtigen reichten in dieser Zeit jedoch bloss eine leere Steuererklärung ein. Am 5. April 2011 wurden sie daher zu den Staatssteuern und zur direkten Bundessteuer 2009 nach Ermessen veranlagt. Auf die gegen die Ermessensveranlagung erhobene Einsprache vom 3. Mai 2011 wurde mit Entscheid vom 5. Mai 2011 nicht eingeteten, weil es an einer Einsprachebegründung und einer ausgefüllten Steuererklärung sowie an allfälligen weiteren Belegen fehlte. Mit Urteil vom 26. September 2011 wies das Steuergericht des Kantons Solothurn die gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rechtsmittel (Rekurs betreffend Staatssteuer, Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer) ab. Es hielt zudem fest, dass die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts im Veranlagungs- und Einspracheverfahren entbehrlich war und dass ein entsprechendes Gesuch für das Verfahren vor dem Steuergericht schon wegen Aussichtslosigkeit von Rekurs und Beschwerde, aber auch mangels Bedürftigkeitsnachweises unbegründet sei.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Februar (Postaufgabe 8. Februar) 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Steuergerichts sei aufzuheben; seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren gegen die Veranlagungsbehörde A.________ sei vollumfänglich zu entsprechen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; es muss gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen eingegangen werden.

2.2 Das Steuergericht hat umfassend die Obliegenheiten des Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren, die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung sowie die in einem diesbezüglichen Einspracheverfahren geltenden spezifischen Begründungs-Anforderungen dargestellt. Es hat erkannt, dass der Beschwerdeführer seine Pflichten im Veranlagungsverfahren vollständig missachtet und es dann anschliessend unterlassen habe, wenigstens im Einspracheverfahren zu belegen, worin die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung bestanden habe. Das Verwaltungsgericht hat sich auch mit dem Einwand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, er sei aus gesundheitllichen Gründen gar nicht in der Lage gewesen, ohne Beigabe eines Rechtsanwalts seinen Obliegenheiten als Steuerpflichtiger nachzukommen. Es hat diesen Einwand verworfen mit der Begründung, dass es sich beim Ausfüllen der Steuererklärung um eine für Jedermann zumutbare Tätigkeit handle.

Der Beschwerdeführer anerkennt letztlich, zu keinem Zeitpunkt konkrete, sachdienliche Angaben gemacht zu haben, die der Behörde eine Veranlagung bzw. eine Überprüfung der Ermessensveranlagung ermöglicht hätten. Selbst vor Bundesgericht wird nicht konkret erklärt, dass bei der Ermessensveranlagung ein zu hohes Einkommen ermittelt worden sei. Er vertritt indessen wie schon im kantonalen Verfahren die Auffassung, seine Gesundheit, die wegen ihm durch staatliche Stellen zugefügtem Unrecht (Mobbingvorwürfe, diesbezüglich sind Strafverfahren hängig, wo der Beschwerdeführer Opferstellung hat) beeinträchtigt sei, habe ihn daran gehindert, korrekt an seiner Steuerveranlagung mitzuwirken. Er macht dabei geltend, die Steuerangelegenheit sei nicht isoliert zu betrachten, zu berücksichtigen sei die gesamte Aktenlage (namentlich betreffend die Hintergründe des Strafverfahrens), die auch den Steuerbehörden bekannt sei. Weder mit diesen pauschalen Ausführungen noch mit dem Hinweis auf einen psychiatrischen Bericht vom 4. Dezember 2004 vermag der Beschwerdeführer aufzuzeigen, inwiefern das Steuergericht durch seine Beurteilung der Sach- und Rechtslage schweizerisches Recht verletzt hätte. Namentlich wird nicht plausibel aufgezeigt, warum es dem Beschwerdeführer ohne Beizug eines Rechtsanwalts unmöglich gewesen sein soll, nötigenfalls mit Hilfe eines Angehörigen innert der ihm rund um ein Jahr verlängerten Frist eine Steuererklärung auszufüllen und der Behörde einzureichen. Worin der Beschwerdeführer in Bezug auf die massgeblichen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Urteils eine Gehörsverweigerung, eine Rechtsverweigerung oder Willkür sehen will, bleibt unerfindlich.

Nicht nachvollziehbar ist auch, warum das Steuergericht eine Rechtsverletzung begangen haben soll, indem es nicht - vorgängig - separat die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege beurteilt habe: Soweit es dabei um das Veranlagungs- und Einspracheverfahren geht, ist das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Nichteinhalten der Verfahrenspflichten mit der angeblichen, vom Steuergericht verneinten Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung verknüpft. Hinsichtlich des Begehrens um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Steuergericht ist nicht erkennbar, was dieses dazu verpflichtet hätte, vorgängig zu seinem Endentscheid darüber zu entscheiden, namentlich bei der Auferlegung von Verfahrenskosten von bloss Fr. 200.--. Wie sich schon aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, tut der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern sich die Einschätzung des Steuergerichts, dass das bei ihm erhobene Rechtsmittel aussichtslos erschien (was für sich allein die Abweisung des Armenrechtsgesuchs rechtfertigte), beanstanden liesse.

2.3 Die Beschwerde enthält offensichtlich in keinerlei Hinsicht eine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Dem für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um Kostenbefreiung ist nicht zu entsprechen, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).

Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG), dem Verfahrensausgang entsprechend, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Mots-clés

tax returnex officio assessmentappeal reasoninginadmissibilitylegal aidhopeless appealcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the federal appeal met the requirement of a sufficiently reasoned submission under Art. 42 BGG.

Solution extraite

The appeal did not engage with the decisive reasoning of the cantonal judgment and was therefore insufficiently reasoned.

Motifs extraits

The appellant made only general assertions, did not concretely show any legal error, and failed to explain why the cantonal court's view of the tax-return duties and the ex officio assessment was wrong.

Question juridique clé

Whether the request for free legal aid in the federal proceedings should be granted.

Solution extraite

Legal aid was refused because the appeal had no prospects of success.

Motifs extraits

Since the appeal was manifestly deficient and therefore hopeless, the financial prerequisites need not be examined further.

Question juridique clé

Whether court costs should be imposed on the appellant.

Solution extraite

The appellant had to bear the federal court costs.

Motifs extraits

Costs follow the outcome of the proceedings, and no basis existed to waive them.

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