Admissibility of appeal against cantonal childcare subsidy decision

2A.341/2006Tribunal fédéral / IIe division de droit public14 juin 2006Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The applicant sought childcare allowances from the municipality for his two children for 1998-2004. After rejection by the municipality, the district office and the cantonal administrative court, he filed a federal administrative appeal. The Federal Supreme Court held that the case concerned only cantonal law, so the filing could be treated only as a constitutional complaint. It rejected all constitutional complaints concerning bias, hearing rights, equality, and costs, found the appeal manifestly unfounded, denied legal aid, and imposed the federal court fee on the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 97 Abs. 1 OG, Art. 5 VwVG; Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur bei Anordnungen auf Grund von Bundesrecht. Betrifft der Streitgegenstand ausschliesslich kantonales Recht, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig und die Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde zu behandeln. Rügen der Befangenheit, der Gehörsverletzung, der Rechtsungleichheit und der Kostenauflage werden nur geprüft, soweit sie rechtsgenügend begründet sind; offensichtlich unbegründete Einwendungen genügen nicht. Unentgeltliche Rechtspflege setzt fehlende Aussichtslosigkeit voraus (Art. 152 OG).

Texte intégral

{T 0/2}
2A.341/2006 /leb

Urteil vom 14. Juni 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde X.________,
Oberamt des Sensebezirkes, Kirchweg 1, 1712 Tafers,
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, Postfach, 1762 Givisiez.

Gegenstand
Anspruch auf Kinderbetreuungszulagen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, vom 26. April 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Gemeinde X.________ betreibt eine Kindertagesstätte nach den Bestimmungen des Freiburger Gesetzes vom 28. September 1995 über die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter (GBKV). Sie leistet nach Massgabe von Art. 4 GBKV Beiträge an die Betreuungsplätze. A.________ forderte am 5. Mai 2004 insbesondere unter Berufung auf das Rechtsgleichheitsgebot von der Gemeinde X.________ für den Zeitraum 1998 bis 2004 Betreuungszulagen für seine beiden Kinder in der Höhe von Fr. 7'500.-- pro Kind und Jahr, zu finanzieren nach dem für die Kindertagesstätte geltenden Muster. Gegen den ablehnenden Entscheid der Gemeinde gelangte A.________ mit Beschwerde an das Oberamt des Sensebezirkes. Das Oberamt wies die Beschwerde am 4. Januar 2005 ab und auferlegte A.________ Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 250.--. A.________ erhob sowohl gegen die Kostenauflage wie auch gegen den Beschwerdeentscheid in der Sache selbst Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg. Mit Entscheid vom 26. April 2006 trat dieses auf ein Ausstandsbegehren von A.________ nicht ein und wies im Übrigen dessen Beschwerde ab, unter Auferlegung von Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.--.

Unter Berufung auf verschiedene Artikel der Bundesverfassung (BV) und der Verfassung des Kantons Freiburg (KV) hat A.________ am 2. Juni 2006 beim Bundesgericht eine vom 1. Juni 2006 datierte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhoben.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG, mit summarischer Begründung und soweit möglich unter Verweisung auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Art. 36a Abs. 3 OG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Das Bundesgericht beurteilt gemäss Art. 97 Abs. 1 OG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, d.h. gegen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht in der Rechtsmittelbelehrung (Dispositiv Ziffer 3) seines Entscheids aufgeführt, dass dagegen beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden könne, "soweit Bundesrecht zur Anwendung gelangt".

Massgeblich für den vorliegenden Rechtsstreit ist nicht öffentliches Recht des Bundes; vielmehr könnte sich eine Grundlage für die Forderung des Beschwerdeführers höchstens aus kantonalem Recht ergeben. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher unzulässig, und die Eingabe vom 1./2. Juni 2006 kann nur als staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte entgegengenommen werden.
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht bzw. einzelne seiner Mitglieder seien befangen. Das Verwaltungsgericht hat sich zu diesem Anliegen in E. 3 des angefochtenen Entscheids geäussert. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift geben keinen Anlass zu weiteren Darlegungen hiezu; es kann vollumfänglich auf die erwähnte Erwägung des Verwaltungsgerichts verwiesen werden.
2.2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er rügt, dass ihm die massgeblichen Gesetzestexte nie zugestellt worden seien. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage befasst. Was es dazu ausgeführt hat (E. 5), ist nicht zu beanstanden. Weder wurde dem Beschwerdeführer verunmöglicht, von den für die Streitfrage massgeblichen Rechtsgrundlagen Kenntnis zu nehmen, noch trifft es zu, dass im kantonalen Verfahren das massgebliche Gesetz (GBKV) als irrelevant bezeichnet worden wäre. Inwiefern dem Beschwerdeführer sonst wie das rechtliche Gehör verweigert worden sein soll, ist nicht ersichtlich.
2.2.3 Zum Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung hat sich das Verwaltungsgericht umfassend geäussert. Es hat sich unter anderem mit dem Verhältnis von Art. 60 Abs. 1 und 2 zu Art. 60 Abs. 3 KV befasst und anschliessend Überlegungen zur Konkretisierung der dort sowie in Art. 59 KV festgeschriebenen Grundsätze durch das einschlägige Gesetz (GBKV) und dessen Handhabung durch die Gemeinde angestellt. Diese sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Es ist unter dem Gesichtswinkel des Rechtsgleichheitsgebots in keiner Weise zu beanstanden, wenn die Gemeinde an Einrichtungen wie Kindertagesstätten, an deren Bestand, wie aus Art. 60 Abs. 3 KV erhellt, ein öffentliches Interesse besteht, Beiträge entrichtet, nicht aber grundsätzlich allen Eltern Entschädigungen für die von ihnen selbst wahrgenommenen Betreuungsaufgaben ausrichtet. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass keine Beiträge unmittelbar an Eltern von Kindern ausbezahlt werden, die die Tagesstätte besuchen. Vielmehr wird die Institution durch die Gemeinde finanziell unterstützt, wobei aber die Eltern, abgestuft nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, einen Pensionspreis zu bezahlen haben (Art. 5 GBKV). Dass andere Kinder (z.B. hinsichtlich des Alters) in vergleichbarer Lage in der Kindertagesstätte aufgenommen worden wären und vom Gemeindebeitrag profitieren konnten, während den Kindern des Beschwerdeführers die Aufnahme in der Tagesstätte verweigert worden wäre oder er auch nur versucht hätte, sie dorthin zu schicken, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Für die Frage der Rechtsgleichheit und den Aspekt des Willkürverbots kann im Übrigen vollumfänglich auf E. 4 sowie 6-8 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.
2.2.4 Keine verfassungsrechtlich relevanten Einwendungen erhebt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Kostenauflagen durch das Oberamt des Sensebezirkes und das Verwaltungsgericht. Ohnehin wäre nicht ersichtlich, inwiefern die Auferlegung von Kosten an den Beschwerdeführer sachlich oder masslich gegen verfassungsmässige Rechte verstossen könnte.
2.3 Soweit der Beschwerdeführer formgerecht Rügen erhoben hat (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), erweisen sich diese als offensichtlich unbegründet und ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen.
2.4 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (Art. 152 OG).

Damit sind die bundesgerichtlichen Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Beschwerde wird als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen und abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde X.________, dem Oberamt des Sensebezirkes und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

childcare subsidyadmissibilityconstitutional complaintright to be heardequalitybiaslegal aidcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the federal complaint had been filed under the correct remedy and was admissible.

Solution extraite

The matter did not concern federal public law; the filing could only be treated as a constitutional complaint, and the ordinary administrative appeal was inadmissible.

Motifs extraits

The underlying claim could, at most, rest on cantonal law, not on federal public law as required for Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Question juridique clé

Whether the appellant proved bias of the cantonal court or its members.

Solution extraite

No further discussion was necessary; the challenge failed.

Motifs extraits

The appellant's submissions gave no reason to depart from the cantonal court's prior reasoning on recusal.

Question juridique clé

Whether the right to be heard was violated because the relevant statutes were not served on the appellant.

Solution extraite

No violation of the right to be heard was established.

Motifs extraits

The cantonal court adequately addressed the point; the appellant was not prevented from learning the applicable legal bases, and the childcare statute was not treated as irrelevant.

Question juridique clé

Whether the refusal to grant childcare allowances violated equality or arbitrariness principles.

Solution extraite

No constitutional violation was shown.

Motifs extraits

Public contributions to childcare institutions are permissible because the institution serves a public interest; it is not unequal to support the institution rather than pay all parents cash compensation for care they themselves provide.

Question juridique clé

Whether the cost orders issued by the lower authorities were unconstitutional.

Solution extraite

No constitutional objection was raised that could succeed.

Motifs extraits

The cost allocations were not shown to be objectively or materially unconstitutional.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to free legal aid before the Federal Supreme Court.

Solution extraite

No, because the complaint was hopeless from the outset.

Motifs extraits

Article 152 OG requires non-frivolous prospects of success, which were absent.

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