Detention for deportation upheld despite challenge to removal

2A.470/2004Tribunal fédéral / IIe division de droit public30 août 2004Dismissed

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Résumé

The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the Zürich detention order. It held that the appellant, an asylum seeker from Cameroon whose removal had already been finally ordered, had resisted deportation by thwarting the arranged return flight and by clearly refusing to return. The detention therefore met the requirements of Art. 13b ANAG. Arguments attacking the lawfulness or executability of the removal itself could not be examined in detention review, as they fell within the asylum authorities’ competence. The request for exemption from court fees became moot because the court decided not to levy any fee.

Regest

Art. 13b ANAG, Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; deportation detention and judicial review of the executability of removal. Where removal has become final and the person concerned concretely resists execution, especially by thwarting an arranged return flight and openly refusing to return, the detention ground of Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG is satisfied. In detention review, the court may not reassess the lawfulness of the asylum-law removal order or its execution; those objections belong exclusively before the asylum authorities. Detention must be lifted under Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG only if removal is unlawful or cannot be executed within a foreseeable period for other legal or factual reasons (consid. 2.1).

Texte intégral

{T 0/2}
2A.470/2004 /kil

Urteil vom 30. August 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Amadou Wally Niang,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom
27. Juli 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die aus Kamerun stammende X.________, geb. ... 1965, stellte am 28. September 2003 ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies das Gesuch mit Verfügung vom 20. Oktober 2003 ab und ordnete die Wegweisung an, deren Vollzug nach Kamerun es als zulässig, zumutbar und möglich erachtete. Die Schweizerische Asylrekurskommission wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. April 2004 vollumfänglich, insbesondere auch in Bezug auf die Wegweisung, ab.

Am 25./26. Juli 2004 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich gegen X.________ Ausschaffungshaft an. Nach mündlicher Verhandlung bestätigte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 27. Juli 2004 die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte die Haft bis zum 23. Oktober 2004.

Mit in französischer Sprache verfasster Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. August 2004 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Haftentscheid bzw. die Haft aufzuheben.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG). Es wird, gleich wie die angefochtene Verfügung, in deutscher Sprache verfasst (vgl. Art. 37 Abs. 3 OG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist im Asylverfahren aus der Schweiz weggewiesen worden, und die gegen sie angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs. Die Ausschaffungshaft stützt sich auf Art. 13b ANAG und genügt im vorliegenden Fall sämtlichen gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere liegt der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG vor, nachdem die Beschwerdeführerin sich trotz rechtskräftiger asylrechtlicher Wegweisung der Ausschaffung vehement widersetzt, indem sie den konkret organisierten Rückflug vereitelt hat und auch noch vor Bundesgericht klar zu erkennen gibt, unter keinen Umständen nach Kamerun zurückkehren zu wollen (vgl. dazu BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; ferner BGE 129 I 139 E. 4.2 S. 147 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, die Haft müsse im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG beendet werden, weil der Vollzug der Wegweisung in ihrem Fall unzulässig sei. Dabei bestreitet sie die Rechtmässigkeit der Wegweisung bzw. des Wegweisungsvollzugs. Mit diesen Vorbringen, für deren Prüfung allein die Asylbehörden zuständig sind, welche sich denn auch abschliessend damit befasst haben, ist sie im Haftprüfungsverfahren nicht zu hören (BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 f.; 121 II 59 E. 2 S. 61 f.). Es gibt keine Anzeichen für das Bestehen anderer rechtlicher oder tatsächlicher Gründe, die im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in noch absehbarer Zeit sprechen würden.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
2.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten. Dem Gesuch könnte schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 OG). Indessen rechtfertigt es sich in Fällen der vorliegenden Art, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a Abs. 1 OG), sodass das Gesuch gegenstandslos wird. Da die Beschwerdeführerin im Verfahren vor Bundesgericht unterliegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten wird gegenstandslos erklärt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. August 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

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