Late tax objection and ex officio assessment upheld

2A.32/2007Tribunal fédéral / IIe division de droit public19 janv. 2007Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The taxpayer challenged a Zurich tax authority non-entry decision concerning direct federal taxes 1997-2000. The Federal Supreme Court held that the objection for 1997/98 was late and that the new allegation of non-receipt of the assessment notice was an inadmissible novelty. For 1999/2000, the court confirmed that an objection against an ex officio assessment requires the taxpayer to submit the missing returns and otherwise demonstrate obvious incorrectness; this had not been done. The appeal was dismissed in summary proceedings, legal aid refused, and costs of CHF 300 imposed.

Regeste Omnilex

Art. 132 Abs. 1 und 3 DBG; Einsprache gegen Ermessensveranlagung und Nachholung der Mitwirkungspflichten; Noven im Rechtsmittelverfahren. Gegen eine Ermessensveranlagung ist die Einsprache nur zulässig, wenn sie innert Frist erhoben und begründet wird; der Steuerpflichtige hat die versäumten Mitwirkungshandlungen, namentlich die Einreichung der Steuererklärung, nachzuholen. Diese Nachholung bildet keine blosse Ordnungsvorschrift, sondern eine Prozessvoraussetzung. Unterbleibt sie, ist auf die Einsprache nicht einzutreten. Neue tatsächliche Behauptungen, die bereits im kantonalen Verfahren hätten vorgebracht werden können, sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässige Noven (vgl. consid. 3.1 f.).

Texte intégral

{T 0/2}
2A.32/2007 /ble

Urteil vom 19. Januar 2007
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Direkte Bundessteuer 1997-2000,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ ist seit dem 22. April 2005 wieder in Winterthur angemeldet, nachdem er sich per 30. April 2000 ins Ausland abgemeldet hatte. Für die Jahre 1997-2000 hatte er trotz öffentlicher Aufforderungen und Mahnungen keine Steuererklärungen eingereicht, weshalb er für die direkten Bundessteuern dieser Zeitspanne nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt wurde (Verfügungen vom 1. März 1998 und 10. Oktober 2005). Auf die Einsprache, welche X.________ am 12. November 2005 einreichte, trat das Kantonale Steueramt Zürich mit Verfügung vom 1. September 2006 nicht ein, was die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich auf Beschwerde hin schützte (Entscheid vom 4. Dezember 2006).
2.
Am 9. Januar 2007 hat X.________ beim Bundesgericht "Einsprache" eingereicht. Ob seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an das zulässige Rechtsmittel, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, zu genügen vermag (vgl. Art. 108 OG), ist fraglich, kann aber offen bleiben. Die Beschwerde ist ohnehin offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen:
3.
3.1 Soweit das Verfahren die Steuerperiode 1997/98 betrifft, ist das Kantonale Steueramt Zürich nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten, weil dieser die dreissigtägige Einsprachefrist gemäss Art. 132 Abs. 1 DBG nicht gewahrt habe. Die Vorinstanz hat diesen Entscheid geschützt, zumal der Beschwerdeführer der Darstellung des Steueramts im Einspracheentscheid nicht widersprochen hatte, die Veranlagungsverfügung sei ihm im März 1998 zugestellt worden. Im bundesgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer erstmals geltend, er habe die Veranlagungsverfügung nie erhalten, weil er damals weder Arbeit noch eine Wohnung gehabt habe und deshalb keine Post habe zugestellt werden können. Diese Sachverhaltsdarstellung hätte er bereits im vorinstanzlichen Verfahren einbringen können und müssen; es handelt sich insoweit um ein prozessrechtlich unzulässiges Novum (vgl. BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f.). Gleiches gilt für die neue Behauptung, er habe gar nie Steuererklärungsformulare erhalten, die er hätte ausfüllen und einreichen können.
3.2 Dieses letztere Argument, mit welchem sich der Beschwerdeführer gegen das Nichteintreten auf seine Einsprache bezüglich der Steuerjahre 1999 und 2000 wendet, ist ohnehin unbehelflich: Der Beschwerdeführer wurde unbestrittenermassen öffentlich gemahnt, die fraglichen Steuererklärungen einzureichen (vgl. Art. 124 Abs. 1 DBG). Mithin ist die Ermessensveranlagung zu Recht erfolgt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wäre deshalb für eine rechtsgültige Einsprache erforderlich gewesen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Einsprache die ausstehenden Steuererklärungen nachreicht: Der Steuerpflichtige kann eine Ermessensveranlagung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten, wobei er seine Einsprache zu begründen und allfällige Beweismittel zu nennen hat (vgl. Art. 132 Abs. 3 DBG). Ist die Ermessensveranlagung die Folge davon, dass der Steuerpflichtige Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt hat, muss er für den Unrichtigkeitsnachweis daher zuallererst die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen, insbesondere - wenn dies möglich ist - die Steuererklärung einreichen. Nach der Rechtsprechung handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Eingabe nicht eingetreten wird (BGE 123 II 552 E. 4c S. 557).
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Das für das bundesgerichtliche Verfahren sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 152 OG). Der offenbar schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (vgl. Art. 153a OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich und der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Januar 2007
Im Namen der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

direct federal taxtax returnex officio assessmentlate objectionnovumfree legal aidcourt costsprocedural prerequisite

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the objection against the 1997/98 assessment was timely

Solution extraite

The objection was untimely because the 30-day deadline under the Direct Federal Tax Act was missed.

Motifs extraits

The taxpayer's new claim that he never received the assessment notice was an inadmissible new allegation on appeal.

Question juridique clé

Whether the objection against the 1999/2000 ex officio assessments was admissible without filing the missing tax returns

Solution extraite

The objection was inadmissible because, for an ex officio assessment, the taxpayer had to cure the omitted cooperation duties by filing the outstanding returns and substantiating obvious incorrectness.

Motifs extraits

Failure to submit the returns meant the statutory requirements for a valid objection were not met; this is a procedural prerequisite, not a mere formality.

Question juridique clé

Whether legal aid should be granted

Solution extraite

Legal aid was denied because the appeal had no prospects of success.

Motifs extraits

An appeal that is manifestly unfounded does not satisfy the conditions for free legal assistance.

Question juridique clé

Who bears the court costs

Solution extraite

The taxpayer must pay the federal court fee of CHF 300.

Motifs extraits

Costs follow the unsuccessful outcome of the appeal, with the fee reduced in view of the appellant's financial situation.

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