Abuse of marriage-based residence permit claim

2A.327/2004Tribunal fédéral / IIe division de droit public9 juin 2004Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A Cameroonian woman married to a Swiss citizen sought renewal of her residence permit, and her two sons also sought permits. The Bern authorities refused; the cantonal court held that the marriage had irretrievably broken down and referred the discretionary/hardship aspect to the cantonal executive. The Federal Supreme Court, deciding under the simplified procedure, held that the marriage-based claim was abusive and that no independent right existed for the sons. It therefore dismissed the appeal insofar as it was admissible, refused free legal aid because the appeal was hopeless, and imposed court costs of CHF 800 on the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 7 ANAG; abuse of the marriage-based residence entitlement: a foreign spouse of a Swiss citizen loses the statutory claim when the marriage exists only formally and, objectively, no realistic prospect of resuming marital cohabitation remains. The reason for the separation is irrelevant; decisive is that invocation of the marriage serves solely to secure residence in Switzerland (consid. 2.1-2.2). Children do not have an independent residence entitlement detached from the applicant’s own immigration status (consid. 2.3). The Federal Supreme Court cannot examine discretionary residence decisions absent a legally protected claim (consid. 2.4). Free legal aid must be refused where the appeal is manifestly hopeless (Art. 152 Abs. 1 OG).

Texte intégral

{T 0/2}
2A.327/2004 /leb

Urteil vom 9. Juni 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
A.________, Beschwerdeführerin,
B.________, Beschwerdeführer,
C.________, Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Biel, Neuengasse 28, Postfach, 2501 Biel/Bienne,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12,
3011 Bern.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
A.________, geb. 1966, Staatsangehörige von Kamerun, heiratete am 14. Juli 2000 den um 15 Jahre älteren Schweizer Bürger D.________. In der Folge erhielt sie gestützt auf Art. 7 ANAG eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung wurde einem ihrer Söhne aus früherer Ehe, geb. 1991, erteilt. Am 21. Mai 2002 ersuchte A.________ um eine Aufenthaltsbewilligung für einen weiteren Sohn aus früherer Ehe, geb. 1989, der mittlerweile eingereist war. Die Fremdenpolizei der Stadt Biel lehnte mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 die Verlängerung der am 13. Juli 2002 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligungen von A.________ und des jüngeren Sohnes ab; gleichzeitig setzte sie ihnen sowie dem zweiten Sohn eine Ausreisefrist an. Eine Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos. Mit Urteil vom 5. Mai 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und leitete die Sache zur weiteren Behandlung an den Regierungsrat weiter, damit dieser über die Bewilligungsfrage unter dem Gesichtspunkt einer Ermessensbewilligung im Sinne von Art. 4 ANAG bzw. über das Vorliegen eines Härtefalles entscheide.

Mit Schreiben vom 1. Juni (zur Post gegeben am 6. Juni) 2004 hat A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäss Art. 97 ff. OG Beschwerde ans Bundesgericht (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) erhoben. Im Wesentlichen beantragt sie, die kantonalen Behörden seien zu verpflichten, ihr weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, dies vorerst bis zum Erlöschen ihres Status als Verheiratete und darüber hinaus auch nach der Scheidung aus humanitären Gründen; ebenso sei dem Recht der Kinder Rechnung zu tragen und diesen zu gestatten, erst nach Abschluss der Schule nach Kamerun zurückzukehren.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (Einholen zusätzlicher Akten) angeordnet worden. Das Bundesgericht entscheidet im vereinfachten Verfahren, wobei hauptsächlich auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist mit einem Schweizer Bürger verheiratet. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) hat der ausländische Ehegatte des Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch besteht gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Ausländerrechtsehe bzw. Scheinehe). Selbst wenn ursprünglich keine Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, kann sich die Berufung auf die Ehe im ausländerrechtlichen Verfahren als rechtsmissbräuchlich erweisen. Nach feststehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht, und, für ihn erkennbar, keine Aussicht auf ein irgendwie geartetes (weiteres) eheliches Zusammenleben bzw. auf die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten besteht, wobei es auf die Ursache der Trennung nicht ankommt. Die Berufung auf die Ehe läuft in einem solchen Fall einzig noch darauf hinaus, dem Ausländer völlig unabhängig vom Bestand einer ehelichen Beziehung die Anwesenheit in der Schweiz zu ermöglichen; auf eine derartige Beanspruchung des gesetzlichen Aufenthaltsrechts des ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers in der Schweiz ist Art. 7 ANAG nicht ausgerichtet (BGE 128 II 145 E. 2.2. S. 151; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff. mit Hinweisen).
2.2 Das Verwaltungsgericht hat diese Grundsätze in E. 3.1 seines Urteils, worauf verwiesen werden kann, umfassend wiedergeben und seinen Entscheid darauf gestützt. Unter anderem hat es richtig erkannt, dass der ausländische Ehepartner nach mehrjähriger faktischer Trennung jedenfalls dann objektiv nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der Ehe werde rechnen können, wenn der schweizerische Partner kategorisch ein weiteres eheliches Zusammenleben ausschliesst und die Ehe nachdrücklich auflösen will.

Aus den auf gründlicher Abklärung beruhenden, für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) ergibt sich, dass die eheliche Gemeinschaft bereits gut ein Jahr nach der Heirat (September 2001) definitiv aufgegeben wurde, wobei die Ehepartner schon zuvor einmal während mehrerer Monate getrennt gewesen waren. Seither lehnt der Ehemann, der seit 2002 mit einer neuen Partnerin zusammenlebt, jeglichen Kontakt mit der Beschwerdeführerin ab und gibt seit Längerem zu verstehen, dass er sich spätestens nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist (Art. 114 ZGB) scheiden lassen will. Das Verwaltungsgericht hat keine Hinweise auf im Hinblick auf eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft unternommene Bemühungen ausmachen können. In Berücksichtigung aller Umstände darf angenommen werden, dass keine Aussichten für die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bestehen, die Ehe bloss noch formell besteht und faktisch endgültig gescheitert ist und dass dies beiden Eheleuten bewusst ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Berufung auf die Ehe dem alleinigen Zweck diene, eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu erwirken, liegt auf der Hand. Damit erweist sich der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs als zutreffend, und es verletzt Bundesrecht nicht, wenn das Verwaltungsgericht einen Bewilligungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 7 ANAG verneint. Es kann hiezu umfassend auf E. 3.2 des angefochtenen Urteils verwiesen werden.
2.3 Was die Aufenthaltsbewilligung für die zwei Söhne der Beschwerdeführerin betrifft, so besteht darauf kein vom ausländerrechtlichen Status der Beschwerdeführerin unabhängiger Rechtsanspruch (E. 4 des angefochtenen Urteils).
2.4 Da die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nur insofern gegeben war, als das Bestehen eines Bewilligungsanspruchs (gemäss Art. 7 ANAG bzw. Art. 8 EMRK) streitig war (vgl. E. 1 des angefochtenen Urteils), die Beschwerdeführerin sich aber auf keine anspruchsbegründende Norm berufen kann, ist nicht zu beanstanden, dass es die Angelegenheit für die weitere Prüfung an den Regierungsrat weitergeleitet hat. Auch dem Bundesgericht ist es verwehrt, sich zur Frage einer Bewilligungserteilung nach freiem Ermessen zu äussern (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Damit kann insbesondere auf den Antrag, den beiden Söhnen sei in Berücksichtigung ihrer Schulsituation die Anwesenheit vorläufig zu gestatten, nicht eingetreten werden.
2.5 Soweit auf sie eingetreten werden kann, erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet, und sie ist abzuweisen.
2.6 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 OG). Dem steht nicht entgegen, dass sie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht; das Begehren ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). Ihrer finanziellen Lage kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr (Art. 153 Abs. 1 OG) Rechnung getragen werden (Art. 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Biel, der Polizei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

residence permitmarriageabuse of rightsfamily reunificationdiscretionary relieffree legal aidcourt costschildrenimmigration

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appellant had a statutory entitlement to renewal of her residence permit based on marriage to a Swiss citizen under Art. 7 ANAG.

Solution extraite

No entitlement existed because the marriage was only formal and invoking it served solely to obtain residence in Switzerland.

Motifs extraits

The couple had definitively separated long before, the husband refused any contact and intended to divorce, and no realistic prospect of resuming married life remained; invoking the marriage was therefore abusive.

Question juridique clé

Whether the two sons had an independent right to residence permits.

Solution extraite

They had no independent immigration-law entitlement separate from the mother's status.

Motifs extraits

Their permit claim depended on the mother's residence situation; since she had no enforceable claim, they also had none.

Question juridique clé

Whether the Federal Supreme Court could order discretionary or humanitarian residence permits for the family.

Solution extraite

No; it could not review a discretionary permit decision and therefore could not grant the requested humanitarian stay.

Motifs extraits

Jurisdiction existed only where a legal entitlement was in dispute; absent such a claim, the matter had to be left to the cantonal executive authority.

Question juridique clé

Whether the appellants were entitled to free legal aid.

Solution extraite

No, because the appeal had no prospect of success.

Motifs extraits

The application was rejected as manifestly unfounded, so the prerequisite of non-frivolousness was missing.

Question juridique clé

Who bore the federal court costs.

Solution extraite

The appellant was ordered to pay the court fee, set at CHF 800.

Motifs extraits

Costs followed the outcome of the case, with the appellant unsuccessful on the merits.

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