No entry on direct federal tax appeal; transfer to cantonal administrative court

2A.598/2003Tribunal fédéral / IIe division de droit public12 févr. 2004Dismissed

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Résumé

The Thurgau tax administration lodged an administrative judicial appeal concerning direct federal tax 2001 against a decision of the cantonal tax appeals commission. The Federal Supreme Court, relying on its earlier judgment 2A.355/2003, held that because the canton must provide a further cantonal instance for such cases, there was no final cantonal decision yet. It therefore did not enter into the appeal and transferred the matter to the Thurgau Administrative Court. No costs were charged.

Regest

Art. 145 DBG in Verbindung mit Art. 50 StHG; Art. 36a OG: Fehlt es bei der direkten Bundessteuer an einem kantonal letztinstanzlichen Entscheid, weil der Kanton für harmonisierte Steuern eine weitere verwaltungsunabhängige Beschwerdeinstanz vorsieht, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Das Bundesgericht überweist die Sache in sinngemässer Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung an die zuständige kantonale Rechtsmittelinstanz; Kosten werden bei dieser prozessualen Klärung regelmässig nicht erhoben.

Texte intégral

{T 0/2}
2A.598/2003 /kil

Urteil vom 12. Februar 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Abteilung Natürliche Personen, 8510 Frauenfeld, handelnd durch die Rechtsabteilung der Steuerverwaltung,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner,
Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 1, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Direkte Bundessteuer 2001,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 23. Oktober 2003.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau am 12. Dezember 2003 gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau betreffend die direkte Bundessteuer 2001 von X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht hat,
dass der Abteilungspräsident den Verfahrensbeteiligten am 16. Januar 2004 vom zur Publikation bestimmten Urteil 2A.355/2003 vom 19. Dezember 2003 Kenntnis gab, wonach Kantone - wie der Kanton Thurgau -, welche für die unter das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinde fallenden Steuern den Weiterzug des Entscheids der kantonalen Steuerrekurskommission an eine weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz vorsehen, ab dem Jahre 2001 einen entsprechenden Instanzenzug auch für die direkte Bundesteuer zu öffnen haben (Art. 145 DBG [SR 642.11] in Verbindung mit Art. 50 StHG [SR 642.14]),
dass er sie darauf hinwies, dass auf die vorliegende Beschwerde somit mangels eines kantonal letztinstanzlichen Entscheids vermutlich nicht wird eingetreten werden können und deshalb geplant sei, die Sache analog dem im Dezember 2003 beurteilten Fall aus dem Kanton Jura an das Verwaltungsgericht zu überweisen,
dass weder die Steuerverwaltung noch die Steuerrekurskommission oder der Steuerpflichtige von der ihnen gebotenen Gelegenheit, sich hierzu noch zu äussern, Gebrauch gemacht haben,
dass es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, wie in Aussicht gestellt zu verfahren und für alles Weitere auf die Ausführungen im Urteil vom 19. Dezember 2003 zu verweisen,

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen des Urteils 2A.355/2003 vom 19. Dezember 2003 an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau überwiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Steuerrekurskommission und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

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