Non-entry due to missing attachment not cured

2C_1220/2013Tribunal fédéral / IIe division de droit public16 janv. 2014Inadmissible

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Résumé

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s public-law appeal because he failed to submit the challenged cantonal judgment despite being given a deadline and warning. The reminder sent by registered mail to the address indicated by the appellant was returned uncollected, but was deemed duly served under the postal-service fiction. The court therefore issued a non-entry order in simplified proceedings and charged the appellant with CHF 300 in court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG; Nichteintreten wegen fehlender Beilage des angefochtenen Entscheids. Wird die Beschwerde ohne den angefochtenen Entscheid eingereicht, ist eine Nachfrist unter Androhung des Nichteintretens anzusetzen. Die Säumnisfolge tritt ein, sobald die Nachfrist unbenutzt abläuft; die rechtsgültige Zustellung der Auflage ist nach Art. 44 Abs. 2 BGG auch bei unbehobenem Einschreiben gegeben, wenn die Sendung an die vom Adressaten angegebene Adresse gelangt und nach Ablauf der gesetzlichen Frist als zugestellt gilt. Das Verfahren kann in vereinfachter Form nach Art. 108 BGG erledigt werden (vgl. auch Art. 65, 66 BGG zu den Kosten).

Texte intégral

{T 0/2}

2C_1220/2013

Urteil vom 16. Januar 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. November 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 20. Dezember 2013 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (Nr. 100.2013.2749) vom 26. November 2013 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
in die Verfügung vom 24. Dezember 2013, womit der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass der vorinstanzliche Entscheid fehle, und er aufgefordert wurde, diesen Mangel spätestens am 13. Januar 2014 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in Erwägung,
dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet (Art. 42 Abs. 3 BGG),
dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG),
dass vorliegend der Beschwerdeführer der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, das anzufechtende Urteil einzureichen, innert der ihm hierfür angesetzten Nachfrist (13. Januar 2014) nicht nachgekommen ist,
dass die von Art. 42 Abs. 5 BGG vorgesehene Säumnisfolge nur eintritt, wenn die entsprechende Auflage rechtsgültig zugestellt worden ist,
dass in der Rechtsschrift vom 20. Dezember 2013 ohne Vorbehalt eine Adresse in Y.________ angeführt war und die Verfügung vom 24. Dezember 2013 (Auflage mit Fristansetzung) mit eingeschriebener Post an diese Adresse versandt wurde, wobei die Sendung, versehen mit dem von der Post angebrachten Vermerk "nicht abgeholt", an das Bundesgericht zurückgelangt ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt,
dass der Beschwerdeführer die Einschreibesendung vom 24. Dezem-ber 2013 innert der Frist von sieben Tagen nicht abgeholt hat, weshalb sie nach der gesetzlichen Fiktion von Art. 44 Abs. 2 BGG als rechtsgültig zugestellt gilt,
dass mithin auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Mots-clés

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