Tax evasion surcharge and penalty factor upheld

2A.685/2004Tribunal fédéral / IIe division de droit public21 avr. 2005Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

Two Bern taxpayers challenged a cantonal decision that had partly upheld their complaint regarding federal direct taxes and remitted the case for recalculation of additional tax and fines. The Federal Court found the appeal insufficiently reasoned but left admissibility open, then held that the facts as found below were binding. It ruled that additional tax is independent of fault, that intentional tax evasion was established, and that no mitigating self-disclosure existed. The challenged penalty factor of 1.2 was therefore appropriate. The appeal was dismissed and the appellants were ordered to pay a CHF 5,000 court fee jointly and severally.

Regeste Omnilex

Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 36a OG; insufficiency of reasoning, binding force of facts, and review of tax evasion penalty. An appeal that merely repeats submissions made below without addressing the contested reasoning may be left open as to admissibility where it is manifestly unfounded. Under Art. 105 Abs. 2 OG, the Federal Court is bound by factual findings of a judicial cantonal authority absent manifest error or procedural defect. Additional tax under Art. 151 ff. DBG is compensatory and independent of fault; personal hardship is irrelevant. For the penalty under Art. 175 DBG, intentional conduct may be inferred from awareness of incomplete declarations and willful concealment; mitigation under Art. 175 Abs. 3 DBG requires spontaneous self-reporting and full disclosure. A culpability factor is upheld if proportionate to duration and amount of evasion.

Texte intégral

{T 0/2}
2A.685/2004 /leb

Urteil vom 21. April 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Parteien
A.________,
B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Fürsprecher Ronald Frischknecht,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Münstergasse 3, 3011 Bern,
Steuerrekurskommission des Kantons Bern, Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld.

Gegenstand
Steuerwiderhandlungen und Nachsteuern,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom
19. Oktober 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 5. April 2002 traf die Steuerverwaltung des Kantons Bern gegenüber A.________ und B.________ eine Nachsteuer- und Hinterziehungsverfügung. Auf Einsprache hin erging am 8. November 2002 der Einsprachentscheid. Dagegen führten die Steuerpflichtigen sowohl Rekurs betreffend die Staatssteuer als auch Beschwerde hinsichtlich der direkten Bundessteuer. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2004 hiess die Steuerrekurskommission unter anderem die hier einzig interessierende Beschwerde teilweise gut, überwies die Akten zur Neuberechnung der Nachsteuer- und Bussenbeträge für die Steuerjahre 1989 bis 1994 im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung und bestätigte den für die Busse massgebenden Faktor von 1,2 der hinterzogenen Steuern.
1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. November 2004 an das Bundesgericht beantragen A.________ und B.________ im Wesentlichen, der Entscheid der Steuerrekurskommission sei hinsichtlich der direkten Bundessteuern aufzuheben und die ausgesprochenen Nachsteuern und Bussen seien angemessen, um mindestens 50%, herabzusetzen. Weitere Rechtsbegehren betreffen die den Steuerpflichtigen auferlegten Kosten sowie die allenfalls seit dem Entscheid der Steuerrekurskommission eingetretene Verjährung.

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern stellt den Antrag, die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, schliessen ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
2.
2.1 Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Obwohl an die Begründung keine strengen Anforderungen zu stellen sind, muss diese doch erkennen lassen, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 113 Ib 287). Dabei geht es nicht an, dass ein Beschwerdeführer, mit dessen Vorbringen sich die Vorinstanz eingehend auseinandergesetzt hat, einzig auf eben diese Vorbringen verweist, ohne sich zu den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu äussern (BGE 113 Ib 287 E. 1 S. 288).
2.2 Die Beschwerdeführer wiederholen in ihrer Beschwerdebegründung lediglich ihren bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt. Die Rekurskommission hat sich indessen ausführlich mit ihren Argumenten auseinandergesetzt. Darauf gehen die Beschwerdeführer überhaupt nicht ein. Es erscheint daher fraglich, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Dies kann jedoch offen bleiben, da sich die Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet erweist.
3.
3.1 Die Beschwerdeführer beanstanden in verschiedener Hinsicht die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht jedoch an die Sachverhaltsfeststellungen gebunden, wenn wie hier eine richterliche Behörde entschieden hat und wenn der Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erhoben wurde. Dass ein solcher Grund vorliegt, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Rekurskommission die Sachlage nochmals eingehend abgeklärt und dabei keine Fehler begangen, die gemäss Art. 105 Abs. 2 OG massgeblich wären.
3.2 Das Nachsteuerverfahren (vgl. Art. 151 ff. DBG) bezweckt den Ausgleich eines Steuerausfalls des Gemeinwesens und ist unabhängig vom Verschulden des Steuerpflichtigen. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten schwierigen persönlichen Verhältnisse sind daher im Nachsteuerverfahren unmassgeblich.
3.3 Im Hinblick auf die ihnen auferlegte Busse machen die Beschwerdeführer geltend, nicht vorsätzlich, sondern lediglich fahrlässig gehandelt zu haben. Dazu hat die Vorinstanz überzeugend ausgeführt, es stehe mit hinreichender Sicherheit fest, dass sich die Beschwerdeführer der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der von ihnen gemachten Angaben bewusst gewesen seien und die Hinterziehung gewollt hätten. Damit ist von einer vorsätzlichen Hinterziehung auszugehen. Mit der Rekurskommission ist das Verschulden angesichts der langen Dauer der Hinterziehung sowie der Höhe der hinterzogenen Steuern als schwer zu gewichten. Die von den Beschwerdeführern angerufenen persönlichen Verhältnisse - wie Alter, Gesundheitszustand und Getrenntleben usw. - wurden von der Vorinstanz angemessen berücksichtigt. Schliesslich kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht von einer strafmildernden Selbstanzeige im Sinne von Art. 175 Abs. 3 DBG ausgegangen werden, haben sie sich doch weder spontan ohne äusseren Anlass angezeigt noch die massgeblichen Unterlagen vollständig von sich aus herausgegeben. Damit erweist sich der von der Vorinstanz angewandte Bemessungsfaktor von 1,2 als dem vorliegenden Fall angemessen.

Von den Beschwerdeführern nicht näher begründet wird, inwiefern der angefochtene Entscheid sich konfiskatorisch auswirken sollte, wie sie behaupten. Ein solcher Effekt ist denn auch nicht ersichtlich.
4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7, Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

tax evasionadditional taxself-disclosureintentappeal admissibilitybinding factscourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the federal administrative appeal was sufficiently reasoned and admissible.

Solution extraite

The court left the admissibility question open because the appeal was in any event manifestly unfounded.

Motifs extraits

The appellants merely repeated arguments already made below and did not engage with the appealed reasoning as required by Art. 108(2) OG.

Question juridique clé

Whether the findings of fact of the cantonal commission could be reviewed.

Solution extraite

The Federal Court was bound by the factual findings because no obvious inaccuracy, incompleteness, or procedural defect was shown.

Motifs extraits

Under Art. 105(2) OG, factual findings of a judicial authority are binding unless clearly erroneous or unlawfully obtained; none of that was demonstrated.

Question juridique clé

Whether the additional tax procedure depended on fault or personal hardship.

Solution extraite

The additional tax procedure serves to compensate a tax loss and is independent of fault; the taxpayers' personal circumstances were irrelevant to that part.

Motifs extraits

The procedure under the DBG is compensatory, not punitive, so subjective hardship does not affect the levy of additional tax.

Question juridique clé

Whether the penalty for tax evasion should be reduced because the conduct was only negligent, or because of self-reporting.

Solution extraite

Intentional tax evasion was established; no mitigating self-disclosure under Art. 175(3) DBG existed, and the penalty factor of 1.2 was appropriate.

Motifs extraits

The court accepted the finding that the taxpayers knew their declarations were incomplete or false and wanted the concealment. The long duration and amount of the evasion justified a serious culpability assessment; they had neither spontaneously reported nor fully disclosed the relevant documents.

Question juridique clé

Whether the decision had confiscatory effect.

Solution extraite

No confiscatory effect was shown.

Motifs extraits

The complaint on that point was unsubstantiated and nothing in the record indicated such an effect.

Question juridique clé

How the costs of the federal proceedings should be allocated.

Solution extraite

The appellants had to bear the court fee jointly and severally.

Motifs extraits

Because the appeal was dismissed, costs were charged to the losing parties under the OG cost rules.

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