Expulsion upheld for repeated drug offences

2A.672/2006Tribunal fédéral / IIe division de droit public10 janv. 2007Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed the appeal against a ten-year expulsion ordered by the Canton of Zurich after multiple drug-related convictions. It held that the lower court could rely on the appellant’s criminal record, ineffective prior warnings, and continuing ties to her country of origin, and that the interests in removal outweighed her private interests. The Court also rejected her complaint about the lack of a personal hearing and denied free legal aid because the appeal was hopeless. A reduced court fee of CHF 1,000 was imposed.

Regeste Omnilex

Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG, Art. 11 Abs. 3 ANAG, Art. 152 OG; expulsion of a foreign national convicted repeatedly of drug offences; balancing of interests and personal hearing. In the expulsion context, the decisive factor is the overall weighing of public interest in removing a person involved in drug trafficking against the private and family interests invoked; prior alien-police warnings, repeated offending and risk of reoffending may justify expulsion even where the person has long residence ties. A separate personal hearing before the cantonal court is not required where the parties had sufficient opportunity to present their case in writing and were previously heard by the authorities (consid. 2.2–2.4). Hopeless appeals do not warrant legal aid under Art. 152 OG.

Texte intégral

{T 0/2}
2A.672/2006 /ble

Urteil vom 10. Januar 2007
Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Adrian Blättler,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ausweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 4. Oktober 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die heute geschiedene X.________ (geb. 1979) ist Staatsangehörige der Dominikanischen Republik. Sie kam im Februar 1993 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz zu ihrer ebenfalls aus der Dominikanischen Republik stammenden und durch Heirat eingebürgerten Mutter. Sie erhielt daher in der Folge die Niederlassungsbewilligung. Nachdem sie verschiedentlich wegen Betäubungsmitteldelikten zu insgesamt vier Jahren, zwei Monaten und 21 Tagen Gefängnis verurteilt worden war, verfügte der Regierungsrat des Kantons Zürich am 21. Dezember 2005 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20) ihre Ausweisung für die Dauer von zehn Jahren. Ihre hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 4. Oktober 2006 ab.
Am 8. November 2006 hat X.________ beim Bundesgericht rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und statt der Ausweisung lediglich eine Ausweisungsandrohung auszusprechen. Das Bundesamt für Migration, die Sicherheitsdirektion Kanton Zürich namens des Regierungsrates sowie das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. November 2006 hat der Präsident der Zweiten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie kann daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung und durch Verweis auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil erledigt werden. Das Bundesgerichtsgesetz (BGG), das am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, findet nach Art. 132 Abs. 1 BGG auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung.
2.1 Keine Rolle spielt vorliegend, ob sich die Beschwerdeführerin in den Jahren 1997-1999 nur während fünf Monaten am Stück oder etwas länger in ihrer Heimat aufgehalten hatte. Die Vorinstanzen sind bei ihrem Entscheid ohnehin davon ausgegangen, dass sie noch im Besitz der Niederlassungsbewilligung war und diese nicht nach Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG verloren hatte. Für den Ausgang des Verfahrens ist letztlich unerheblich, wie lange genau sie damals in ihrer Heimat geblieben war. Im Übrigen haben die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Ausweisungsverfahren zwar das Jahr 1997 für die Rückkehr in die Schweiz genannt. In den Unterlagen zu den Strafverfahren, die teilweise (und unwidersprochen) seitens der Beschwerdeführerin vorgelegt worden waren, ist insoweit aber einmal das Jahr 1998 (Protokoll-Auszug vom 6. September 2004, S. 16) und ein andermal das Jahr 1999 (Urteil vom 28. Juni 2000, S. 7) verzeichnet; diese Angaben hatten die betreffenden Strafgerichte wohl von der Beschwerdeführerin bekommen, zumal die Vorinstanzen an jenen Verfahren nicht beteiligt waren. Einen Beleg für die Rückkehr in die Schweiz im Jahre 1997 (z.B. einen Passstempel, AHV-Beleg oder sonstige Belege zu Arbeitsstellen in der betreffenden Zeit nach ihrer Rückkehr) hat die Beschwerdeführerin bezeichnenderweise nie vorgelegt.
2.2 Unbehelflich ist auch die Rüge, die Vorinstanz habe sich überhaupt nicht mit der familiären Situation in der Heimat bzw. ihrem diesbezüglichen Vorbringen auseinander gesetzt. Das Verwaltungsgericht hielt zutreffend fest, die Beschwerdeführerin sei als 27-Jährige in einem Alter, in dem sie ihren Weg grundsätzlich selber finden müsse. Ausserdem durfte es davon ausgehen, dass der Beschwerdeführerin ihre Heimat noch immer vertraut ist. Sie reiste jährlich dorthin für mindestens einen Monat Ferienaufenthalt. Anlässlich ihrer Befragung im Dezember 2004 gab sie zudem an, in Santo Domingo - im Gegensatz zur Schweiz - viele Freunde zu haben. Im Jahre 1997 absolvierte sie dort eine Anlehre zum Coiffeur-Beruf. Und im Jahre 1999 heiratete sie einen Landsmann, der seinen Wohnsitz damals noch in der Dominikanischen Republik hatte. Auch wenn diese Ehe inzwischen aufgelöst ist, erweist sich damit die Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe ans Bundesgericht, ihre Beziehungen zum Herkunftsland seien "praktisch abgestorben", sie sei nur noch in der Schweiz "verwurzelt", als haltlos. Die Zeit in der Schweiz zwischen 1999 und 2004 war von fortgesetzter Drogendelinquenz geprägt. Bis Anfang 2006 war sie dann im Gefängnis.
2.3 Fehl geht auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Beschwerdeführerin nicht mehr persönlich angehört. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hatte genügend Gelegenheit, sich schriftlich vor dem Verwaltungsgericht zu äussern. Ausserdem war sie zu der vorgesehenen Ausweisung von den Behörden im Dezember 2004 und Oktober 2005 mündlich befragt worden. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil (E. 3, S. 4 f.) zutreffend festgehalten, dass eine persönliche Anhörung nicht notwendig war.
2.4 Es ist dem Verwaltungsgericht schliesslich auch nicht vorzuwerfen, wenn es mit Blick auf die sieben strafrechtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin (zwischen 1999 und 2004) und die fünf fruchtlosen fremdenpolizeilichen Verwarnungen von einem erhöhten Rückfallrisiko ausgegangen ist. Dieses ist im Übrigen nicht allein entscheidend. Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, ist das Interesse an der Fernhaltung von Personen, die mit Betäubungsmitteln gehandelt haben, sehr gross (BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 527 oben). Bereits darum besteht ein erhebliches Interesse der Schweiz an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin. Die nach Art. 11 Abs. 3 ANAG (und allenfalls nach Art. 8 EMRK) vorzunehmende Interessenabwägung fällt, wie von den Vorinstanzen dargelegt, zu ihren Ungunsten aus. Dass sich die Erwerbsmöglichkeiten in der Dominikanischen Republik schwieriger gestalten, ist bekannt. Das war auch der Beschwerdeführerin bewusst, als sie trotz fremdenpolizeilicher Verwarnungen immer weiter delinquierte.
3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Da das Begehren der Beschwerdeführerin aussichtslos erschien, ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 152 OG und BGE 109 Ia 5 E. 4 S. 9). Mit Blick auf die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin und das summarische Verfahren wird aber eine reduzierte Gebühr festgesetzt (vgl. Art. 153, 153a und 156 OG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2007
Im Namen der Zweiten öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

expulsiondrug offencesforeign nationalsinterest balancingright to be heardlegal aidrecidivismcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the ten-year expulsion order under the ANAG should be annulled or reduced to a warning

Solution extraite

The expulsion was justified; the appeal disclosed no ground to replace it with a mere warning.

Motifs extraits

The appellant had several drug convictions, prior alien-police warnings were ineffective, and the balancing of interests under Art. 11(3) ANAG and possibly Art. 8 ECHR weighed against her. Her ties to her country of origin remained significant.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to personal hearing before the cantonal court

Solution extraite

No personal hearing was required because written submissions and earlier questioning were sufficient.

Motifs extraits

The appellant was represented by counsel and had already been heard by the authorities in earlier proceedings; the lower court could therefore dispense with an additional personal interview.

Question juridique clé

Whether free legal aid and counsel should be granted

Solution extraite

The request for legal aid and appointed counsel was denied because the appeal was hopeless.

Motifs extraits

The main appeal had no prospect of success, so the statutory conditions for legal aid were not met.

Question juridique clé

Who bears the court costs

Solution extraite

The appellant must pay a reduced court fee of CHF 1,000.

Motifs extraits

Costs were imposed despite the summary procedure, but reduced in view of the appellant's income and the simplified handling of the case.

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