Residence permit renewal denied for abusive marriage claim

2A.70/2005Tribunal fédéral / IIe division de droit public4 févr. 2005Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A Serbian/Montenegrin national challenged the refusal to renew his residence permit, relying on his marriage to a Swiss citizen. The Federal Supreme Court held that, although a formal entitlement under Art. 7(1) ANAG existed in principle, the cantonal finding that the marriage had only been lived for about one year made reliance on it manifestly abusive. The complaint was therefore dismissed in summary procedure under Art. 36a OG. The request for suspensive effect became moot, and the appellant was ordered to pay CHF 1,000 in court costs.

Regeste Omnilex

Art. 7 Abs. 1 ANAG; Rechtsmissbrauch bei Berufung auf formell bestehende Ehe zur Aufenthaltsbewilligung; Art. 105 Abs. 2 OG bindet das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entfällt, wenn die Berufung auf die Ehe nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen klarerweise rechtsmissbräuchlich ist, namentlich wenn die eheliche Gemeinschaft nur während kurzer Zeit gelebt wurde und die Ehe nur noch formell besteht. Offensichtlich unbegründete Beschwerden können im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG ohne Vernehmlassungen und mit summarischer Begründung abgewiesen werden. Bei diesem Ausgang werden die bundesgerichtlichen Kosten der beschwerdeführenden Partei auferlegt.

Texte intégral

{T 0/2}
2A.70/2005 /kil

Urteil vom 4. Februar 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Werner Greiner,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
28. Dezember 2004.

Nach Einsicht:

  • in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Dezember 2004, mit welchem der Rekursentscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den aus Serbien/ Montenegro stammenden A.________, geb. 1967, bestätigt wird,
  • in die vom Betroffenen am 2. Februar 2005 beim Bundesgericht hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde,

wird in Erwägung gezogen,

  • dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner am 22. Januar 2000 mit einer Schweizer Bürgerin eingegangenen und heute formell noch bestehenden Ehe gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besitzt und daher gegen den abschlägigen Entscheid des Verwaltungsgerichts das Rechtsmittel der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG),
  • dass die Berufung des Beschwerdeführers auf diese (nur während rund eines Jahres gelebte) eheliche Beziehung aufgrund der nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlichen Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts im Sinne der Rechtsprechung (BGE 128 II 145 E. 2.2, mit Hinweisen), auf die zurückzukommen kein Anlass besteht, klarerweise als rechtsmissbräuchlich erscheint und damit kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht,
  • dass die vorliegende Beschwerde daher als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten, summarische Begründung) abzuweisen ist,
  • dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird,
  • dass bei diesem Ausgang die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,

und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (4. Abteilung, 4. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

residence permitmarriageabuse of rightsimmigrationsummary procedurecourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the applicant had a legal entitlement to renewal of the residence permit based on his marriage to a Swiss citizen.

Solution extraite

He had a formal entitlement in principle under Art. 7(1) ANAG, but could not rely on it because invoking the marriage was manifestly abusive on the established facts.

Motifs extraits

The Federal Supreme Court was bound by the cantonal court's factual findings under Art. 105(2) OG. Given that the marital relationship had only been lived for about one year, reliance on the still formally existing marriage was clearly abusive under the case law, so no permit entitlement existed.

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