projets
2A.444/2006 ΓÇó Continued detention for removal upheld under asylum removal order
2A.444/2006Tribunal fédéral / IIe division de droit public28 juil. 2006Dismissed
X., an asylum seeker from Togo, challenged the Bern cantonal order placing him in removal detention after his asylum request had been finally rejected and he had been taken into custody in Lucerne. The Federal Supreme Court, deciding in simplified procedure, held that the detention was aimed at enforcing the removal order, that the detention grounds were met by his conduct, and that no foreseeable obstacle to removal existed. Health-related submissions did not show an insurmountable impediment or lack of fitness for detention. The complaint was dismissed and no court fee was levied.
Art. 13b Abs. 1 ANAG; removal detention in aid of deportation proceedings; the detention is lawful where a final removal order exists, statutory detention grounds are present, and there are no legal or factual obstacles making removal impossible in the foreseeable future. Health allegations only defeat detention if they show an insurmountable obstacle or lack of fitness for detention. Challenges to the underlying asylum or removal decision are inadmissible in detention review (consid. 2). Costs may exceptionally be waived under Art. 156 Abs. 1 in conjunction with Art. 154 and 153a OG.
{T 0/2}
2A.444/2006 /leb
Urteil vom 28. Juli 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 17. Juli 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________, geb. 1982, stammt aus dem Togo. Er stellte am 31. Oktober 2005 ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration wies das Gesuch am 21. November 2005 ab und wies X.________ aus der Schweiz weg; auf die gegen die Verfügung des Bundesamtes erhobene Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission am 15. März 2006 nicht ein. Am 12. Juli 2006 wurde X.________ in Luzern festgenommen und in der Folge dem Kanton Bern überstellt. Der Migrationsdienst des Kantons Bern verfügte am 14. Juli 2006 gegen ihn die Ausschaffungshaft. Nach mündlicher Verhandlung vom 14. Juli 2006 bestätigte der Haftrichter 1 des Haftgerichts III Bern-Mittelland die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft (schriftliche Ausfertigung des Haftbestätigungsentscheids mit Begründung vom 17. Juli 2006).
Mit Eingabe vom 26. Juli 2006 beschwert sich X.________ beim Bundesgericht über den Entscheid des Haftrichters. Gestützt auf diese Eingabe ist ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet worden. Der Haftrichter hat per Fax verschiedene Dokumente eingereicht (Antrag auf Haftprüfung vom 14. Juli 2006, Haftanordnung des Migrationsdienstes vom 14. Juli 2006, Protokoll der Haftrichterverhandlung vom 14. Juli 2006). Weitere Instruktionsmassnahmen (Schriftenwechsel, Einholen weiterer Akten) sind nicht angeordnet worden. Über die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) entschieden.
2.
Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren - rechtskräftig - aus der Schweiz weggewiesen worden. Die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs und damit einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Wie sich aus den Akten und dem angefochtenen Entscheid, auf dessen Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), ergibt, sind die übrigen gesetzlichen Haftvoraussetzungen erfüllt: Mit seinem Verhalten (strafrechtlich relevanter Raufhandel sowie massive Gewalttätigkeit gegenüber der Polizei, Weigerung, trotz rechtskräftiger Abweisung des Asylgesuchs in sein Heimatland zurückzukehren) hat er die Haftgründe von Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG und von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG gesetzt. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass rechtliche oder tatsächliche Gründe bestehen würden, die im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG gegen die Durchführung des Wegweisungsvollzugs in noch absehbarer Zeit sprechen. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich nichts vor; seine Äusserungen betreffend seinen Gesundheitszustand lassen nicht auf ein unüberwindliches Ausschaffungshindernis und übrigens auch nicht auf fehlende Hafterstehungsfähigkeit schliessen. Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er auf die Lage in Togo bzw. seine dortige persönliche Situation zu sprechen kommt, stellt er doch damit die Rechtmässigkeit der asylrechtlichen Wegweisungsverfügung als solche in Frage, was im Haftprüfungsverfahren unzulässig ist (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.).
Die in jeder Hinsicht offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a OG).
Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: