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2A.317/2001 ΓÇó Non-payment of cost advance justified non-entry in residence permit appeal
2A.317/2001Tribunal fédéral / IIe division de droit public24 juil. 2001Dismissed
The Algerian appellant challenged the non-renewal of his residence permit after repeated serious convictions. The Zurich cantonal administrative court had not entered into the appeal because he failed to pay the requested CHF 2,000 cost advance and had not sought legal aid. The Federal Supreme Court held that the non-entry decision was lawful and that, in any event, the underlying refusal to renew the permit was proportionate given the appellant’s criminal record, despite the hardship for his wife and child. The administrative law appeal was dismissed in simplified proceedings, and court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant.
Art. 36a OG; Art. 152 Abs. 1 OG; Art. 156 Abs. 1 OG: A cantonal appellate court may refuse to enter into an appeal when a duly requested cost advance is not paid within the set deadline and no request for legal aid is made. A belated reliance on financial hardship does not cure the default. Legal aid is to be refused where the appeal lacks prospects of success. In residence-permit matters, repeated and serious criminal offending may justify non-renewal notwithstanding adverse effects on the family unit, if the proportionality balance still favors the public interest (consid. 3-5).
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2A.317/2001/bmt
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Hungerbühler
und Gerichtsschreiberin Diarra.
In Sachen
L.________, Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Z ü r i c h,Verwaltungsgericht des Kantons Z ü r i c h, 2. Kammer,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Der algerische Staatsangehörige L.________ wurde, nachdem er wegen verschiedenen Delikten zu insgesamt 10 Monaten Gefängnis bedingt und 30 Tagen unbedingt verurteilt worden war, am 28. April 1995 nach Algerien ausgeschafft.
Am 29. Juni 1995 heiratete er eine Schweizer Bürgerin und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 21. Februar 1996 wurde die gemeinsame Tochter geboren.
Am 25. Februar 1997 wurde L.________ wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (SR 812. 121) und das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142. 20) sowie wegen Ausweisfälschung zu sieben Monaten Gefängnis unbedingt verurteilt. Am 12. März 1998 wurde er wegen Körperverletzung und Drohung mit vier Monaten Gefängnis unbedingt und am 7. Februar 2000 wegen Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung sowie Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit vier Jahren Zuchthaus bestraft.
2.- Am 15. Dezember 2000 verweigerte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei) des Kantons Zürich L.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 2. Mai 2001 ab. Mit Beschluss vom 4. Juli 2001 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde von L.________ wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht ein.
Gegen diesen Beschluss führt L.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesgericht hat die in der Sache ergangenen kantonalen Akten beigezogen, jedoch davon abgesehen, eine Vernehmlassung einzuholen.
3.- Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist.
Nachdem der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gegen den abweisenden Entscheid des Regierungsrates Beschwerde eingereicht hatte, wurde er gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 aufgefordert, bis 5. Juni 2001 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten. Die dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2001 zugestellte Verfügung enthielt den Hinweis, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.
Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht bezahlt. Ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat er nicht gestellt. Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten.
4.- Im Übrigen hätte einem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ohnehin nicht entsprochen werden können.
Aufgrund der wiederholten und schwerwiegenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz der daraus folgenden schwierigen Situation für die Ehefrau und das gemeinsame Kind als verhältnismässig.
5.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.
b) Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Selbst wenn seine Ausführungen betreffend finanzielle Schwierigkeiten als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren betrachtet würden, müsste dieses wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen werden (Art. 152 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (2. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 24. Juli 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: